10200 - BSW-Linienplan Unterm Schellenberg
Alignements des constructions, des routes et des chemins · Riehen
Document
- Type
- Alignements des constructions, des routes et des chemins
- Commune
- Riehen
- Canton
- Bâle-Ville
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde Riehen
- Approuvé par
- GdRB
- Adopté
- 22 avr. 2014
Carte
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Fichiers
BeschlussOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Beschluss
Gemeinde Riehen Gemeinderat Unterm Schellenberg: Abschnitt Liegenschaft Nr. 17/18 bis Mühlestiegstrasse Ändern des Linien- und Erschliessungsplans und Festlegen der Strassenkategorie; Planfestsetzungsbeschluss
Gemeinderatsbeschluss vom 22.April 2014 Der Gemeinderat setzt, gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungs gesetzes vom 17. November 1999 (BPG), den Linien- und Erschliessungsplan In ventar Nr. 10*200 vom 28. August 2013 für den Nutzungsplan „Unterm Schellen berg" fest. Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. c des Strassen- und Kanalisationsreglements vom 17. Februar 2009 wird festgelegt, dass der Abschnitt Liegenschaft Nr. 17/18 bis Mühlestiegstrasse entsprechend seiner Funktion für die quartierinterne, parzellen weise Erschliessung der Kategorie „Erschliessungsstrasse" zugeteilt wird. Dieser Planfestsetzungsbeschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert und der betroffenen Grundeigentümerschaft ohne Nachweispflicht zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§113 Abs. 4 BPG). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regie rungsrat anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerech net, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu ent halten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtli chen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutach ten, Augenscheine, Beweiserhebung und anderen besonderen Vorkehren der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Riehen, 22. April 2014 Im Namen des Gemeinderats Der Präsident:
Der Gemeindeverwalter:
Andreas Schuppli www.fiohen.ch
Genehmigung
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt Riehen, Unterm Schellenberg Genehmigung des Linien- und Erschliessungsplan Beschluss vom 16. Mai 2014 ://: 1. Es wird festgestellt, dass der vom Gemeinderat Riehen am 22. April 2014 ge nehmigte Linien- und Erschliessungsplan, Inventar Nr. 10'200, rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig ist. 2. Gestützt auf §114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 wird der Plan Inventar Nr. 10'200 der Gemeinde Riehen genehmigt. 3. Dieser Beschluss ist der Gemeinde Riehen mitzuteilen.
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
D äels Departementsvorsteher