4716 - BSW-Linienplan Morhaldenstrasse

Alignements des constructions, des routes et des chemins · Riehen

Document

Type
Alignements des constructions, des routes et des chemins
Commune
Riehen
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Commune
Approuvé par
GdRB
Adopté
30 avr. 1946

Carte

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Fichiers

Texte

Beschluß des Regierungsrates betreffend die Festsetzung von endgültigen Bau- und Straßenlinien für die Mohrhaldenstraße, Riehen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschließt: Für die Mohrhaldenstraße, Riehen, werden Bau- und Straßen­ linien endgültig festgesetzt, wie folgt: I. Maßgebend für diese Bau- und Straßenlinien sind die vom Regierungsrate unter dem heutigen Datum unterzeichneten und mit der Inventarnummer 4716 versehenen Pläne, sowie die nachstehende, mit den Angaben der Pläne übereinstim­ mende Beschreibung: 1. Lage der Straße: a) Anfang: Schmiedgasse. b) Richtungsbrüche: nach Plan. c) Ende: Chrischonaweg. 2. Breite der Straße und ihrer Teile: a) Zwischen den Baulinien: 19,30 m und variabel. b) Zwischen den Straßenlinien: 10,30 m und variabel. c) Vorgärten, links: 4,50 m, rechts: 4,50 m. 3. Höhen Verhältnisse: Für die Höhenverhältnisse ist das vom Regierungsrat am 8. März 1946, Inventarplan Nr. 4715, genehmigte Längen­ profil maßgebend. IL Die Mohrhaldenstraße wird als Hauptstraße bezeichnet, sie darf beidseitig angebaut werden. Die Vorgärten sind nicht zur Verbreiterung der Straße bestimmt. III. Das Grundbuchamt wird angewiesen, diese Bau- und Straßen­ linien im Grundbuch einzutragen. Dieser Beschluß ist zu publizieren, und dem Grundbuchamt in dreifacher Ausfertigung, sowie den angeführten Liegenschafts­ eigentümern nach Maßgabe des Gesetzes mitzuteilen. Basel, den

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1946.

Kinzlei des (Unions

Basel-Stadt