BP 141

Plan de construction · Riehen

Document

Type
Plan de construction
Commune
Riehen
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Commune
Approuvé par
GRB
Adopté
10 févr. 1993

Carte

1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

141_BP_Im_Gloegglihof_GRB_19930210.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

730.150

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

141

BP 141

Riehen Äussere Baselstrasse / Bettingerstrasse / Burgstrasse / Rebenstrasse (Areal «Im Glögglihof») GRB vom 10. Februar 1993 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst: 1. Der Überbauungsplan Nr. 11788 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 19. August 1992 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzende spezielle Bauvorschriften erlassen: a) Auf dem sich innerhalb des Planungsperimeters befindlichen Areal darf eine Bruttogeschossfläche von maximal 20'000 m2 entsprechend der im Überbauungsplan dargestellten Baukuben und Stockwerkszahlen realisiert werden. b) Die im Überbauungsplan eingetragenen Profile für die verschiedenen Gebäudetypen sind massgebend. Die Kote von 290,06 m ü.M. darf, ausser durch Liftaufbauten, nicht überschritten werden. c) Es dürfen höchstens 166 Parkplätze erstellt werden. d) Es sind mindestens 315 Velo-/Mofaplätze einzurichten. e) Die Überbauung ist behindertengerecht (hindernisfrei) auszuführen. f) Die Überbauung ist an den Wärmeverbund Riehen-Dorf anzuschliessen. g) Sämtliche Häuser und Mietobjekte sind an die Ortsantennenanlage anzuschliessen. Aussenantennen sind nicht zulässig. h) Mit dem Baubegehren ist ein verbindlicher Umgebungsgestaltungs- und Bepflanzungsplan zur Genehmigung einzureichen. i) Die Flachdächer sind mit einer Extensivbegrünung zu versehen. k) Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Überbauungsplan und von den speziellen Bauvorschriften zulassen, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. 1

1)

Wirksam seit 28. 3. 1993.

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