5823

Alignements des constructions, des routes et des chemins · Basel

Document

Numéro
P221709
Type
Alignements des constructions, des routes et des chemins
Commune
Basel
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Commune
Approuvé par
RRB
Adopté
20 déc. 2022

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Fichiers

Texte

6 ,

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Regierungsratsbeschluss vom 20. Dezember 2022

Luzernerring, Abschnitt Flughafenstrasse bis Gustav Wenk-Strasse, N2 Nordtangente Abschnitt 2: St. Johann / Enteignungsverfahren Nr. 35, Linienänderung, Planfestsetzungsbeschluss

1.

Der Regierungsrat genehmigt gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes den Nutzungsplan / Linienplan Nr. 5823 des Tiefbauamts betreffend die Änderungen der Bau- und Strassenlinien Luzernerring, Abschnitt Flughafenstrasse bis Gustav Wenk-Strasse sowie die neuen Baugrenzen zwischen Luzernerring und Damme rki rchstrasse/Lachen strasse.

2.

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren und den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Liegenschaften sowie allfälligen Einsprechenden zuzustellen.

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3.

Der Regierungsrat ermächtigt das Finanzdepartement und das Bauund Verkehrsdepartement, die Mutationen gemäss den neu festgesetzten Strassenlinien vorzunehmen und die erforderlichen Verträge und Dokumente zu unterzeichnen.

Begründung Im Zusammenhang mit der Erstellung des Nationalstrassenprojekts N2 Nordtangente wurden entlang des Luzernerrings neue Bau- und Strassenlinien festgelegt. Die heute noch gültigen Strassenlinien wurden im Hinblick auf das Nationalstrassenbauwerk aufgrund des damaligen Projekts festgelegt und vom Regierungsrat genehmigt. Im Zuge der Realisierung mussten Änderungen vorgenommen werden. Mit dem vorliegenden Verfahren passt der Regierungsrat die Strassenlinien auf die realisierte Situation des öffentlichen Raums an, legt die Baulinien fest und zieht gleichzeitig beim Verbindungsweg vom Luzernerring in die Dammerkirchstrasse / Lachenstrasse beidseits neue Baugrenzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses resp. ab Publikation im Kantonsblatt schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden; innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Die Einreichung des Rekurses hemmt den Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht, es sei denn, dass die Verwaltungsgerichtspräsidentin resp. der Verwaltungsgerichtspräsident dies ausdrücklich anordnet. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, dem Rekurrenten oder der Rekurrentin ganz oder teilweise auferlegt werden. Der Nutzungsplan / Linienplan Nr. 5823 des Tiefbauamts kann beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements, Dufourstrasse 40, 4001 Basel eingesehen werden. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08.00-12.00 Uhr und 13.15-17.00 Uhr, Telefon 06126768 68. Die Publikation erfolgt im Kantonsblatt vom 28. Dezember 2022.

Die Staatsschreiberin

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