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Alignements des constructions, des routes et des chemins · Basel

Document

Type
Alignements des constructions, des routes et des chemins
Commune
Basel
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Commune
Approuvé par
RRB
Adopté
20 août 2019

Carte

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Fichiers

Texte

TIEFBAUAMT BASEL-STADT Kopie

Vis.

Regierungsrat des Kanto !~-S~~tAug. z.K. Ablage

2019

z.Beh. Termin

Regierungsratsbeschluss vom 20. August 2019

Öffentliche Nutzung kantonaler Parzellen, Änderung von Linienplänen zwecks Verallmendierung von öffentlich genutzten Freiflächen auf Parzellen im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und des Kantons Basel-Stadt; Planfestsetzungsbeschluss

P191096

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BER BVD vom 29.07.2019 Regierungsratsbeschluss - P Geht an:

avo 1.

2.

Gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes werden die Nutzungspläne/Linienpläne Nr. 5782-5790, 5792-5796, 5798, 5799 und 5801 des Tiefbauamts betreffend die Änderung von Bau-, Weg- und Strassenlinien im Zusammenhang mit der Verallmendierung von öffentlich genutzten Flächen auf Parzellen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und des Kantons Basel-Stadt in den Bereichen Ackermätteli, Batterieanlage, Breitematte, Buremichelskopfanlage, Cécile Ines Loos-Anlage, Hochstrasse, Horburgpark, Jakobsbergerstrasse, Kannenfeldpark, Kaysersbergerstrasse, Liesbergermatte, Pfalz - ,,Münsterfähribödeli", Rheingasse, Roggenburgstrasse, Rosenfeldpark, St. Johanns-Park und Theodor Herzl-Strasse genehmigt.

Betr.

KB

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren und den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen und der an die neuen Allmendflächen anstossenden Liegenschaften sowie allfälligen Einsprechenden zuzustellen.

Begründung . Unter Allmend werden im Kanton Basel-Stadt diejenigen öffentlichen Flächen bezeichnet, welche sich im Gemeingebrauch befinden. Diverse öffentliche Anlagen, welche durch die Allgemeinheit genutzt werden, befinden sich allerdings nicht auf Allmend sondern auf grundbuchlich ausgeschiedenen Parzellen, welche im Eigentum des Kantons Basel-Stadt oder der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehen. Entsprechend unterstehen sie auch nicht dem Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums. Dies hat zur Folge, dass diese öffentlichen Anlagen rechtlich anders zu behandeln sind als Allmend, obwohl sie von der Öffentlichkeit nicht anders wahrgenommen werden. Dies betrifft unter anderem das Aufenthaltsrecht, Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, den Unterhalt oder die Zuständigkeit betreffend das Bewilligungsverfahren für Bauten, Veranstaltungen und sonstige Nutzungen. Mit Beschluss vom 1 O. Dezember 2013 beauftragte der Regierungsrat das Bau- und Verkehrsdepartement, das Verfahren zur Verallmendierung von

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Regierungsrat

des Kantons Basel-Stadt

diversen Flächen einzuleiten. Zugleich wurde das Finanzdepartement beauftragt, die notwendigen Widmungsverfahren durchzuführen. Eine wichtige Voraussetzung für die Verallmendierung von Parkanlagen ist die im Rahmen der Zonenplanrevision im Jahre 2014 erfolgte Anpassung des Bau- und Planungsgesetzes (BPG), wonach nun auch Grünzonen und Grünanlagenzonen auf Allmend liegen dürfen. Somit können nun auch grössere Parkanlagen wie der St. Johanns-Park oder der Horburgpark verallmendiert werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) ist es seit 2014 möglich, die Zugänglichkeit von Allmendflächen zu beschränken. Damit kann nun auch der Kannenfeldpark der Allmend zugeführt werden, ohne dass auf die nächtliche Schliessung verzichtet werden muss. Mit der Festsetzung von neuen Strassen- und Weglinien können 17 öffentlich genutzte Bereiche in Allmend umgewandelt werden.

Verfahrensbeschluss 3.

Der Regierungsrat ermächtigt das Finanzdepartement und das Bauund Verkehrsdepartement, die Mutationen gemäss den neu festgesetzten Strassen- und Weglinien vorzunehmen und die erforderlichen Verträge und Dokumente zu unterzeichnen.

4.

Der Regierungsrat ermächtigt das Finanzdepartement, die zu verallmendierenden Flächen im Eigentum des Kantons Basel-Stadt und der Èinwohnergemeinde der Stadt Basel entschädigungslos an das Bauund Verkehrsdepartement zu übertragen.

5.

Der Regierungsrat ermächtigt das Bau- und Verkehrsdepartement, die neuen Allmendflächen als Allmendparzellen im Grundbuch eintragen zu lassen.

6.

Bis zum Vollzug der vorzunehmenden Mutationen wird, gestützt auf § 34 Abs. 2 der Bau- und Planungsverordnung, die Leitung des Baubewilligungsverfahrens für folgende, gemäss diesem Beschluss zu verallmendierenden Flächen auf das Tiefbauamt übertragen: - Ackermätteli - Buremichelskopfanlage - Cécile Ines Loos-Anlage - Hochstrasse (öffentliche Freifläche zwischen Nr. 99 und der Münchensteinerbrücke) - Jakobsbergerstrasse (Bereich Trarnwendeschlaufe) - Kaysersbergerstrasse (Gehweg auf der westlichen Strassenseite) - Liesbergermatte - Rheingasse (öffentliche Freifläche zwischen Nr. 51 und 57) - Roggenburgstrasse (öffentliche Freifläche zwischen Nr. 27 und 39) - Rosenfeldpark - Theodor Herzl-Strasse (öffentl. Freifläche im Bereich Einmündung Waldighoferstrasse) ·

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.

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

7.

Bis zum Vollzug der vorzunehmenden Mutationen wird das Bau- und Verkehrsdepartement ermächtigt, für folgende, gemäss diesem Beschluss zu verallmendierenden Flächen im Eigentum des Kantons oder der Einwohnergemeinde temporäre Nutzungsgenehmigungen zu erteilen: - Ackermätteli - Buremichelskopfanlage - Cécile Ines Loos-Anlage - Hochstrasse (öffentliche Freifläche zwischen Nr. 99 und der Münchensteinerbrücke) - Jakobsbergerstrasse (Bereich Tramwendeschlaufe) - Kaysersbergerstrasse (Gehweg auf der westlichen Strassenseite) - Liesbergermatte - Rheingasse (öffentliche Freifläche zwischen Nr. 51 und 57) - Roggenburgstrasse (öffentliche Freifläche zwischen Nr. 27 und 39) - Rosenfeldpark - Theodor Herzl-Strasse (öffentl. Freifläche im Bereich Einmündung Wald ighoferstrasse)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 1 O Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses resp. ab Publikation im Kantonsblatt schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden; innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die schriñliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Die Einreichung des Rekurses hemmt den Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht, es sei denn, dass die Verwaltungsgerichtspräsidentin resp. der Verwaltungsgerichtspräsident dies ausdrücklich anordnet. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin resp. dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Die Nutzungspläne/Linienpläne Nr. 5782-5790, 5792-5796, 5798, 5799 und 5801 des Tiefbauamts können beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements, Dufourstrasse 40, 4001 Basel eingesehen werden. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08.00-12.00 Uhr und 13.15-17.00 Uhr, Telefon 061 267

68 68. Die Publikation erfolgt im Kantonsblatt vom 28. August 2019. I

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