BP 135+138 (Kombinierte BP)
Plan de construction · Basel
Document
- Type
- Plan de construction
- Commune
- Basel
- Canton
- Bâle-Ville
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Planungsamt Basel-Stadt
- Approuvé par
- RRB
- Adopté
- 28 juin 1990
- En vigueur depuis
- 19 janv. 1992
Carte
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Fichiers
Bauvorschriften BP 135 (1990)Ouvrir dans un nouvel onglet
Texte
Bauvorschriften BP 135 (1990)
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
135 Basel Bahnhof SBB Masterplan / Peter Merian-Strasse / Nauenstrasse / Münchensteinerstrasse / Gleisareal GRB vom 28. Juni 1990 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, beschliesst: 1.
Einzonung
a)
Das im Originalplan Nr. 11’608B des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. August 1989 dunkelrot angelegte Gebiet wird, gestützt auf die §§ 4 ff. des Hochbautengesetzes, der Zone 5 zugewiesen. Der Regierungsrat kann in begrenztem Ausmass die Zonengrenzen abweichend festsetzen, soweit dies aus planerischen Gründen erforderlich ist. Die durch die Verkehrswege (N2-Zubringer und Tramverbindung Münchensteinerstrasse Bahnhof SBB) an der Südseite beanspruchten Flächen hat der Regierungsrat der Zone zu entheben, wenn und soweit die erforderlichen Ausführungsbeschlüsse rechtskräftig sind.
b)
2.
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Spezielle Bauvorschriften
Für das im Originalplan Nr. 11’608B des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. August 1989 dunkelrot angelegte Gebiet werden, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, folgende spezielle Bauvorschriften erlassen: a) Auf dem Areal kann eine Bruttogeschossfläche von 180’000 m2 verwirklicht werden, davon höchstens 80’000 m2 oberhalb der Kote 286,0 m ü. M. Für eine besonders gute städtebauliche und architektonische Lösung kann der Regierungsrat ausnahmsweise eine zusätzliche Nutzung bis zu 20’000 m2 bewilligen. b) Es ist eine Fläche zu schaffen, die für Fussgängerinnen, Fussgänger, Velo- und Mofafahrerinnen und -fahrer eine durchgehende befahrbare Längsverbindung zwischen der Peter MerianStrasse (Brücke) und der Münchensteinerstrasse sowie eine begehbare Querverbindung zwischen der Gundelipasserelle und der Lindenhofstrasse umfasst. Die Fläche darf die Kote von 286,0 m ü. M. nicht übersteigen; sie ist dauernd dem Gemeingebrauch offenzuhalten. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen zulassen, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird. c) Die maximale Gebäudehöhe wird auf Kote 307,0 m ü. M. festgesetzt. Eine Überschreitung der Firsthöhe der Zone 5 kann bis zu diesem Mass bewilligt werden. Der Regierungsrat wird ermächtigt, ausnahmsweise eine grössere Gebäudehöhe zuzulassen. Vorbehalten bleiben die §§ 31-33 sowie 36 des Anhanges zum Hochbautengesetz. d) Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen dieser Vorschriften detaillierte spezielle Bauvorschriften insbesondere für die Nutzung der Sonnenenergie (Dach, Fassade) zu erlassen. Er kann hiefür städtebauliche Wettbewerbe verlangen. Er wird überdies ermächtigt, den Geltungsbereich der vorliegenden speziellen Bauvorschriften der endgültigen Zonenbegrenzung anzupassen. e) 1) Die Zahl der Autoparkplätze darf 500 nicht übersteigen.
1) Ziff. 2 lit. e: Mit GRB vom 10. 9. 2003 wurde die Zahl der Autoparkplätze auf 625 erhöht. Gegen diesen Beschluss ist Rekurs erhoben worden,
welcher mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. 11. 2004 gutgeheissen wurde. Die Änderung gemäss GRB wurde damit aufgehoben.
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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
3.
730.150
Allmendparzellen
Der Regierungsrat wird, gestützt auf § 16 Abs. 2 des Allmendgesetzes, ermächtigt, entlang des einzuzonenden Areals im Bereich der Peter Merian-Strasse, der Nauenstrasse, der Münchensteinerstrasse und der an der Südseite des Areals geplanten Verkehrswege, Allmendparzellen zu bilden und diese mit Baurechten zu belasten. Die Begrenzung der Allmendparzellen hat auf die öffentlichen Interessen Rücksicht zu nehmen. 4.
Lärmempfindlichkeitsstufe
Dem im Originalplan Nr. 11’608B des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. August 1989 dunkelrot angelegte Gebiet wird die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) 2) vom 15. Dezember 1986 zugeordnet.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
2)
Ziff. 4: Gemeint ist die eidgenössische Lärmschutzverordnung (SR 814.41).
