BP 174 Areal Flughafenstrasse

Plan de construction · Basel

Document

Numéro
05/45/07G
Type
Plan de construction
Commune
Basel
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Commune
Approuvé par
GRB
Adopté
9 nov. 2005
En vigueur depuis
25 déc. 2005

Carte

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Fichiers

Texte

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

BP 174 174 Basel Flughafenstrasse / Neudorfstrasse / Im Wasenboden (Areal Flughafenstrasse) GRB vom 9. November 2005 Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 05.0203.01 vom 22. Februar 2005, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1) und § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt vom 13. März 1991 2) und nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Raumplanungskommission vom 9. November 2005, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 13‘042 des Hochbau- und Planungsamts vom 25. März 2004 wird verbindlich erklärt. II. III. Festsetzung eines Bebauungsplans 1. Der Bebauungsplan Nr. 13‘043 des Hochbau- und Planungsamts vom 25. März 2004 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: a) Im gesamten Bereich des Bebauungsplans gelten die Höhenbeschränkungen der Zone 4. b) Hochbauten müssen gegen die Grundstücksgrenze entlang der Flughafen- und Neudorfstrasse einen Abstand von mindestens 2,5 Metern einhalten. Davon ausgenommen sind Dachvorsprünge mit einer Lichtraumhöhe von mindestens 4,5 Metern. Diese dürfen bis maximal einen Meter an die Grundstücksgrenze heran gebaut werden. c) Im Bereich der Nationalstrasse N2 Nordtangente (C) dürfen Bauten und Anlagen bis zur Höhenkote von 258,5 m ü. M. erstellt werden. Die Art. 22 bis 24 des Nationalstrassengesetzes (NSG) und die ergänzenden Bestimmungen in der Nationalstrassenverordnung bleiben vorbehalten, insbesondere die Bewilligung zu Baugesuchen. d) Im Bereich der Leitungstunnel (D) dürfen keine Bauten erstellt werden. Anlagen dürfen den Betrieb und Unterhalt des Leitungstunnels nicht beeinträchtigen. Unterirdische Bauten und Anlagen müssen zum Leitungstunnel (D) einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten. e) Zwischen den im Bebauungsplan bezeichneten Punkten A und B muss ein mindestens zwei Meter breiter Fussweg vorhanden sein. Bei Punkt A muss der Weg an den bestehenden Fussweg zur Hagenaustrasse anknüpfen, bei Punkt B an das vorhandene Trottoir entlang der Flughafenstrasse. 3. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 1) 2)

SG 730.100. SG 780.100.

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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

IV.

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Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.3)

3)

Wirksam seit 25. 12. 2005.

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