10219 - BSW-Linienplan Moosrainwegli

Alignements des constructions, des routes et des chemins · Riehen

Document

Type
Alignements des constructions, des routes et des chemins
Commune
Riehen
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Commune
Approuvé par
GdRB
Adopté
19 mai 2020

Carte

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Fichiers

Texte

Beschluss

Gemeinde Riehen Gemeinderat

Moosrainwegli Abschnitt Chrischonaweg bis Wechsel Zone 2R / Grünzone; Änderung des Linien- und Erschliessungsplans und Festlegen der Strassenkategorie; Planfestsetzungsbeschluss

Gemeinderatsbeschluss vom 19 . Mai 2020 Der Gemeinderat setzt, gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsge­ setzes vom 17. November 1999 den Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10'219-1 und 10'219-2 vom 30. März 2020 für das Moosrainwegli fest. Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. c des Strassen- und Kanalisationsreglements vom 17. Feb­ ruar 2009 wird festgelegt, dass der Abschnitt Chrischonaweg bis Wechsel Zone 2R / Grünzone entsprechend seiner Funktion für die quartierinterne, parzellenweise Er­ schliessung der Kategorie „Erschliessungsstrasse" zugeteilt wird. Wer Eigentum an Grundstücken hat, die in Anspruch genommen werden oder an­ ders nutzbar werden sollen, wird durch schriftliche Mitteilung auf die Planfestsetzung aufmerksam gemacht. Die Pläne können nach vorheriger Vereinbarung bei der Ge­ meindeverwaltung Riehen eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vor­ gebracht werden können (§113 Abs. 3 BPG). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach der Publikation dieser Beschlüsse im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumel­ den. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbe­ gründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus ei­ ner Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhe­ bung und andere besondere Vorkehren der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Namen des Gemeinderats n:

Dr. Guido Vogel

Sandra Tessarini

Genehmigung

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Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Riehen, Moosrainwegli Genehmigung der Linien- und Erschliessungspläne Beschluss vom 10. August 2020 ://: 1. Es wird festgestellt, dass die vom Gemeinderat Riehen am 19. Mai 2020 ge­ nehmigten Linien- und Erschliessungspläne, Inventar Nr. 10'219-1 und 10'2192, rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig sind. 2. Gestützt auf §114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 werden die Pläne Inventar Nr. 10'219-1 und 10'219-2 der Gemeinde Riehen genehmigt. 3. Dieser Beschluss ist der Gemeinde Riehen mitzuteilen.

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

h/Hans-Peter Wessfels jpartementsvorsteher

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