Rodung Areal CityGate
Limites de la forêt · Bâle-Ville
Document
- Numéro
- 10
- Type
- Limites de la forêt
- Canton
- Bâle-Ville
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Wald beider Basel
- Approuvé par
- RRB
- Adopté
- 3 déc. 2012
- En vigueur depuis
- 3 déc. 2012
Carte
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Fichiers
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Texte
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
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Regierungsrat Christoph Brutschin Rheinsprung 16/18
Telefax +41 (0)6126760 10 E-Mail
Internet www.wsu.bs.ch
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Visum
Rodungsbewilligung betreffend das Gesuch der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) und des 2 Milchverbands Nordwestschweiz (MIBA) um Bewilligung einer Rodung von 3'323 m Waldareal für das Areal CityGate
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Einleitung
Der Planungsperimeter Areal CityGate befindet sich im Bereich Singerstrasse, St. Jakobs Strasse und Zeughausstrasse in Basel. Er schliesst eine Gesamtfläche von rund 33'310 m2 ein und befindet sich im Besitz von drei Eigentümern: Parzelle 5/2974, St. Jakobs-Strasse, im Eigentum des MIBA Milchverband der Nordwest schweiz; Parzelle 5/1979, St. Jakobs-Strasse, im Eigentum der BLPK Basellandschaftliche Pensi onskasse; Parzelle 5/2314, Zeughausstrasse, im Eigentum der Steudler Press AG Der bestehende Wald innerhalb des Planungsperimeters umfasst 8'206.5 m2 und befindet sich auf Parzelle Nr. 5/2974 und 5/1979. Die Realisierung der Bebauung CityGate bedarf einer Zonenänderung und eines Bebau ungsplans inklusive Vorschriften. Mit Grossratsbeschluss Nr. 11/19/11G vom 11. Mai 2011 wurden die Zonenänderung und der Bebauungsplan beschlossen. Weiter muss Wald inner halb des Areals umgelegt werden. Dazu müssen Waldflächen gerodet und wieder aufge forstet werden. Innerhalb des Planungsperimeters wird eine Rodungsfläche 3'323 m2 Wald anbegehrt. Dies insbesondere auch, um den gemäss Waldgesetz notwendigen WaIdab stand von 15 m geWährleisten zu können. 2 Für die Rodung wird innerhalb des Planungsperimeters eine Ersatzfläche von 3'325 m wie der aufgeforstet. Die von der Rodung und Ersatzaufforstung betroffenen Grundeigentümer sind GesuchssteI ler und stimmen dem Begehren zu.
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
11.
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Auflageverfahren
Das Rodungsgesuch wurde in der Zeit vom 23. November 2009 bis zum 22. Dezember 2009 im Hochbau- und Planungsamt Basel-Stadt öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Kan tonsblatt Basel-Stadt Nr. 88 vom 21. November 2009 publiziert. 111. Einsprachen
Gegen das Rodungsgesuch sind keine Einsprachen eingegangen. IV. Erwägungen
1. Als Rodung wird gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) jede dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Wald boden angesehen. Rodungen sind laut Art. 5 Abs. 1 WaG verboten. Art. 5 Abs. 2 WaG er gänzt: "Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. das Werk, für das ge rodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; b. das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; c. die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen." Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Art. 5 Abs. 5 WaG). Nach Massgabe von Art. 7 WaG ist für jede Rodung Realersatz zu leisten. Gemäss Art. 6 WaG erteilt der Kanton Ausnahmebewilligungen, falls er über die Errichtung oder Änderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheidet. Die Bewilligungskompetenz liegt laut § 2 der kantonalen Waldverordnung (WaV BS, SG 911.610) beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. Gemäss Art. 12 WaG bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. 2. Für das Projekt CityGate wurde im Jahr 2008 eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Über alles kann das Projekt CityGate als umweltverträglich im Sinne des Ge setzes bezeichnet werden. Auf Umwelt, Natur und Landschaft hat das Vorhaben keine er heblichen Auswirkungen. 3. Das geplante Vorhaben setzt eine Rodung von 3'323 m2 Waldareal voraus. Die Ersatz aufforstung (3'325 m2) wird auf denselben Parzellen geleistet. 4. Das Vorhaben wurde mit den Gesuchsstellern, dem Amt für Wald beider Basel und dem Hochbau- und Planungsamt hinsichtlich der Koordination der Raumplanung und dem Ro dungsverfahren besprochen. Es wurde fachlich wie formell mit dem Nutzungsplanverfahren koordiniert. Am 11. Mai 2011 wurde die Zonenänderung mit dem Grossratsbeschluss Nr. 11/19/11G betreffend Zonenänderung, Änderung der Lärmempfindlichkeitsstufen, Fest setzung eines Bebauungsplans sowie die Abweisung von (nicht die Rodung betreffenden) Einsprachen im Bereich St. Jakobs-Strasse, Singerstrasse und Zeughausstrasse (Areal Ci tyGate) beschlossen. Die Referendumsfrist lief am 25. Juni 2011 ab. Der Beschluss des Grossen Rates wurde im Kantonsblatt Nr. 37 vom 14. Mai 2011 publiziert. Dieser Planungs akt bedarf der Rodungsbewilligung gemäss Art. 12 WaG. Mit dem erwähnten Grossratsbe schluss hat der Kanton sein grosses Interesse an der Realisierung des Vorhabens darge-
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legt. Diese raumplanerische Gesamtschau überwiegt hier das Interesse an der WaIderhal tung und begründet die Standortgebundenheit ausreichend. 5. In Abwägung der in den vorangegangen Punkten dargelegten Erwägungen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Umzonung und der Realisierung des Projekts Ci tyGate, das die Walderhaltung überwiegt. Die Rodung führt nicht zu einer erheblichen Ge fährdung der Umwelt, und dem Natur- und Heimatschutz ist umfassend Rechnung getragen worden. Aus waldrechtlichter Sicht sind die Standortgebundenheit des Werks und die Erfül lung der Voraussetzungen aus der Raumplanung genügend ausgewiesen. Die Voraus setzungen zur Erteilung der Rodungsbewilligung sind somit erfüllt. 7. Die Kosten des vorliegenden Entscheids sind entsprechend dem Verursacherprinzip den Gesuchstellern solidarisch aufzuerlegen. Gestützt auf § 33 Abs. 1 Bst. a WaV BS erscheint eine Gebühr von CHF 1'000 aufgrund der zahlreichen Besprechungen und Begehungen als angemessen.
