WAP Gesamtrevision 2. Ratschlag

Plan de proportion de logements · Basel

Document

Type
Plan de proportion de logements
Commune
Basel
Canton
Bâle-Ville
Niveau
Commune
Approuvé par
GRB
Adopté
25 juin 2020
En vigueur depuis
26 nov. 2020

Carte

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Fichiers

Texte

Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. Vom

20/26/13G 24.06.2020 P180768

Zonenplanrevision Teil II; Ratschlag für Massnahmen zur Stärkung der Innenentwicklung und zur Bereinigung von Zonenplan, Wohnanteilplan und Bebauungsplänen sowie Abweisung von Einsprachen 18.0768.03, Bericht der BRK vom 28.05.2020

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Zustimmung

Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderung im Gebiet Lehenmatt und Abweisung von Einsprachen

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘011 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. II. Abweisung der Einsprachen Die im Ratschlag Nr. 18.0768.01 in Kapitel 9.2.2 aufgeführten Einsprachen E20, E21 und E35 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in

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der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist.

Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Zustimmung

Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderung im Gebiet Wittlingerstrasse

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘013 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. II. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderung im Gebiet Grienstrasse und Abweisung von Einsprachen

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘015 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. II. Abweisung der Einsprachen Die im Ratschlag Nr. 18.0768.01 in Kapitel 9.2.2 aufgeführten Einsprachen E24 und E30 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenplan- und Wohnanteilplanänderung im Gebiet Kaysersbergerstrasse und nördliche Burgfelderstrasse sowie Abweisung einer Einsprache Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘017 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. II. Wohnanteilplanänderung Der Wohnanteiländerungsplan Nr. 14‘019 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. III. Abweisung der Einsprache Die im Ratschlag Nr. 18.0768.01 in Kapitel 9.2.2 aufgeführte Einsprache E25 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768 1

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenplan- und Wohnanteilplanänderungen sowie Festsetzung eines Bebauungsplans im Gebiet Riehenstrasse, Peter Rot-Strasse Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14‘021 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbindlich erklärt. II. Wohnanteilplanänderung Der Wohnanteiländerungsplan Nr. 14‘023 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. III. Festsetzung eines Bebauungsplans 1. Der Bebauungsplan gemäss Änderungsplan Nr. 14‘021 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. 2.

Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: 2.1 Auf den der Zone 6 zugewiesenen Flächen sind abweichend von den Zonenvorschriften bis zu sieben Vollgeschosse und ein Dachgeschoss, Wandhöhen bis 23 Meter und Gebäudehöhen bis 27 Meter zulässig. 2.2 Im mehr als 15 Meter hinter die Baulinie ragenden Bereich an der Riehenstrasse sind maximal zweigeschossige Bauten mit einer Gebäudehöhe von maximal 7 Metern zulässig.

IV. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist.

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2 Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderungen Achse Spalenring und Abweisung von Einsprachen Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Die Zonen gemäss Zonenänderungsplan Nr. 14‘025 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbindlich erklärt. II. Abweisung der Einsprachen Die im Ratschlag Nr. 18.0768.01 in Kapitel 9.2.2 aufgeführten Einsprachen E22, E23 und E35 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenplanänderungen Achsen St. Alban-Anlage und Nauenstrasse, Festsetzung eines Bebauungsplans Nordseite St. Alban-Anlage sowie Abweisung einer Einsprache

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14‘027 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbindlich erklärt. II. Festsetzung eines Bebauungsplans 1.

Der Bebauungsplan gemäss Änderungsplan Nr. 14‘027 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt.

2.

Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: 2.1 Auf den der Zone 6 zugewiesenen Flächen sind abweichend von den Zonenvorschriften bis zu sieben Vollgeschosse und ein Dachgeschoss, Wandhöhen bis 23 Meter und Gebäudehöhen bis 27 Meter zulässig. 2.2 Die Grenze der Zone 6 darf nicht durch vorragende Bauteile überschritten werden. Ausgenommen sind Überschreitungen von höchstens zwei Metern durch Vordächer sowie Balkone. Balkone dürfen in Abweichung von der Grundordnung die Grenze der Zone 6 und die Baulinie auf der gesamten Fassadenlänge überragen.

