BP 082a
Plan de construction · Riehen
Document
- Type
- Plan de construction
- Commune
- Riehen
- Canton
- Bâle-Ville
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde Riehen
- Approuvé par
- RRB
- Adopté
- 15 janv. 1963
Carte
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Fichiers
082a_BP_Im_Schlipf_GRB_19630115.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
730.150
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
82a
BP 82a
Riehen Im Schlipf / Weilstrasse / Eglingerweg / Lampiweg / Schlipfweg / Ritterweg / Nägeliweg / Heissensteinweg / Petrisweg RRB vom 15. Januar 1963 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Anhangs zum Hochbautengesetz vom 11. Mai 1939, erlässt für das in der Grünzone gelegene Gebiet «Im Schlipf», Riehen, folgende Bauvorschriften:
Art. 1 1)
1
Geräteschuppen bis zu 4 m2 überdachter Grundfläche, 2 m Wandhöhe und 2,5 m Firsthöhe sind zulässig. 2 Geräteschuppen bis zu 6 m2 überdachter Grundfläche, 2 m Wandhöhe und 2,5 Firsthöhe sind auf Parzellen zulässig, die eine Mindestgrundfläche von 400 m2 aufweisen.
Art. 2 2)
1
Bauten, welche die unter § 1 festgelegten Masse überschreiten, dürfen nur auf Parzellen errichtet werden, die eine Grundfläche von mindestens 1000 m2 aufweisen. 2 Auf der gleichen Parzelle darf nur ein Gebäude erstellt werden.
Art. 3 1
Die Bauten dürfen nur in einem Geschoss Wohnräume aufweisen. Sie dürfen nicht ständig bewohnt werden.
Art. 4 1
Die Bauten sind mit allen Teilen von den Nachbargrenzen und von der Landesgrenze mindestens 3 m entfernt zu halten.
Art. 5 1
Die maximale Firsthöhe wird auf 5 m festgesetzt. 2 Die zulässige Wandhöhe beträgt einschliesslich des Mehrmasses für die Dachgesimsausladung 2,80 m. Dieses Mass darf nur durch die Dreiecke der Giebelfassaden um 2,20 m überschritten werden. 3 Die Wandhöhe ist vom natürlichen Erdboden, oder bei einer allfälligen Abgrabung, vom Fusse der bergseitigen Fassade aus zu messen.
1) 2)
Art. 1
in der Fassung der V vom 25. 4. 1978.
Art. 2
in der Fassung der V vom 25. 4. 1978.
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Hochbauten
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Auf der Talseite des Gebäudes dürfen keine Abgrabungen vorgenommen werden.
Art. 6 1
Der von Wänden umschlossene Teil der Baute darf im Grundriss gemessen nicht grösser sein als 25 m2. 2 Der Anbau von offenen Terrassen ist nur bis zu einem Ausmass von 10 m2 zulässig. 3 Ein Keller von 25 m2 Grundfläche unter dem Wohngeschoss wird zugelassen. Dieser Kellerraum darf keinen Ausbau und keine Ausstattung erhalten, wie sie für Wohnräume üblich sind. Sanitäre Einrichtungen wie Douchen, WC-Anlagen und dergleichen können im Keller erstellt werden, sofern die Liegenschaft an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen werden kann. Besteht keine solche Anschlussmöglichkeit, so dürfen lediglich Spültröge, Handwaschbecken und Trockenklosetts erstellt werden.
Art. 7 1
Die Grundrissprojektion der Überdachungen der Baute einschliesslich der Terrassen darf 45 m2 nicht überschreiten.
Art. 8 1
Einfriedigungen und Stützmauern sollen in der Regel eine Höhe von 1,5 m nicht übersteigen. Sie sind so auszugestalten, dass sie dem Charakter der Grünzone nicht widersprechen.
Art. 9 1
Heizölbehälter wie Kannen oder Kleintanks für Feuerungen mit flüssigem Brennstoff müssen im Kellerraum aufgestellt werden.
Art. 10 1
Die Abwasser sind nach den Weisungen des Gewässerschutzamtes abzuleiten.
4 autres articles
Art. 11 3)
1
Für Bauten zu landwirtschaftlichen Zwecken kann der Regierungsrat Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen.
3)
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Art. 11
in der Fassung der V vom 14. 11. 1966.
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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
Art. 12 4)
1
BP 82a
Für Bauten auf Liegenschaften, welche am 14. Januar 1937 als ständig bewohnt galten, sowie für Gebäude zu öffentlichen Zwecken kann das Bauinspektorat nach Anhörung der Fachinstanzen und mit Zustimmung des Gemeinderates Riehen Ausnahmen bewilligen, wenn dadurch der Charakter der Grünzone «Im Schlipf» nicht beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
4)
Art. 12
eingefügt durch V vom 26. 4. 1969.
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