Denkmalschutz Lindenweg 1-7

Recensement des monuments · Bâle-Ville

Document

Numéro
P230112
Type
Recensement des monuments
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Canton
Approuvé par
RRB
Adopté
7 févr. 2023
En vigueur depuis
28 mars 2023

Carte

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Fichiers

Beschluss und RechtskraftbescheinigungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Rubrik: Beschlüsse und Erlasse Unterrubrik: Beschlüsse des Regierungsrates Publikationsdatum: KABBS 15.03.2023 Meldungsnummer: RS-BS45-0000000741 Publizierende Stelle Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel

Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Lindenweg 1–7 (Basel) in das Kantonale Denkmalverzeichnis Informationen zum Beschluss: Beschlussdatum: 07.02.2023 P230112 Beschliessende Stelle: Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Beat Jans Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Der vollständige Beschluss kann im PDF-Anhang eingesehen werden. Ergänzende rechtliche Hinweise: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Regierungsratsbeschluss vom 7. Februar 2023

Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Lindenweg 1–7 (Basel) in das Kantonale Denkmalverzeichnis P230112 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 19801, beschliesst: ://: 1. Der Vertrag vom 7. Dezember 2022 betreffend Eintragung der Liegenschaft Lindenweg 1–7, Basel, in das Kantonale Denkmalverzeichnis wird genehmigt. Während der Rekursfrist liegt der genehmigte Vertrag bei der Kantonalen Denkmalpflege für Interessierte zur Einsichtnahme auf. 2. Infolgedessen wird die Liegenschaft Lindenweg 1–72, Basel, unter Ziff. 1, Basel, Profanbauten, ins Denkmalverzeichnis vom 23. Juni 19813 aufgenommen. 3. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Basel, 7. Februar 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Beat Jans Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.

1

SG 497.100. Schutzumfang gemäss Vertrag vom 7. Dezember 2022 (einsehbar bei der Kantonalen Denkmalpflege). 3 SG 497.300. 2

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

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^ Staatskanzlei

lie. iur. Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin

Marktplatz 9, Postfach CH-4001 Basel Tel.: +41612678560 Fax: -41 61 267 85 72 E-Mail: [email protected] www.bs.ch

Basel, 28. März 2023 Rechtskraft zum RRB vom 7. Februar 2023 betreffend Eintragung ins Kantonale DenkmalVerzeichnis der Liegenschaft Lindenweg 1-7 in Basel Sehr geehrte Damen und Herren Gegen den im Kantonsblatt vom 15. März 2023 publizierten Beschluss des Regierungsrats vom 7. Februar 2023 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Lindenweg 1-7 in Basel ist innert der gesetzlichen Frist kein Rekurs eingereicht worden. Der Beschluss ist deshalb in Rechtskraft erwachsen.

Freundliche Grüsse

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(

Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin