4716 - BSW-Linienplan Morhaldenstrasse
Alignements des constructions, des routes et des chemins · Riehen
Document
- Type
- Alignements des constructions, des routes et des chemins
- Commune
- Riehen
- Canton
- Bâle-Ville
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde Riehen
- Approuvé par
- GdRB
- Adopté
- 30 avr. 1946
Carte
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Fichiers
BeschlussOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Beschluß des Regierungsrates betreffend die Festsetzung von endgültigen Bau- und Straßenlinien für die Mohrhaldenstraße, Riehen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschließt: Für die Mohrhaldenstraße, Riehen, werden Bau- und Straßen linien endgültig festgesetzt, wie folgt: I. Maßgebend für diese Bau- und Straßenlinien sind die vom Regierungsrate unter dem heutigen Datum unterzeichneten und mit der Inventarnummer 4716 versehenen Pläne, sowie die nachstehende, mit den Angaben der Pläne übereinstim mende Beschreibung: 1. Lage der Straße: a) Anfang: Schmiedgasse. b) Richtungsbrüche: nach Plan. c) Ende: Chrischonaweg. 2. Breite der Straße und ihrer Teile: a) Zwischen den Baulinien: 19,30 m und variabel. b) Zwischen den Straßenlinien: 10,30 m und variabel. c) Vorgärten, links: 4,50 m, rechts: 4,50 m. 3. Höhen Verhältnisse: Für die Höhenverhältnisse ist das vom Regierungsrat am 8. März 1946, Inventarplan Nr. 4715, genehmigte Längen profil maßgebend. IL Die Mohrhaldenstraße wird als Hauptstraße bezeichnet, sie darf beidseitig angebaut werden. Die Vorgärten sind nicht zur Verbreiterung der Straße bestimmt. III. Das Grundbuchamt wird angewiesen, diese Bau- und Straßen linien im Grundbuch einzutragen. Dieser Beschluß ist zu publizieren, und dem Grundbuchamt in dreifacher Ausfertigung, sowie den angeführten Liegenschafts eigentümern nach Maßgabe des Gesetzes mitzuteilen. Basel, den
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1946.
Kinzlei des (Unions
Basel-Stadt