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Bauvorschriften BP 138 (1992)
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
138 Basel Peter Merian-Strasse / Nauenstrasse / Münchensteinerstrasse / Gleisareal / Bahnhof SBB Masterplan / Gundeli-Passerelle / Lindenhofstrasse RRB vom 14. Januar 1992 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Ziff. 2 lit. d des Grossratsbeschlusses vom 28. Juni 1990 1), erlässt für das Gebiet zwischen Peter Merian-Strasse, Nauenstrasse, Münchensteinerstrasse und Gleisareal folgende detaillierten speziellen Bauvorschriften: 1. Allgemeines 1.1. 1
Die höchstzulässige Bruttogeschossfläche auf dem Gesamtareal wird, sofern eine Ausnahme gemäss Ziff. 2 lit. a Satz 2 des Grossratsbeschlusses beansprucht wird, erst mit der Beschlussfassung über den östlich der Achse Gundeli-Passerelle / Lindenhofstrasse gelegenen Teil der Überbauung festgelegt. Die Bruttogeschossfläche des westlichen Teils (Ziff. 2 hienach) wird vollständig angerechnet. 2 Eine Ausnahme gemäss Ziff. 2 lit. a Satz 2 des Grossratsbeschlusses kann nur gewährt werden, wenn die Anforderungen an eine besonders gute städtebauliche und architektonische Lösung der gesamten Überbauung sowohl für den westlichen wie für den östlichen Teil erfüllt sind. 3 Die gegen das Bahnareal gerichtete Fassade hat den gleichen Ansprüchen zu genügen wie eine Strassenfassade. 1.2. 1
Die Fussgänger- und Velo- / Mofaverbindungen gemäss Ziff. 2 lit. b des Grossratsbeschlusses sind gleichzeitig mit dem Postzentrum westlich der Achse Gundeli-Passerelle / Lindenhofstrasse zu erstellen; ihre Breite muss bei gemeinsamer Führung gesamthaft mindestens 6 m betragen, bei getrennter Führung mindestens je 4 m. 2 Im Bereich östlich dieser Achse sind die Verbindungen mit der Einführung der Vorortslinien bis zur Fertigstellung der dortigen Überbauung mindestens provisorisch zu sichern. 3 Die Fussgängerverbindungen sind grosszügig und benutzerfreundlich zu gestalten, sowie mit möglichst attraktiven Nutzungen und Ausblicken auf das Gleisfeld zu versehen. 1.3. 1
Für die Erstellung von Bauten und Einrichtungen sind die besten Technologien für eine sparsame und umweltverträgliche Energienutzung anzuwenden. 2 Flachdächer sind in der Regel mit einer Extensivbegrünung zu versehen, sofern sie nicht für die Erstellung von Photovoltaikanlagen benötigt werden. 2. Teil westlich der Achse Gundeli-Passerelle/Lindenhofstrasse Grundsätzliches Die Überbauung besteht von unten nach oben aus: – dem unterirdischen Postbahnhof, 1)
SG 730.150, Nr. 135.
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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
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dem überwiegend mehrgeschossigen Gebäudesockel, dem Hauptbau in Längsrichtung des Areals bis zu der vom Grossen Rat festgesetzten Maximal höhe und einer Breite von rund 33 m. Der Hauptbau wird beidseitig von kammartig aufgereihten Gebäudeflügeln begleitet, die durch transparente Lärmschutzwände miteinander verbunden sind.
2.1. Innerhalb des Profils sowie an der Baulinie der Peter Merian-Strasse darf die Wandhöhe der Zone 5 bis zur Kote 307,0 m ü. M. überschritten werden. 2.2. Die maximale Höhe der Dachkante und -fläche der gegen das Gleisfeld bzw. die dort geplanten Verkehrswege gerichteten Gebäudeflügel wird auf Kote 303,80 m ü. M., diejenige der gegen die Nauenstrasse gerichteten Gebäudeflügel in Anlehnung an die Wandhöhe der Zone 5 auf Kote 297,4 m ü. M. festgesetzt. 2.3. Es sind mindestens 500 gedeckte Velo- und Mofa-Einstellplätze zu schaffen. 2.4. Die öffentliche Fussgängerverbindung ist so festzulegen, dass sie sowohl über Rampen wie über Treppen direkt an die Peter Merian-Brücke in ihrer heutigen wie in ihrer zukünftigen Lage angeschlossen werden kann. Der à Niveau-Übergang über die Brücke und ihre Unterquerung muss gewährleistet sein. 2.5. Der direkte Anschluss der Gundeldinger-Passerelle an die bestehende Nauenstrasse ist dauernd zu gewährleisten. 3. Teil östlich der Achse Gundeli-Passerelle/Lindenhofstrasse 1
Die detaillierten speziellen Bauvorschriften für die Überbauung östlich der Gundeli-Passerelle/Lindenhofstrasse werden erlassen, sobald Klarheit auf der Stufe des Vorprojekts besteht. 2 Vor der Durchführung eines für diesen Teil notwendigen städtebaulichen Wettbewerbs dürfen nur die für den Bahn- und Postbetrieb unabdingbaren Anlagen erstellt werden. 3 Weitere Bauten können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie die Durchführung des genannten Wettbewerbs nicht erschweren.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird sofort wirksam. 2)
2)
Wirksam seit 19. 1. 1992.
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