III. Abweisung der Einsprache Die im Ratschlag Nr. 18.0768.01 in Kapitel 9.2.2 aufgeführte Einsprache E35 wird abgewiesen, soweit sie sich auf den vorliegenden Beschluss bezieht und soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. 1

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2 Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderungen Achse Kleinhüningeranlage, und teilweise Abweisung einer Einsprache

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘030 des Planungsamtes vom 18. April 2017 mit Revisionsdatum vom 25. Mai 2020 wird verbindlich erklärt. II. Abweisung der Einsprache Die im Ratschlag Nr. 18.0768.01 in Kapitel 9.2.2 aufgeführte Einsprache E26 wird teilweise gutgeheissen und die Aufzonung im Gebiet Gärtnerstrasse abgewiesen. Die weiteren Anliegen der Einsprache E26 werden abgewiesen. III. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Zonen- und Wohnanteilplanänderung Gevierte am Tschudi-Park sowie Abweisung einer Einsprache Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘032 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. II. Wohnanteilplanänderung Wohnanteiländerungsplan Nr. 14‘034 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. III. Abweisung der Einsprache Die im Ratschlag Nr. 18.0768.01 in Kapitel 9.2.2 aufgeführte Einsprache E35 wird abgewiesen, soweit sie sich auf den vorliegenden Beschluss bezieht und soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768 1

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderungen Östlicher Luzernerring

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘037 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. II. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.

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Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. Vom

20/26/13.2G 25.06.2020 P180768

Zonenplanrevision Teil II; Ratschlag für Massnahmen zur Stärkung der Innenentwicklung und zur Bereinigung von Zonenplan, Wohnanteilplan und Bebauungsplänen sowie Abweisung von Einsprachen 18.0768.03, Bericht der BRK vom 28.05.2020

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Zustimmung

Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderungen Neuweilerplatz Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘039 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. II. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist.

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2 Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderungen Clarastrasse Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘041 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. II. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenplan- und Wohnanteilplanänderung Östliche Hochstrasse

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘043 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. II. Wohnanteilplanänderung Wohnanteiländerungsplan Nr. 14‘045 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. III. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenplan- und Wohnanteilplanänderung Ecke Schlachthofstrasse / Elsässerstrasse Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘047 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. II. Wohnanteilplanänderung Wohnanteiländerungsplan Nr. 14‘049 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. III. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenplan- und Wohnanteilplanänderung Lerchenstrasse sowie Abweisung von Einsprachen

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘051 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. II. Wohnanteilplanänderung Wohnanteiländerungsplan Nr. 14‘053 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. III. Abweisung der Einsprachen Die im Ratschlag Nr. 18.0768.01 in Kapitel 9.2.2 aufgeführten Einsprachen E18 und E19 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Einsprache E35 wird abgewiesen, soweit sie sich auf den vorliegenden Beschluss bezieht und soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

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2 Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenplan- und Wohnanteilplanänderung Kleinriehenstrasse 71 und 73 sowie Abweisung von Einsprachen

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘055 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. II. Wohnanteilplanänderung Wohnanteiländerungsplan Nr. 14‘057 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. III. Abweisung der Einsprachen Die im Ratschlag Nr. 18.0768.01 im Kapitel 9.2.2 aufgeführten Einsprachen E3, E4, E5, E6, E7, E8, E9, E10, E11 und E12 sowie E35, soweit sie sich auf den vorliegenden Beschluss bezieht, werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

