Denkmalschutz Pfluggässlein 3
Recensement des monuments · Bâle-Ville
Document
- Numéro
- P240377
- Type
- Recensement des monuments
- Canton
- Bâle-Ville
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Denkmalpflege Basel-Stadt
- Approuvé par
- RRB
- Adopté
- 26 mars 2024
- En vigueur depuis
- 15 avr. 2024
Carte
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Fichiers
Beschluss und RechtskraftbescheinigungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Rubrik: Beschlüsse und Erlasse Unterrubrik: Beschlüsse des Regierungsrates Publikationsdatum: KABBS 30.03.2024 Meldungsnummer: RS-BS45-0000000886 Publizierende Stelle Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel
Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Pfluggässlein 3 (Basel) in das Kantonale Denkmalverzeichnis Informationen zum Beschluss: Beschlussdatum: 26.03.2024 P240377 Beschliessende Stelle: Im Namen des Regierungsrates Regierungsrat Conradin Cramer Staatsschreiberin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Der vollständige Beschluss kann im PDF-Anhang eingesehen werden. Ergänzende rechtliche Hinweise: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsratsbeschluss vom 26. März 2024
Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Pfluggässlein 3 (Basel) in das Kantonale Denkmalverzeichnis P240377 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 19801, beschliesst: ://: 1. Der Vertrag vom 24. November 2023 betreffend Eintragung der Liegenschaft Pfluggässlein 3, Basel, in das Kantonale Denkmalverzeichnis wird genehmigt. Während der Rekursfrist liegt der genehmigte Vertrag bei der Kantonalen Denkmalpflege für Interessierte zur Einsichtnahme auf. 2.
Infolgedessen wird die Liegenschaft Pfluggässlein 32, Basel, unter Ziff. 1, Basel, Profanbauten, ins Kantonale Denkmalverzeichnis vom 23. Juni 19813 aufgenommen.
3. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Basel, 26. März 2024 Im Namen des Regierungsrates Regierungsrat Conradin Cramer Staatsschreiberin Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.
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1
SG 497.100. Schutzumfang gemäss Vertrag vom 24. November 2023 (einsehbar bei der Kantonalen Denkmalpflege). 3 SG 497.300. 2
A
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt
Staatskanzlei
lie. iur. Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Marktplatz 9, Postfach CH-4001 Basel Tel.: +41612678560 E-Mail: [email protected] www.bs.ch
Basel, 15. April 2024 Rechtskraft zum RRB vom 26. März 2024 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Pfluggässlein 3, Basel Sehr geehri:e Damen und Herren
Gegen den im Kantonsblatt vom 30. März 2024 publizierten Beschluss des Regierungsrates vom 26. März 2024 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Pfluggässlein 3 in Basel ist innert der gesetzlichen Frist kein Rekurs eingereicht worden. Der Beschluss ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Freundliche Grüsse
t [A/^{-^/^ • Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin