BP 056

Plan de construction · Riehen

Document

Type
Plan de construction
Commune
Riehen
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Commune
Approuvé par
GRB
Adopté
28 avr. 1955

Carte

1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

056_BP_Bettingerstrasse_GRB_19550428.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

730.150

Hochbauten

56 Riehen Bettingerstrasse: nördliche Seite / Buchhalde / Gemeindegrenze Riehen–Bettingen GRB vom 28. April 1955 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, erlässt, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, die folgenden besonderen Bauvorschriften für die nördliche Seite der Bettingerstrasse zwischen der Buchhalde und der Gemeindegrenze Riehen/Bettingen: a) Für die nachstehenden speziellen Bauvorschriften ist Plan Nr. 7207 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 21. Februar 1955 massgebend. b) 1

In der blau schraffierten Fläche dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden, deren Wandhöhe nicht mehr als 6 m und deren Firsthöhe nicht mehr als 10 m betragen darf, wobei als Ausgangspunkt für die Messung das natürliche Terrain an der Südfassade der Bauten gilt. 2 Die Firste müssen zur Bettingerstrasse parallel verlaufen. Flachdächer sind für die Hauptgebäude nicht gestattet. 3 Gebäudegruppen sind auf Doppelhäuser zu beschränken. c) Zwischen den Punkten A und B müssen sämtliche Bauten mit Ausnahme erdgeschossiger Vorbauten 20 m bis 30 m hinter der Baulinie errichtet werden. d) Einfriedigungen und Grünhecken dürfen längs der Bettingerstrasse die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. e)1) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Aussicht in die Rheinebene und die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

1)

22

Lit. e in der Fassung der V vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).

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