Demgemäss wird verfügt: 1.
Rodungsentscheid
1.1.
Das Gesuch des MIBA und der BlPK für eine temporäre Rodung von 3'323 m2 Waldareal im Areal CityGate, Parzellen Nr. 5/2974 und 5/1979 in Basel, wird bewilligt.
1.2.
Der Waldbilanzplan Nr. 131226 vom 14. März 2007 (Revisionsdatum) ist in tegrierter Bestandteil dieser Bewilligung.
1.3.
Die Rodungsbewilligung bezieht sich auf: Parzelle Nr. 5/2974, Basel im Eigentum des MiBA Milchverband der Nordwestschweiz und Parzelle Nr. 5/1979, Basel im Eigentum der BLPK Basellandschaftliche Pensionskasse Definitive Rodungsfläche insgesamt
3'323 m2
1.4.
Die vorliegende Rodungsbewilligung fällt dahin, wenn die Rodung nicht bis zu 31.12.2013 ausgeführt wird.
2.
Rodungsersatz
2.1.
Der Rodungsersatz ist auf den Parzellen Nr. 5/2974 und 5/1979 gemäss Waldbilanzplan Nr. 131226 vom 14. März 2007 (Revisionsdatum) zu leisten. Die Auswahl der Pflanzenarten hat in Rücksprache mit dem Amt für Wald beider Basel zu erfolgen.
2.2.
Der Rodungsersatz in Form der Wiederaufforstung ist innert vier Jahren nach Inkrafttreten der Rodungsbewilligung sicherzustellen.
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3.
Mehrwertabschöpfung Ein Vorteilsausgleich gemäss Art. 9 WaG und im Sinne von § 4 Abs. 2 WaG BS wird nicht erhoben, da der Vorteil unerheblich ist.
4.
Weitere Auflagen und Bedingungen
4. 1
Die Gesuchsteller haben den Rodungsperimeter gut sichtbar im Gelände zu markieren und dem Amt für Wald beider Basel darüber Meldung zu erstatten und von diesem abnehmen zu lassen.
4.2.
Sämtliche Fäll-, Ersatz- und Pflegearbeiten sind unter Aufsicht des zuständi gen Revierförsters durch ausgewiesene forstliche Fachkräfte auszuführen. Die Anzeichnung erfolgt durch den Revierförster.
4.3.
Die Bauarbeiten müssen unter absoluter Schonung des benachbarten Wald areals ausgeführt werden. Das Waldareal ist mit geeigneten Massnahmen zu sichern.
4.4.
Deponien und Zwischendeponien von Humus und Aushubmaterial sind aus serhalb des Waldareales anzulegen.
4.5.
Sämtliche aus der Rodungsbewilligung entstehenden Kosten gehen zu Las ten der Gesuchsteller.
4.6.
Die Gesuchsteller haften für die Einhaltung der in diesem Entscheid aufge führten Auflagen und Bedingungen.
4.7.
Bewilligungen, Auflagen und Bedingungen anderer zuständiger Amtsstellen, die im Rahmen anderer Verfahren gemacht werden, bleiben vorbehalten.
4. 8.
Das Amt für Wald beider Basel wird beauftragt, dem Grundbuch- und Ver messungsamt (GVA) die entsprechende Mutation bezüglich der WaIdgren zen zuzustellen und dem GVA den Auftrag zur Nachführung zu erteilen. Die Kosten der Nachführung gehen zu Lasten der Gesuchsteller.
5.
Kosten Die Kosten des vorliegenden Entscheids mit einer Gebühr von CHF 1 '000 gehen solidarisch zu Lasten der Gesuchsteller. Sie sind dem Amt für Wald beider Basel zu zuweisen.
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6.
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Eröffnung des Entscheids Der Rodungsentscheid ist - dem MIBA Milchverband der Nordwestschweiz, Zeughausplatz 20, 441 0 Liestal, - der BLPK Basellandschaftliche Pensionskasse, Mühlemattstrasse 1 B, 441 0 Liestal, - dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), Abteilung Wald, 3003 Bern (mit den diesem Entscheid beiliegenden Unterlagen), und - dem Hochbau- und Planungsamt Basel-Stadt, Rittergasse 4, 4001 Basel eingeschrieben zu eröffnen sowie dem Amt für Wald beider Basel, Rufsteinweg 4, 441 0 Liestal, mitzu teilen.
Basel, den 3. Dezember 20 1 2/gb/df
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Brutschin
Vorsteher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (Rathaus, Marktplatz 9, 400 1 Basel) rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 1 0 Tagen nach Zustel lung schriftlich anzumelden. Spätestens innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegrün dung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin/des Rekurrenten und deren Begrün dung samt Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung eines Rekurses können die amtlichen Kosten, beste hend aus einer Spruchgebühr und den Auslagen für Gutachten, Augenschein, Beweiserhe bung und anderen Vorkehren ganz oder teilweise der Rekurrentin/dem Rekurrenten aufer legt werden (§§ 6 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren i.V. mit §§ 1 1 und 1 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren).