10187 - BSW-Linienplan Meierweg
Alignements des constructions, des routes et des chemins · Riehen
Document
- Type
- Alignements des constructions, des routes et des chemins
- Commune
- Riehen
- Canton
- Bâle-Ville
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde Riehen
- Approuvé par
- GdRB
- Adopté
- 23 avr. 2013
Carte
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Fichiers
BeschlussOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Beschluss
Gemeinde Riehen Gemeinderat
Meierweg Abschnitt Paradiesstrasse bis Bettingerstrasse; Änderung des Linien- und Erschliessungsplans und Festlegen der Strassenkategorie; Planfestsetzungsbeschluss
Gemeinderatsbeschluss vom 23. April 2013 Der Gemeinderat setzt, gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsge setzes vom 17. November 1999, den Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10'187-1 und 10'187-2 vom 13. Juli 2012 für den Meierweg fest. Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. c des Strassen- und Kanalisationsreglements vom 17. Feb ruar 2009 wird festgelegt, dass der Abschnitt Paradiesstrasse bis Km 327.157 und ab Rebenstrasse bis Km 168.995 entsprechend seiner Funktion für die quartierinterne, parzellenweise Erschliessung der Kategorie „Erschliessungsstrasse" zugeteilt wird. Dieser Planfestsetzungsbeschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert und der betroffenen Grundeigentümerschaft zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vor gebracht werden können (§ 113 Abs. 3 BPG). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach der Publikation dieser Beschlüsse im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumel den. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbe gründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus ei ner Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhe bung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Riehen, 23. April 2013 Im Namen des Gemeinderats
Der Gemeindeverwalter:
Genehmigung
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Riehen, Meierweg Genehmigung des Linien- und Erschliessungsplans
Beschluss vom 28. Juni 2013
://: 1. Es wird festgestellt, dass der vom Gemeinderat Riehen am 23. April 2013 ge nehmigte Linien- und Erschliessungsplan, Inventar Nr. 10'187-1 und 10'187-2, rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig ist. 2. Gestützt auf §114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 werden die Pläne Inventar Nr. 10'187-1 und 10*187-2 der Gemeinde Riehen genehmigt. 3. Dieser Beschluss ist der Gemeinde Riehen mitzuteilen.
Bau- und Verkehrsdeoartement des Kantons Basel-Stadt
Departementsvorsteher