Denkmalschutz Grenzacherstrasse 183

Recensement des monuments · Bâle-Ville

Document

Numéro
P220831
Type
Recensement des monuments
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Canton
Approuvé par
RRB
Adopté
21 juin 2022
En vigueur depuis
20 juil. 2022

Carte

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Fichiers

Beschluss und RechtskraftbescheinigungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Rubrik: Beschlüsse und Erlasse Unterrubrik: Beschlüsse des Regierungsrates Publikationsdatum: KABBS 25.06.2022 Meldungsnummer: RS-BS45-0000000648 Publizierende Stelle Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel

Beschluss des Regierungsrates in Sachen Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Grenzacherstrasse 183 (Basel) in das Kantonale Denkmalverzeichnis Informationen zum Beschluss: Beschlussdatum: 21.06.2022 P220831 Beschliessende Stelle: Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Beat Jans Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Der vollständige Beschluss kann im PDF-Anhang eingesehen werden. Ergänzende rechtliche Hinweise: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.

Beschluss des Regierungsrates in Sachen Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Grenzacherstrasse 183 (Basel) in das Kantonale Denkmalverzeichnis Vom 21. Juni 2022 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 1980 1, beschliesst: Der Vertrag vom 27. April 2022 betreffend Eintragung der Liegenschaft Grenzacherstrasse 183, Basel, in das Kantonale Denkmalverzeichnis wird genehmigt. Während der Rekursfrist liegt der genehmigte Vertrag bei der Kantonalen Denkmalpflege für Interessierte zur Einsichtnahme auf. Infolgedessen wird die nachfolgende Liegenschaft: Grenzacherstrasse 183 2, Basel unter Ziff. 1, Basel, Profanbauten, ins Denkmalverzeichnis vom 23. Juni 1981 3 aufgenommen. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren.

Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Beat Jans Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl

Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.

1 SG 497.100. 2 Schutzumfang gemäss Vertrag vom 27. April 2022 (einsehbar bei der Kantonalen Denkmalpflege). 3 SG 497.300.

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Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

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Staatskanzlei

lie. iur. Marco Greiner Vizestaatssch rei ber Marktplatz 9, Postfach CH-4001 Basel Tel.: +4161 267 86 36 E-Mail: [email protected] www.regierungsrat.bs.ch/staatskanzlei

Basel, 20. Juli 2022 Rechtskraft zum RRB vom 21. Juni 2022 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Grenzacherstrasse 183 in Basel Sehr geehrte Damen und Herren Gegen den im Kantonsblatt vom 25. Juni 2022 publizierten Beschluss des Regierungsrats vom 21. Juni 2022 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Grenzacherstrasse 183 in Basel ist innert der gesetzlichen Frist kein Rekurs eingereicht worden. Der Beschluss ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Freundliche Grüsse