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2 Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Aufhebung der altrechtlichen Gewerbeschraffur Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 105, 177 und 179 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Die Einträge der Gewerbeschraffur im Zonenplan gemäss Änderungsplan Nr. 14‘058 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden aufgehoben. II. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderung im Bereich Missionsstrasse / Schönbeinstrasse / Mittlere Strasse und Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 14 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14‘060 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbindlich erklärt. II. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 14 vom 10. Juni 1943 Ziff. 2 des Grossratsbeschlusses betreffend Änderung der Zoneneinteilung und der Bau- und Strassenlinien, sowie Erlass spezieller Bauvorschriften im Gebiet zwischen Missionsstrasse, Schönbeinstrasse und Mittlere Strasse vom 10. Juni 1943 wird aufgehoben. III. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderung im Bereich Hohe Winde-Strasse und Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 17 sowie Abweisung von Einsprachen Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14‘062 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbindlich erklärt. II. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 17 vom 1. März 1945 Der Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung der Bau- und Strassenlinien für den Gundeldingerrain und die Festsetzung von Speziellen Bauvorschriften vom 1. März 1945 wird bezüglich der Speziellen Bauvorschriften aufgehoben. III. Abweisung der Einsprachen Die im Ratschlag Nr. 18.0768.01 in Kapitel 9.2.2 aufgeführten Einsprachen E13, E14, E15, E16 und E17 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768 1

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Grossratsbeschluss betreffend Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 18 und Nr. 83, sowie Festsetzung eines Bebauungsplans im Bereich nördliches Gellert Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 18 vom 16. März 1945 Der Grossratsbeschluss betreffend die Änderung der Zoneneinteilung und die Festsetzung von Speziellen Bauvorschriften für den Gellert vom 16. März 1945 wird bezüglich der speziellen Bauvorschriften aufgehoben. II. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 83 vom 17. Januar 1963 Der Grossratsbeschluss betreffend die Ergänzung der speziellen Bauvorschriften für den Gellert vom 17. Januar 1963 wird aufgehoben. III. Festsetzung eines Bebauungsplans 1. Der Bebauungsplan gemäss Änderungsplan Nr. 14‘064 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: In der Zone 3 gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Abweichungen: 2.1 Nördlich der Gellertstrasse beträgt der Freiflächenanteil mindestens 80% der massgeblichen Parzellenfläche. 2.2 Offene Bauweise südlich der Gellertstrasse: a. Im Blockrandbereich gilt ein Grenzabstand von mindestens 3 Metern. Für Gebäudegruppen, die nicht länger als 50 Meter sind, müssen die Grenzabstände nicht eingehalten werden. Gebäude und Gebäudegruppen, zwischen denen der Abstand kleiner ist als 6 Meter, werden der gleichen Gebäudegruppe zugerechnet. Anbauten muss zustimmen, wer dadurch in seinem Recht beschränkt wird, auf der anderen Seite der Gebäudegruppe anzubauen. b. Im Blockrandbereich sind Baukörper über Eck nicht zulässig. c. Das zuständige Department kann Ausnahmen zu lit. a. und b. zulassen, wenn der offene Charakter der Bebauung eines Geviertes als Ganzes gewahrt bleibt. 2.3 Südlich der Gellertstrasse kann das zuständige Department aus städtebaulichen Erwägungen und bei guter Gestaltung höhere Bauten mit bis zu 9 Geschossen und mit Gebäudehöhen bis 30 Metern zulassen. 2.4 Sofern die Berechnung nach bebauungsplangemässem Vergleichsprojekt keine höhere Ausnutzung zulässt, beträgt die maximale Ausnutzungsziffer südlich der Gellertstrasse 1.6. IV. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.

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2 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Änderung des Bebauungsplans Nr. 25 Wolfareal Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 25 vom 11. Juli 1946 Der Grossratsbeschluss betreffend Umzonung und spezielle Bauvorschriften im Wolfareal vom 11. Juli 1946 wird wie folgt geändert: Vor Ziff. 1 wird folgender neuer Text eingefügt: Der Bebauungsplanperimeter gemäss Änderungsplan Nr. 14‘066 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. Ziff. 3 lit. c und Ziff. 4 werden aufgehoben. II. Publikation Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768 1

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderung im Bereich Claraplatz / Claragraben / Rappoltshof und Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 26 sowie Abweisung einer Einsprache Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14‘068 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbindlich erklärt. II. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 26 vom 3. Oktober 1946 Der Grossratsbeschluss betreffend Änderung der Zoneneinteilung sowie Erlass spezieller Bauund Fassadenvorschriften für das Gebiet zwischen Claraplatz-Claragraben-Klingentalstrasse und Untere Rebgasse vom 3. Oktober 1946 wird aufgehoben. III. Abweisung der Einsprache Die im Ratschlag Nr. 18.0768.01 in Kapitel 9.2.2 aufgeführte Einsprache E32 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

