BP 183 Alterssiedlung Rheinfelderstrasse

Plan de construction · Basel

Document

Numéro
08/20/9G
Type
Plan de construction
Commune
Basel
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Commune
Approuvé par
GRB
Adopté
14 mai 2008
En vigueur depuis
29 juin 2008

Carte

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Fichiers

Texte

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

183 Basel Alterssiedlung Rheinfelderstrasse / Wettsteinallee / Rheinfelderstrasse / Chrischonaweglein GRB vom 14. Mai 2008 Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1) und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 07.1893.01 vom 4. Dezember 2007 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 07.1893.02 vom 2. April 2008, beschliesst: I. Festsetzung eines Bebauungsplans 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’258 des Hochbau- und Planungsamts vom 15. Mai 2007 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: a) Im Baufeld A ist ein maximal fünfgeschossiges Gebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe von 273,0 m ü. M. und maximal 2’200 m2 Bruttogeschossfläche ausschliesslich für Wohnnutzung zulässig. Im senkrecht schraffierten Bereich des obersten Geschosses ist ein ungedeckter Dacheinschnitt auszubilden. Erdgeschossig darf im waagrecht schraffierten Bereich ein über das Baufeld auskragendes Vordach erstellt werden. Das Gebäude muss die Kriterien des Minergie®-Standards (Stand am 1. Januar 2008) oder eines vergleichbaren Standards erfüllen. b) Im Baufeld B ist ein maximal dreigeschossiges Gebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe von 267,50 m ü. M. und maximal 600 m2 Bruttogeschossfläche zulässig. Dieses Gebäude kann für den Betrieb der Alterssiedlung und für die Bereitstellung von Kurs-, Freizeit-, Informations- oder Begegnungsangeboten für ältere Personen genutzt werden. Das Gebäude muss die Kriterien des Minergie®-Standards (Stand am 1. Januar 2008) oder eines vergleichbaren Standards erfüllen. c) Der durch markante Bäume und zusammenhängende Grünflächen geprägte Charakter des Aussenraums ist zu sichern und weiter zu entwickeln. d) Künftige bauliche Entwicklungen innerhalb des Areals bleiben im Rahmen der Zonenordnung vorbehalten, sofern eine gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird, keine Widersprüche zur Gesamtkonzeption des Bebauungsplans entstehen und der durch markante Bäume und zusammenhängende Grünflächen geprägte Charakter des Aussenraums erhalten bleibt. 3. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan und den Vorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption des Bebauungsplans nicht beeinträchtig wird.

1) SG 730.100.

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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

II. III. IV. Publikation und Referendum Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 2)

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2) Wirksam seit 29. 6. 2008.

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