BP 068 Zürcherstrasse
Plan de construction · Basel
Document
- Type
- Plan de construction
- Commune
- Basel
- Canton
- Bâle-Ville
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Planungsamt Basel-Stadt
- Approuvé par
- GRB
- Adopté
- 9 janv. 1958
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
BauvorschriftenOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
68 Basel Zürcherstrasse (Sägeberg) / Weidengasse / St. Alban-Teich GRB vom 9. Januar 1958 1
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, genehmigt den Überbauungsplan Nr. 7638 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 13. Juni 1957 für das Gebiet zwischen der Zürcherstrasse (Sägeberg) und der Weidengasse und erlässt die folgenden speziellen Bauvorschriften: 2 Für eine Neuüberbauung sind die Vorschriften der Bauzone 4 massgebend mit folgenden Abweichungen: 1. Gemäss dem Überbauungsplan Nr. 7638 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 13. Juni 1957 dürfen nur zur Zürcherstrasse quergestellte Baublöcke mit Walmdächern von maximal 29° Neigung errichtet werden. 2. Zwischen den Baublöcken ist ein Abstand von mindestens 18 m einzuhalten, wobei der Abstand von der nachbarlichen Grenze mindestens 6 m zu betragen hat. 3. Die maximale Blockbreite beträgt 13 m. Die Freiflächen zwischen den Baublöcken sind als Grünflächen auszugestalten und dürfen nicht überbaut werden, jedoch sind im Hang gegen den St. Alban-Teich eingeschossige Anbauten zulässig, sofern der Baumbestand und das Uferbild des St. Alban-Teichs dadurch nicht beeinträchtigt werden. 4. 1) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1)
Abs. 2 Ziff. 4 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 20. 8. 1990).
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