10155 - BSW-Linienplan Schützengasse

Alignements des constructions, des routes et des chemins · Riehen

Document

Type
Alignements des constructions, des routes et des chemins
Commune
Riehen
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Commune
Approuvé par
GdRB
Adopté
8 avr. 2003

Carte

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Fichiers

Texte

Beschluss

^Gemeinde Riehen Gemeinderat

Schützengasse /Oberdorfstrasse; Änderung des Nutzungsplans, Linien- und Erschliessungsplan für die neue Strassenli­ nie der Kreuzung Schützengasse - Oberdorfstrasse, Planfestsetzungsbeschluss

Vom 8. April 2003 Der Gemeinderat Riehen legt, nach erfolgter öffentlicher Planauflage vom 16. Dezem­ ber 2002 bis 15. Januar 2003 und gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes, die geänderte Strassenlinie gemäss Plan Inventar-Nr. 10'155 vom 24. Oktober 2002 fest. Dieser Planfestsetzungsbeschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt schriftlich beim Regierungsrat anzumelden; innert 30 Tagen, vom gleichen Datum an gerechnet, ist die schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besonderen Vorkehren, dem Rekurrenten oder der Rekurrentin ganz oder teilweise auferlegt werden. Riehen, 8. April 2003 Im Namen des Gemeinderats

Der Präsident: Michael Raith

Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli

www,riehen.ch

Genehmigung

Baudepartement des Kantons Basel-Stadt

Riehen, Schützengasse Genehmigung des Linien- und Erschliessungsplanes Beschluss vom 28. Mai 2003 ://: 1. Es wird festgestellt, dass der vom Gemeinderat Riehen am 8. April 2003 genehmigte Linienplan, Inventar Nr. 10'155, rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig ist. 2. Gestützt auf §114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 wird der Plan Inventar Nr. 10'155 der Gemeinde Riehen genehmigt.

3. Dieser Beschluss ist der Gemeinde Riehen mitzuteilen.

Baudepartement Die Vorsteherin:

Barbara Schneider