10183 - BSW-Linienplan Am Ausserberg

Alignements des constructions, des routes et des chemins · Riehen

Document

Type
Alignements des constructions, des routes et des chemins
Commune
Riehen
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Commune
Approuvé par
GdRB
Adopté
14 juil. 2015

Carte

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Fichiers

Texte

Beschluss

J Gemeinde Riehen Am Ausserberg; Abschnitt im Bereich der Einmündung in den Lamperstalweg; Ändern des Linieplans; Planfestsetzungsbeschluss

Gemeinderatsbeschluss vom 14. Juli 2015 Der Gemeinderat setzt, gestützt auf die §§ 97, 98, und 106 des Bau- und Planungs­ gesetzes vom 17. November 1999 (Bau- und Planungsgesetz), den Linienplan In­ ventar Nr. 10'183 vom 29. Juli 2011 für die Strasse „Am Ausserberg" fest. Dieser Planfestsetzungsbeschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert und der betroffenen Grundeigentümerschaft ohne Nachweispflicht zugestellt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§113 Abs. 3 BPG). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regie­ rungsrat anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerech­ net, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu ent­ halten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtli­ chen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutach­ ten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Namen des Gemeinderats

Derjöemeindeverwalter-Stellvertreter:

www.ricsinn.cli

Genehmigung

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt Riehen, Am Ausserberg Genehmigung des Linienplans Beschluss vom 14. August 2015 ://: 1. Es wird festgestellt, dass der vom Gemeinderat Riehen am 14. Juli 2015 ge­ nehmigte Linienplan, Inventar Nr. 10'183 rechtmässig und im Sinne des Raum­ planungsrechts zweckmässig ist. 2. Gestützt auf §114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 wird der Plan Inventar Nr. 10'183 der Gemeinde Riehen genehmigt. 3. Dieser Beschluss ist der Gemeinde Riehen mitzuteilen.

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Dc^flans-Peter Wessels Departementsvorsteher