Fuss- und Veloweg Weilmattweg, Riehen

Surfaces de compensation écologique · Bâle-Ville

Document

Numéro
BBG-Nr. 9013981
Type
Surfaces de compensation écologique
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Canton
Approuvé par
FSB
Adopté
13 juin 2008
En vigueur depuis
13 juin 2008

Carte

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Fichiers

2008-06-13_ENT_9013981_OEREB.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 92 00 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.bgi.bs.ch

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'013'981 (1) vom 13. Juni 2008 Adresse

Riehen, Wiesendamm-Promenade Riehen, Weilmattweg

Gesuchsteller Grundeigentümer Verantwortliche Fachperson Objekt

Fuss- und Veloweg Wiesendamm-Promenade bis Landesgrenze

Eingabedatum

Afficher tout le texte

2.Juli 2007 8.November 2007 11. Juli 2007 5. März 2008

Publikationsdatum Publikationsdatum

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Entscheid

Erste Eingabe Wiederholte Eingabe Einsprachefrist bis 10. August 2007 Einsprachefrist bis 4. April 2008

Das Baubegehren wird unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen ausnahmsweise bewilligt. Ausnahmebewilligung für die Erstellung des Fuss- und Veloweges gestützt auf Art. 24 Bundesgesetz über die Raumplanung. Aufgrund des beiliegenden Entscheids der Vorsteherin des Baudepartements vom 12. Juni 2008 gestützt auf § 80 Abs.1 BPG.

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'013'981 (1) vom 13. Juni 2008

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Bau- und Gastgewerbeinspektorat

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Naturschutz

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19. Grundlage für die nachfolgend aufgeführten Auflagen ist der Situationsplan (1:200) Ersatzmassnahmen vom 24.10.07 (Eingang BI 08.11.07). 20. Des weiteren gelten die im Gesuch um eine Ausnahmebewilligung durch die Gemeindeverwaltung Riehen, Abteilung Tiefbau und Verkehr, formulierten Ersatzmassnahmen. 21. Beim Abgraben der Böschung (Fläche A) ist darauf zu achten, dass die Eingriffe so klein wie möglich gehalten werden. Zur Überwachung der Grab- und Rodungsarbeiten ist eine qualifizierte Fachperson zu beauftragen, welche die besonderen Standortbedingungen kennt. 22. Vor Baubeginn ist der Kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz schriftlich mitzuteilen, welche Fachperson mit der Überwachung der Grab- und Rodungsarbeiten beauftragt wurde. Vorher dürfen keinerlei Baumassnahmen oder sonstige Eingriffe vorgenommen werden. 23. Für das entfallende Vogelschutzgehölz (Fläche A) ist in der Fläche A quantitativ und qualitativ adäquater Ersatz zu leisten. 24. Im Bereich der Ersatzflächen A und B ist der Oberboden abzutragen und abzuführen, so dass mageres, kiesiges Substrat die Oberfläche bildet. 25. Auf den Ersatzflächen A und B ist in Absprache mit der Kantonalen Fachstelle für Naturund Landschaftsschutz und unter Einbezug des Reservatspächters standortheimische Saumvegetation anzulegen und dauerhaft sachgerecht zu pflegen. 26. Gehölz- und Gebüschrodungen dürfen nicht zur Brutzeit der Vögel (Mitte März bis Ende Juli) vorgenommen werden. 27. Die neue Wegverbindung darf im bestehenden Weilmattenreservat nicht zu erhöhten Störungen durch Besucher führen. Gegebenenfalls hat die Bauherrschaft auf Veranlassung der Kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz nachträglich für eine effektive Einzäunung der Reservatsflächen zu sorgen. 28. Die Realisierung der Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen ist durch eine Arbeitsgruppe zu begleiten, in der die Kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz, die Fachstelle Umwelt der Gemeinde Riehen sowie der Reservatspächter vertreten sind. Vor Baubeginn ist ein Starttermin mit der Arbeitsgruppe zur Festlegung der erforderlichen Massnahmen zu vereinbaren. 29. Die Koordination mit den Bauarbeiten sowie mit den Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen auf Boden der Stadt Weil am Rhein ist sicherzustellen.

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Bau-Entscheid Nr. BBG 9'013'981 (1) vom 13. Juni 2008

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