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2 Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 Elisabethenstrasse / Klosterberg Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 vom 11. Juli 1947 Der Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung eines Abschnittes der Strassenlinien der Elisabethenstrasse und des Klosterbergs vom 11. Juli 1947 wird wie folgt geändert: Es wird folgende neue Ziff. 1 eingefügt: Der Bebauungsplanperimeter gemäss Änderungsplan Nr. 14‘071 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. Im Bebauungsplanperimeter ist bezüglich der zulässigen baulichen Nutzung der Plan Nr. 5567 des Amtes für Kantons- und Stadtentwicklung verbindlich. Die bisherige Ziff. 1 wird neu zu Ziff. 1a. II. Publikation Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768 1

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Grossratsbeschluss betreffend Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 Steinentorstrasse / Wallstrasse / Bollwerk-Promenade Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 vom 23. März 1950 Der Grossratsbeschluss betreffend spezielle Bauvorschriften im Gebiet zwischen Steinentorstrasse, Wallstrasse und Bollwerkgasse vom 23. März 1950 wird wie folgt geändert: Es wird folgende neue Ziff. 1 eingefügt: Der Bebauungsplanperimeter gemäss Änderungsplan Nr. 14‘071 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. Im Bebauungsplanperimeter ist bezüglich der zulässigen baulichen Nutzung der Plan Nr. 5760 des Amtes für Kantons- und Stadtentwicklung verbindlich. Die bisherige Ziff. 1 wird neu zu Ziff. 1a. II. Publikation Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768 1

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Grossratsbeschluss betreffend Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 41, Nr. 130 und Nr. 147 im Gebiet nördlich und westlich des Bahnhofs SBB, sowie Zonenänderungen und Festsetzung eines Bebauungsplans im Bereich Küchengasse, Elisabethenanlage sowie Abweisung einer Einsprache Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14‘073 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbindlich erklärt. II. Festsetzung eines Bebauungsplans 1. Der Bebauungsplan gemäss Änderungsplan Nr. 14‘073 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: Das zuständige Departement wird ermächtigt, bei guter städtebaulicher und architektonischer Gesamtwirkung grössere Gebäudehöhen und Geschosszahlen zuzulassen, sofern dadurch die zonengemäss zulässige Bruttogeschossfläche nicht überschritten wird. III. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 41 vom 22. September 1949 Die Ziff. 2b und 3a des Grossratsbeschlusses betreffend Änderung der Zoneneinteilung und Erlass spezieller Bauvorschriften im Zusammenhang mit dem Korrektionsplan für das Grossbasel vom 22. September 1949 werden aufgehoben. IV. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 130 vom 17. Dezember 1987 Der Grossratsbeschluss betreffend spezielle Bauvorschriften für das Gebiet zwischen Binningerstrasse, Steinentorberg, Nauenstrasse, Heumattstrasse, Gartenstrasse, Centralbahnstrasse und Bahnareal (Spezielle Bauvorschriften Binninger-, Gartenstrasse) vom 17. Dezember 1987 wird aufgehoben. V. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 147 vom 13. September 1995 Der Grossratsbeschluss betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für die Küchengasse vom 13. September 1995 wird aufgehoben. VI. Abweisung der Einsprache Die im Ratschlag Nr. Nr. 18.0768.01 in Kapitel 9.2.2 aufgeführte Einsprache E31 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. VII. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderung im Bereich Johanniterbrücke / St. Johanns-Vorstadt / St. Johanns-Rheinweg und Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 65 sowie Abweisung von Einsprachen Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14‘077 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbindlich erklärt. II. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 65 vom 18. Oktober 1956 Der Grossratsbeschluss betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für die Bebauung des Gebietes zwischen der Johanniterbrücke, der St. Johanns-Vorstadt, der Rheinschanze und dem St. Johanns-Rheinweg vom 18. Oktober 1956 wird aufgehoben. III. Abweisung der Einsprachen Die im Ratschlag Nr. 18.0768.01 in Kapitel 9.2.2 aufgeführte Einsprachen E27 und E28 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist.

