10215 - BSW-Linienplan Artelweg

Alignements des constructions, des routes et des chemins · Riehen

Document

Type
Alignements des constructions, des routes et des chemins
Commune
Riehen
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Commune
Approuvé par
GdRB
Adopté
26 juin 2018

Carte

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Fichiers

Texte

Beschluss

Gemeinde Riehen Gemeinderat

Artelweg Abschnitt Rheintalweg bis Liegenschaft Nr. 8; Änderung des Linien- und Erschliessungsplans und Festlegen der Strassenkategorie; Planfestsetzungsbeschluss

Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni 2018 Der Gemeinderat setzt, gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsge­ setzes vom 17. November 1999 den Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10'215-1 und 10'215-2 vom 14. September 2017 für den Artelweg fest. Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. c des Strassen- und Kanalisationsreglements vom 17. Feb­ ruar 2009 wird festgelegt, dass der Abschnitt Rheintalweg bis Liegenschaft Nr. 8 ent­ sprechend seiner Funktion für die quartierinterne, parzellenweise Erschliessung der Kategorie „Erschliessungsstrasse" zugeteilt wird. Wer Eigentum an Grundstücken hat, die in Anspruch genommen werden oder an­ ders nutzbar werden sollen, wird durch schriftliche Mitteilung auf die Planfestsetzung aufmerksam gemacht. Die Pläne können nach vorheriger Vereinbarung bei der Ge­ meindeverwaltung Riehen eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vor­ gebracht werden können (§ 113 Abs. 3 BPG). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach der Publikation dieser Beschlüsse im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumel­ den. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbe­ gründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus ei­ ner Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhe­ bung und andere besondere Vorkehren der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Im Namen des Gemeinderats

Dr. Guido Vogel

Genehmigung

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Riehen, Arteiweg Genehmigung des Linien- und Erschliessungsplans Beschluss vom 8. Januar 2019 ://: 1. Es wird festgestellt, dass der vom Gemeinderat Riehen am 26. Juni 2018 ge­ nehmigte Linien- und Erschliessungsplan, Inventar Nr. 10'215-1 und 10'215-2, rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig sind. 2. Gestützt auf § 114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 werden die Pläne Inventar Nr. 10'215-1 und 10'215-2 der Gemeinde Riehen genehmigt. 3. Dieser Beschluss ist der Gemeinde Riehen mitzuteilen.

rtement des Kantons Basel-Stadt

Departementsvorsteher