BP 200 Novartis Campus, Rheinfront

Plan de construction · Basel

Document

Numéro
12/16/4G
Type
Plan de construction
Commune
Basel
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Commune
Approuvé par
GRB
Adopté
18 avr. 2012
En vigueur depuis
3 juin 2012

Carte

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Fichiers

Texte

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

200 Basel Novartis Campus GRB vom 18. April 2012 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 11.2099.01 vom 20. Dezember 2011 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 11.2099.02 vom 26. März 2012, gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1) und §§ 22 und 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 16. April 1997 2), beschliesst: I. Festsetzung eines Bebauungsplans 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’572 des Planungsamts vom 28. April 2011 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: 2.1 Baubereich A a) b) c) d)

Die Gebäude Asklepios 8 sowie Virchow 12 und 18 dürfen eine maximale Wandhöhe von 65 m aufweisen. Die Gebäude Virchow 6, 8, 10, 14, 16 und 20 dürfen eine maximale Wandhöhe von 23,5 m aufweisen. In einem Teilbereich unter dem ersten Vollgeschoss des Gebäudes Asklepios 8 ist eine öffentlich zugängliche Gastronomienutzung zulässig. Das Meteorwasser im Bereich A ist gemäss der Vereinbarung mit dem Amt für Umwelt und Energie vom 24. August 2007, «Entwässerungskonzept Campus, Novartis AG», zu versickern.

2.2 Baubereich B a)

b)

Im Baubereich B dürfen zwei Nebengebäude für eine öffentlich zugängliche Gastronomienutzung erstellt werden. Die Dachoberkante muss unter dem ersten Vollgeschoss des Gebäudes Asklepios 8 liegen. Der Bereich B dient als öffentlich zugängliche Freifläche, über die die gastronomische Nutzung im Gebäude Asklepios 8 und den Nebengebäuden erschlossen wird. Es sind ca. 50 ungedeckte Veloabstellplätze zu erstellen.

2.3 Messpunkt Der Messpunkt für die Wandhöhe ist das jeweilige Erschliessungsniveau resp. das Haupteingangsniveau auf dem Novartis Campus.

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1) SG 730.100.

2) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanzhaushaltgesetz vom 14. 3. 2012 (SG 610.100).

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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

2.4 Aufbauten Gegenüber den Gebäudefluchten sind untergeordnete Dachaufbauten (wie technische Aufbauten und Fluchttreppenhäuser) so weit zurückzuversetzen, dass sie ab den Linien, an denen die Gebäudewände ihre grösste Höhe erreichen, einen Winkel von 45°/360 einhalten. 3. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen Das zuständige Departement kann Abweichungen von diesem Bebauungsplan und den Bauvorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. II. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 3)

3) Wirksam seit 3. 6. 2012.

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