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2 Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Änderung des Bebauungsplans Nr. 85 Engelgasse / Angensteinerstrasse / Hardstrasse / Grellingerstrasse Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 85 Der Grossratsbeschluss betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Geviert Engelgasse, Angensteinerstrasse, Hardstrasse, Grellingerstrasse und Änderung der Zoneneinteilung vom 14. Februar 1963 wird wie folgt geändert: Der Ingress erhält folgende neue Fassung: Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19992, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, erklärt den Änderungsplan Nr. 14‘079 des Planungsamtes vom 18. April 2018 verbindlich und beschliesst. Ziff. A.1. erster Satz erhält folgende neue Fassung: Im Bebauungsplanperimeter ist bezüglich der Lage, Höhe und Bautiefe der Gebäude der Überbauungsplan Nr. 8534 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung verbindlich. II. Publikation Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist.

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2 Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenplan- und Wohnanteilplanänderung sowie Änderung des Bebauungsplans Nr. 94 Hinterer Jakobsberg (Areal der Christoph Merian Stiftung) / Giornicostrasse / Seltisbergerstrasse / Im Spitzacker Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14‘081 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbindlich erklärt. II. Wohnanteilplanänderung Wohnanteiländerungsplan Nr. 14‘083 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 94 vom 11. Februar 1965 Der Grossratsbeschluss betreffend Aufstellung eines Bebauungsplanes und Zonenumlegung (Abtausch von Grünzone) im Gebiet Hinterer Jakobsberg (Areal der Christoph Merian’schen Stiftung) vom 11. Februar 1965 wird wie folgt geändert: Nach Ziff.1 lit.b wird folgende neue lit.c beigefügt: c) In dem der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse zugewiesenen Bereich zwischen der Strasse Im Spitzacker und der Girornicostrasse ist auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens eine vom Überbauungsplan Nr. 8‘768 und vom Teilbereichsplan 11‘468 abweichende zonengemässe Bebauung möglich, sofern sie sich architektonisch und städtebaulich in die Gesamtanlage der Siedlung einfügt und der Ersatz lokaler Naturwerte gesichert ist. Die Zweckbestimmung der neuen Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse sind Angebote im Bereich Altenpflege und Alterswohnen mit den zugehörigen Mantelnutzungen sowie Angebote der Quartierversorgung. IV. Publikation Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. 1

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2 Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Änderung des Bebauungsplans Nr. 97 RankhofAreal / Grenzacherstrasse / Eisenbahnweg Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 97 vom 30. Juni 1966 Der Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderungen, Festsetzung von Bau- und Strassenlinien und Festlegung eines Bebauungsplanes für das Rankhof-Areal sowie Zonenänderung für das Areal des Werkhofes des Gas- und Wasserwerkes an der Binningerstrasse vom 30. Juni 1966 wird wie folgt geändert: Ziff. 4 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: Der Bebauungsplanperimeter gemäss Änderungsplan Nr. 14‘085 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. II. Publikation Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.

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Grossratsbeschluss betreffend Änderung des Bebauungsplans Nr. 98 Holbeinstrasse / Schertlingasse / Rümelinbachweg Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 98 vom 9. Februar 1967 Der Grossratsbeschluss betreffend den Erlass spezieller Bauvorschriften im Gebiet zwischen Holbeinstrasse, Schertlingasse und Rümelinbachweg und Änderung der Zoneneinteilung auf der Nordseite des Rümelinbachweges vom 9. Februar 1967 wird wie folgt geändert: Der Ingress erhält folgende neue Fassung: Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19992, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, erklärt den Änderungsplan Nr. 14‘087 des Planungsamtes vom 18. April 2018 verbindlich und beschliesst:…. Ziff. I.1. erster Satz erhält folgende neue Fassung: Im Bebauungsplanperimeter ist bezüglich der Lage und Bautiefe der Gebäude der Überbauungsplan Nr. 9109 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 15. September 1966 verbindlich. II. Publikation Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist.

