10154 - BSW-Linienplan Hinterengeliweg

Alignements des constructions, des routes et des chemins · Riehen

Document

Type
Alignements des constructions, des routes et des chemins
Commune
Riehen
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Commune
Approuvé par
GdRB
Adopté
3 juin 2003

Carte

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Fichiers

Texte

Beschluss

^Gemeinde I Riehen Gemeinderat

Hinterengeliweg Linien- und Erschliessungsplan; Planfestsetzungsbeschluss

Vom 3. Juni 2003 Der Gemeinderat Riehen legt für die Erschliessung des Hinterengeliwegs nach erfolg­ ter öffentlicher Planauflage vom 16. April bis 16. Mai 2003 und gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 (BPG) die Linien- und Erschliessungspläne Inventar Nr. 10*154-1, 10'154-2 und 10'154-3 fest. Der Hinterengeliweg ist eine Nebenstrasse im Sinne des Strassengesetzes vom 14. Januar 1937, nicht im Sinn auf die Verkehrsbedeutung. Gemäss § 97 Abs. 2 des BPG wird festgesetzt, dass der Hinterengeliweg einseitig bebaubar ist. Dieser Planfestsetzungsbeschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Zum Re­ kurs wegen inhaltlicher Mängel ist nur berechtigt, wer ganz oder teilweise erfolglos Einsprache gegen Planentwürfe erhoben hat. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids oder nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom glei­ chen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die An­ träge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und anderen besonderen Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Re­ kurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Riehen, 3. Juni 2003 Im Namen des Gemeinderats Der Präsident: Michael Raith Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli www.riehen.ch

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Genehmigung

Baudepartement des Kantons Basel-Stadt

Riehen, Hinterengeliweg Genehmigung der Linien- und Erschliessungspläne Beschluss vom 21. Januar 2004 ://: 1. Es wird festgestellt, dass die vom Gemeinderat Riehen am 3. Juni 2003 genehmigten Linien- und Erschliessungspläne, Inventar Nr. 10'154-1, 10'154-2 und 10'154-3 rechtmässig und im Sinne des Raumplanungs­ rechts zweckmässig sind. 2. Gestützt auf §114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 werden die Pläne Inventar Nr. 10'154-1, 10'154-2 und 10'154-3 der Gemeinde Riehen genehmigt. 3. Dieser Beschluss ist der Gemeinde Riehen mitzuteilen.

Baudepartement Die Vorsteherin:

Barbara Schneider