BP 081 Elsässerstrasse

Plan de construction · Basel

Document

Type
Plan de construction
Commune
Basel
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Commune
Approuvé par
GRB
Adopté
8 nov. 1962

Carte

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Fichiers

Texte

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

81 Basel Elsässerstrasse / Mülhauserstrasse / Mülhauserweglein / Wasserstrasse GRB vom 8. November 1962 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, die folgenden speziellen Bauvorschriften: Für die Überbauung des Gevierts Elsässerstrasse - Mülhauserstrasse - Fussweg 1) - Wasserstrasse ist der Überbauungsplan Nr. 8278 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 22. Mai 1962 verbindlich, wobei folgende Vorschriften gelten: 1 1. Auf dem mit A bezeichneten, dunkelgelb angelegten Hinterland dürfen keine Gebäude mit mehr als drei Geschossen erstellt werden; die Wandhöhe dieser Bauten darf nicht mehr als 9,0 m und deren Firsthöhe nicht mehr als 12,5 m betragen. 2 Über dem dritten Vollgeschoss dürfen keine Wohnräume eingerichtet werden. 3 Die vom Grossen Rat am 30. Januar 1959 genehmigten speziellen Bauvorschriften werden für die Südostseite der Wasserstrasse aufgehoben. 2) 2. Auf dem mit B bezeichneten, hellgelb angelegten Hinterland dürfen nur erdgeschossige Bauten errichtet werden; die Wandhöhe darf höchstens 4,0 m, die Firsthöhe höchstens 5,5 m betragen. 3. Auf dem mit C bezeichneten, dunkelgelb angelegten Hinterland dürfen nur flachgedeckte Bauten mit höchstens zwei Geschossen erstellt werden; deren Wandhöhe darf höchstens 8,0 m betragen. 4. Auf den Liegenschaften Mülhauserstrasse 28 und 30 sind die Hauptgebäude auf der Baulinie mit sieben Geschossen und einem zurückgesetzten Dachgeschoss zu erstellen, wobei die Gebäudehöhe an die bestehende Häuserzeile Mülhauserstrasse 32 - 36 anzupassen ist. 5. Auf der grün angelegten Fläche dürfen mit Ausnahme eines Kindergartens keine oberirdischen Gebäude erstellt werden. 3) 6. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der vorgesehenen Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

1) Jetzt: Mülhauserweglein.

2) Vgl. Gesetz vom 3. 7. 1964 (CG Bd. 47, 1963 - 1965, S. 267). 3)

Ziff. 6 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).

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