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2 Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Zustimmung

Grossratsbeschluss betreffend Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 118 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 118 vom 20. August 1974 Der Beschluss des Regierungsrates betreffend ergänzende Vorschriften über die Gestaltung der Fassaden und Dächer an der Westseite der Paulusgasse, beidseits der Arnold Böcklin-Strasse, am Steinenring und an der Südseite des Bundesplatzes bis zu den Einmündungen der Neubad und der Bundesstrasse (rote Punkte im Zonenplan) vom 20. August 1974 wird aufgehoben. II. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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SG 730.100

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Zustimmung

Grossratsbeschluss betreffend Zonenplanänderungen im Bereich Aeschengraben / St. Jakobs-Strasse / Gartenstrasse / Nauenstrasse und Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 119 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14‘091 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbindlich erklärt. II. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 119 vom 22. Dezember 1977 Die Ziff. 2 und 3 des Grossratsbeschlusses betreffend 1. Genehmigung neuer genereller Linien für den Aeschengraben, die St. Jakobs-Strasse und die Nauenstrasse; 2. Festsetzung der maximal zulässigen Ausnützungsziffer bei Ausnahmebewilligungen im Gebiet zwischen Aeschengraben, St. Jakobs-Strasse, Nauenstrasse und Gartenstrasse; 3. Änderung der Zoneneinteilung im Gebiet zwischen Aeschengraben, St. Jakobs-Strasse, Nauenstrasse und Gartenstrasse vom 22. Dezember 1977 werden aufgehoben. III. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768 1

SG 730.100

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenplan- und Wohnanteilplanänderung sowie Änderung des Bebauungsplans Nr. 131 Gebiet zwischen Eisenbahnweg und Rheinufer im Abschnitt zwischen der Eisenbahnbrücke und dem Naturschutzgebiet entlang der Grenzacherpromenade sowie Abweisung von Einsprachen Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14‘096 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbindlich erklärt. II. Wohnanteilplanänderung Wohnanteiländerungsplan Nr. 14‘098 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 131 vom 20. April 1988 Der Grossratsbeschluss betreffend spezielle Bauvorschriften für das Gebiet zwischen dem Eisenbahnweg und dem Rheinufer im Abschnitt zwischen der Eisenbahnbrücke und dem Naturschutzgebiet entlang der Grenzacherpromenade (Spezielle Bauvorschriften Eisenbahnweg) vom 20. April 1988 wird wie folgt geändert: Ziff. 1 erhält folgende neue Fassung: Der Bebauungsplanperimeter gemäss Änderungsplan Nr. 14‘096 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. Im Bebauungsplanperimeter ist bezüglich der Bauvorschriften der Überbauungsplan Nr. 11‘132 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 4. Januar 1983 verbindlich. Ziff.8 wird aufgehoben. IV. Abweisung der Einsprachen Die im Ratschlag Nr. Nr. 18.0768.01 in Kapitel 9.2.2 aufgeführten Einsprachen E29 und E34 sowie E35, soweit sie sich auf den vorliegenden Beschluss bezieht, werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. V. Publikation Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz).

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2 Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Zonenplan- und Wohnanteilplanänderung im Bereich Theaterstrasse / Stänzlergasse / Birsig-Parkplatz Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Zonenänderung Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14‘101 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbindlich erklärt. II. Wohnanteilplanänderung Wohnanteiländerungsplan Nr. 14‘103 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich erklärt. III. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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SG 730.100

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Grossratsbeschluss betreffend Korrekturen des Wohnanteilplans Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Wohnanteilplanänderung Der Wohnanteiländerungsplan Nr. 14‘115 des Planungsamtes vom 23. Mai 2017 wird verbindlich erklärt. II. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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Grossratsbeschluss betreffend Zweckbestimmungen für Zonen für Nutzungen im öffentlichen Interesse (ausserhalb von Bebauungsplanperimetern) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0768.01 vom 19. Juni 2018 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I Zweckbestimmungen für Zonen für Nutzungen im öffentlichen Interesse (Zonen NöI) Die Zweckbestimmungen für die Zonen für Nutzungen im öffentlichen Interesse werden gemäss Gesamtplan NöI Zweckbestimmung Nr. 14‘108 des Planungsamtes vom 18. April 2017 verbindlich erklärt. Folgende Zweckbestimmungen werden zum Gesamtplan erlassen: Ziffer 1 (Gebiet: Universitäre Psychiatrische Kliniken, Stiftung LBB (Lehrbetriebe beider Basel)) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Gesundheitswesen sowie dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen. Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung für den nördlichen Bereich des Areals. Dieser wird durch einen Bebauungsplan überlagert.

