5028 - BSW-Linienplan Leimgrubenwegli
Alignements des constructions, des routes et des chemins · Riehen
Document
- Type
- Alignements des constructions, des routes et des chemins
- Commune
- Riehen
- Canton
- Bâle-Ville
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde Riehen
- Approuvé par
- RRB
- Adopté
- 25 févr. 1966
Carte
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Fichiers
BeschlussOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
3G1 Beschluss des Regierungsrates betreffend die Festsetzung von endgültigen Bau- und Fussweglinien für das Leimgrubenwegli, Riehen Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Für das Leimgrubenwegli, Riehen, werden Bau- und Fussweg linien endgültig festgesetzt wie folgt: I. Massgebend für diese Bau- und Fussweglinien sind die vom Regierungsrate unter dem heutigen Datum unterzeichneten und mit der Inventarnummer 5028 versehenen Pläne sowie die nachstehende, mit den Angaben der Pläne übereinstim mende Beschreibung: 1. Lage der Strasse: a) Anfang: Chrischonaweg. b) Richtungsbrüche: nach Plan. c) Ende: Leimgrubenweg. 2. Breite der Strasse und ihrer Teile: a) Zwischen den Baulinien: 11.95 m. b) Zwischen den Fussweglinien: 2.45 m und variabel. c) Vorgärten, links: 4.75 m; rechts: 4.00 m und 4.75 m. 3. Höhenverhältnisse: Für die Höhenverhältnisse ist das Längenprofil vom 4. No vember 1965 massgebend. II. Das Leimgrubenwegli, Riehen wird als Hauptfussweg be zeichnet, es darf nicht angebaut werden. III. Das Vermessungsamt wird angewiesen, diese Bau- und Fuss weglinien im Grundbuchplan einzutragen. Dieser Beschluss ist zu publizieren und den davon betroffenen Liegenschaftseigentümern nach Massgabe des Gesetzes mitzuteilen. Basel, den
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