Denkmalschutz Feierabendstrasse 48
Recensement des monuments · Bâle-Ville
Document
- Numéro
- P241870
- Type
- Recensement des monuments
- Canton
- Bâle-Ville
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Denkmalpflege Basel-Stadt
- Approuvé par
- RRB
- Adopté
- 7 janv. 2025
- En vigueur depuis
- 28 janv. 2025
Carte
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Fichiers
Beschluss und RechtskraftbescheinigungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Rubrik: Beschlüsse und Erlasse Unterrubrik: Beschlüsse des Regierungsrates Publikationsdatum: KABBS 11.01.2025 Meldungsnummer: RS-BS45-0000001040 Publizierende Stelle Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel
Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Feierabendstrasse 48 (Basel) in das Kantonale Denkmalverzeichnis Informationen zum Beschluss: Beschlussdatum: 07.01.2025 P241870 Beschliessende Stelle: Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Dr. Conradin Cramer Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Der vollständige Beschluss kann im PDF-Anhang eingesehen werden. Ergänzende rechtliche Hinweise: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsratsbeschluss vom 7. Januar 2025
Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Feierabendstrasse 48 (Basel) in das Kantonale Denkmalverzeichnis P241870 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 19801, beschliesst: ://: 1. Der Vertrag vom 27. März 2024 betreffend Eintragung der Liegenschaft Feierabendstrasse 48 in Basel in das Kantonale Denkmalverzeichnis wird genehmigt. Während der Rekursfrist liegt der genehmigte Vertrag bei der Kantonalen Denkmalpflege für Interessierte zur Einsichtnahme auf. 2. Infolgedessen wird die Liegenschaft Feierabendstrasse 482, unter Ziff. 1, Basel, Profanbauten, ins Kantonale Denkmalverzeichnis vom 23. Juni 19813 aufgenommen. 3. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Basel, 7. Januar 2025 Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Dr. Conradin Cramer Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.
1
SG 497.100. Schutzumfang gemäss Vertrag vom 27. März 2024 (einsehbar bei der Kantonalen Denkmalpflege). 3 SG 497.300. 2
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt
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Staatskanzlei
lie. iur. Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin
Marktplatz 9, Postfach CH-4001 Basel
Kantonale Denkmalpflege Basel-Stadt Unterer Rheinweg 25 4058 Basel
Tel.: +41 61 267 85 60 E-Mail: [email protected] www.bs.ch
Basel,28.Januar 2025
Rechtskraft zum RRB vom 7. Januar 2025 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Feierabendstrasse 48, Basel Sehr geehrte Damen und Herren
Gegen den im Kantonsblatt vom 11. Januar 2025 publizierten Beschlussdes Regierungsrates vom 7. Januar 2025 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Feierabendstrasse 48 in Basel, ist innert der gesetzlichen Frist kein Rekurs eingereicht worden. Der Beschluss ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Freundliche Grüsse
IIH/V\MA/} Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin