Wolfsanlage TPLE

Surfaces de compensation écologique · Bâle-Ville

Document

Numéro
BBG-Nr. 9132455
Type
Surfaces de compensation écologique
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Canton
Approuvé par
FSB
Adopté
19 déc. 2022
En vigueur depuis
19 déc. 2022

Carte

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Fichiers

20221219_ENT_9132455_OEREB.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 92 00 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.bgi.bs.ch

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'132'455 (1) vom 19. Dezember 2022 Adresse

Basel, Erlenparkweg 110 Geb. 57583 fertigerstellt Sek. 7 Parz. 522

Gesuchsteller Grundeigentümer Verantwortliche Fachperson

Objekt

Neubau Wolfsanlage, mit Baumfällungen und Ersatzpflanzungen

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Eingabedatum

25.Mai 2021 30.September 2022 3.August 2022 23.Februar 2023 9.Juli 2021 9. Juni 2021 10. August 2022

Publikationsdatum Publikationsdatum

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Entscheid

Erste Eingabe abgeänderte Unterlagen abgeänderte Unterlagen nachträgliche Unterlagen nachträgliche Unterlagen Einsprachefrist bis 9. Juli 2021 Einsprachefrist bis 9. September 2022

Das Baubegehren wird unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen bewilligt.

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'132'455 (1) vom 19. Dezember 2022

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Stadtgärtnerei

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21. Es gelten die allgemeinen Verhaltensregeln bei Bauarbeiten in Grünflächen und unter Bäumen, insbesondere die Vorschriften für Baumschutz auf Baustellen (www.stadtgaertnerei.bs.ch/geschaeftspartner/standards.html).

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Bauarbeiten im Bereich von Bäumen und Grünanlagen:

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22. Für die Ausführungs- und Detailplanung sowie für die Ausschreibung Ihrer Arbeiten muss Bau-Entscheid Nr. BBG 9'132'455 (1) vom 19. Dezember 2022

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Bau- und Gastgewerbeinspektorat

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mit uns Kontakt aufgenommen werden ( ). 23. Die Ausführungspläne sind der Stadtgärtnerei vor Baubeginn zur Baufreigabe vorzulegen. 24. Vor Beginn der Bauarbeiten ist mit der Stadtgärtnerei ein Termin zur Begehung der Baustelle zu vereinbaren ( ).

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Baumschutz bei Baubegehren

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25. Das mitgelieferte Baumschutzkonzept, bestehend aus Baumschutzzonenplan sowie die Baumbestandes-, Massnahme- und Konfliktliste, beides vom 28.09.2022, ist mangelhaft und muss vor Baubeginn präzisiert nachgereicht werden. Insbesondere sind folgende Punkte zu berücksichtigen: -Zitat aus Zwischenbericht vom 06.09.2022: Es wird bezüglich geltendem Baumschutz auf §3 BSchG verwiesen. Die Bauparzelle befindet sich allerdings im weiteren Baumschutzgebiet, in dem Bäume ab 90 cm Stammumfang geschützt sind. Das wird durch § 4 BSchG geregelt. Die Baumbestandes-, Massnahmen und Konfliktliste und allfällige weitere Dokumente sind entsprechend anzupassen. - Die in der Liste formulierten Konflikte werden mittels Standardsätzen abgehandelt und sind nicht ausreichend baumspezifisch aussagekräftig. Zitat aus Zwischenbericht vom 06.09.2022: Zur Beurteilung des Bauvorhabens ist detailliert aufzuzeigen, wie der Erhalt der geschützten Bäume (inkl. Ersatzbäume) unter Berücksichtigung der Naturschutzanforderungen gewährleistet werden kann oder welche Bäume andernfalls zur Fällung beantragt werden. Im Zweifelsfall sind vorgängig Sondierungen durchzuführen. (Ende des Zitats) Die Bäume Nr. 1172, 726, 731, 472, 558, 235, 471 und 260 stehen in direkter Nähe zum Erlenparkweg-Rückbau (Deckbelag inklusive inerter Fundation etc.) und die Nr. 731 und 733 sind im Bereich der neuen Verbindungsröhre, weshalb Konflikte und Wurzelschutzmassnahmen in der Liste aufgezeigt werden müssen. - Im Baumschutzzonenplan ist die Schutzzone der Bäume im Bereich des Erlenparkwegs, wie baumbiologisch zu erwarten, darzustellen. - Im Baumschutzzonenplan sind Baumschutzzonen generell wie baumbiologisch zu erwarten darzustellen, und nicht nur innerhalb des Baumschutzzauns. (Bsp. Baum-Nr. 174, 204, 235, 260, 471) - Im Baumschutzplan fehlen in der Legende die Auflistung der gesetzlich geschützten Ersatzbäume < 90cm. 26. Die Bauarbeiten im Bereich der Bäume, insbesondere die Grab- und Wiederauffüllarbeiten, müssen von einer ausgewiesenen Baumpflegefirma begleitet werden 27. Aus Gründen der nachhaltigen Bauweise ist die Variante Z3 mit Doppelstabmatte zu präferieren. Der Einbau von Beton ist auf ein mögliches Minimum zu reduzieren. Die Variante Z4 mit Maschendraht ist in Bereichen mit dichtem Feinwurzelwerk zu prüfen. Die Wurzelbeeinträchtigungen sind situativ zu beurteilen und zwischen den Varianten abzuwägen. 28. Die Stadtgärtnerei behält sich vor, zum Schutze von Bäumen und Grünanlagen weitere Massnahmen anzuordnen. 29. Die Bauparzelle befindet sich im weiteren Baumschutzgebiet, in dem Bäume ab 90 cm Stammumfang (ca. 30 cm Durchmesser), einen Meter über dem Boden gemessen, geschützt sind (§ 4 BSchG). Bau-Entscheid Nr. BBG 9'132'455 (1) vom 19. Dezember 2022

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Baustelleninstallation 30. Als Bestandteil der Bauakten ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat z.H. der Stadtgärtnerei ein Detailplan mit Angaben der Flächen für Baustelleninstallation, Baugrube, Kranstandorte etc. vor Baubeginn zur Beurteilung und Genehmigung einzureichen. Naturschutz

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31. Das Areal befindet sich teilweise im Kantonalen Inventar der schützenswerten Naturobjekte (ID-Nr. Naturobjekt 462). Für die Flächen, welche aufgrund der Baumassnahmen nicht erhalten werden können oder aufgrund der Nutzungsintensivierung eine Wertminderung erfahren, ist gleichwertiger Ersatz zu leisten. Eine Beeinträchtigung während der Bauphase ist unbedingt zu vermeiden. 32. Für die Phasen der Detailprojektierung und des gesamten Baus ist für die Belange von Natur- und Landschaftsschutz eine ausgewiesene und erfahrene ökologische Baubegleitung beizuziehen, welche als unabhängige Fachperson die Umsetzung sämtlicher Massnahmen und Vorschriften zum Schutz und Erhalt von Naturwerten begleitet und über besondere Vorkommnisse der Bauherrschaft sowie der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz Bericht erstattet. 33. Die Protokolle der regelmässigen Begehungen der ökologischen Baubegleitung sind der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz Basel-Stadt unaufgefordert zuzustellen. Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz ist regelmässig über den Stand der Baumassnahmen zu informieren und für Begehungen aufzubieten. 34. Die sachgerechte Pflege der Grünanlagen und insbesondere der ökologischen Ersatzund Ausgleichsflächen ist sicherzustellen. Hierzu ist ein Pflegeplan auszuarbeiten und durch die Stadtgärtnerei genehmigen zu lassen. 35. Zäune haben vom Boden einen Mindestabstand von 15 cm aufzuweisen oder sind in regelmässigen Abständen mit genügend grossen Schlupflöchern zu versehen, sodass die Durchgängigkeit für Kleintiere gewährleistet ist. Mauern sind an geeigneten Stellen und in regelmässigen Abständen, mindestens jedoch alle 6-8m, zu unterbrechen (Öffnung von mind. 15x15cm), sodass die Durchgängigkeit für Wildtiere gewährleistet ist (§ 11 BPV). 36. Vor Baubeginn ist zu Lasten der Bauherrschaft mit einer Fachperson für Fledermausund Vogelschutz abzuklären, ob Quartiere von Tieren (an oder in bestehenden Gebäuden oder in Bäumen) vorhanden und durch die geplanten Abbrucharbeiten beschädigt oder entfernt werden oder als Ersatzmassnahme Fledermausquartiere einzurichten sind (§§ 3, 5, 9 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz). Die Stadtgärtnerei ( ) gibt Auskunft über mögliche Fachpersonen. Das Protokoll der Besprechung ist der Stadtgärtnerei VOR Baubeginn zuzustellen. Der Nachweis für die durch die Fachperson formulierten Massnahmen ist der Stadtgärtnerei VOR Baubeginn zu erbringen. 37. Im Bericht Natuschutzbericht Baueingabe von vom 28.9.2022 werden die Anforderungen der ökologischen Ersatzmassnahmen definiert. Die Beschreibung der Massnahmen ist verbindlich und so umzusetzen. Die zu schützenden Flächen und die ökologischen Ersatzmassnahmen sind im Plan Schutz- und Ersatzmassnahmen (Naturund Bäume) der vom 28.9.2022 verbindlich verortet. In der Wolfskammer Wald gibt es eine schützenswerte Bodenvegetation, die sich insbesondere durch das Vorkommen der beiden Geophyten Festknolliger Lerchensporn und Gelbes Windröschen auszeichnet. Diese Bestände sind zu erhalten und durch Bau-Entscheid Nr. BBG 9'132'455 (1) vom 19. Dezember 2022

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Bau- und Gastgewerbeinspektorat

geeignete Strukturen/Hindernisse vor zu starker Trittbelastung zu schützen. Die Entwicklung der Vegetation, insbesondere der Ersatzflächen und des schützenswerten Geophytenbestands, muss überwacht werden (Erfolgskontrolle); allfälligen Fehlentwicklungen ist durch geeignete Massnahmen zu begegnen, wenn nötig durch auszäunen von Schutzflächen. Zur Erfolgskontrolle ist der Kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz durch eine Fachperson nach 3 Jahren ein Gutachten über die Entwicklung der Schutzund Ersatzflächen abzuliefern. <m4> <m5>

Baumfällgesuch

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38. Die zur Fällung anbegehrten Bäume dürfen erst entfernt werden, wenn die Durchführung der Bauarbeiten, welche die Fällung bedingen, gesichert ist, jedoch erst unmittelbar vor Baubeginn und möglichst nicht im Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli. Sollte der letztgenannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz Art. 20, Abs. 2; Jagdgesetz Art. 2, Abs. 7 und Internationale Übereinkunft zum Schutz der Vögel Art. 2a,4 zu beachten.

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