Ziffer 2 (Gebiet: REHAB, Werkstätten und Wohnzentrum WWB, Bardusch AG ("Zentralwäscherei"), Bürgerspital) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Gesundheitswesen sowie dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 3 (Gebiet: Zoll Burgfelderstrasse) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Sicherheit dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 4 (Gebiet: Tramwendeschlaufe) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Zonenänderung im Rahmen der Zonenplanrevision.

Ziffer 5 (Gebiet: Israelitischer Friedhof, Zollhaus) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof sowie dem Bereich Sicherheit dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 6 (Gebiet: Kindergarten, Werkhof der Stadtgärtnerei, Private Firma für Garten- und Landschaftsbau) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 7 (Gebiet: Gartenbad Bachgraben, PS SpA Bachgraben) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Sport sowie dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere öffentliche Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

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2 Ziffer 8 (Gebiet: Thomas-Kirche) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 9 (Gebiet: Felix Platter-Spital) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Gesundheitswesen dienen. Weitere öffentliche Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 10 (Gebiet: PS Wasgenring, Sek Wasgenring, Sporthallen) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 11 (Gebiet: Zoll St. Louis) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Sicherheit dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen

Ziffer 12 (Gebiet: PS Volta, Sporthallen, Voltahalle, IWB-Fernheizkraftwerk Volta) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Diese Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird durch einen Bebauungsplan überlagert.

Ziffer 13 (Gebiet: Swisscom) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Infrastruktur Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 14 (Gebiet: St. Johannes-Kirche) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen

Ziffer 15 (Gebiet: Polizei, Magazin Stadtgärtnerei, Kindergarten, Tagesstruktur Isaak Iselin) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Sicherheit sowie dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung sowie dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 16 (Gebiet: St. Anton-Kirche) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 17 (Gebiet: PS Isaak Iselin, Sporthallen) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

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Ziffer 18 (Gebiet: PS St. Johann, Sek Vogesen, Sporthalle, Schwimmhalle) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 19 (Gebiet: GD, Institut für Rechtsmedizin, Uni: Dep. Chemie, Inst. f. Physik) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Für diese Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse ist ein Bebauungsplan vorgesehen.

Ziffer 20 (Gebiet: Kinderspital, Unicampus Life Science Forschungszentrum, ZBA (Schulen für Brückenangebote) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Diese Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird durch einen Bebauungsplan überlagert.

Ziffer 21 (Gebiet: Universitätsspital Basel) Teilbereich Nordost („Frauenklinik Universitätsspital Basel“): Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Gesundheitswesen sowie dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen. Teilbereich Süd: Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung für den südlichen Bereich des Areals. Dieser wird durch einen Bebauungsplan überlagert.

Ziffer 22 (Gebiet: Universität, Medizin) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Gesundheitswesen sowie dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 23 (Gebiet: Universität, Geologie) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 24 (Gebiet: Unibibliothek, Botanisches Institut, Botanischer Garten) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 25 (Gebiet: Uni, Kollegiengebäude) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 26 (Gebiet: Sportanlage Buschweilerweg) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 27 (Gebiet: Verkehrsgarten) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

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Ziffer 28 (Gebiet: Tramdepot) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 29 (Gebiet: PS Gotthelf, Turnhalle, Tagesstruktur) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 30 (Gebiet: PS Gotthelf: Gottfried Keller-Schulhaus, Sporthallen) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 31 (Gebiet: Merian Iselin-Spital) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Gesundheitswesen dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 32 (Gebiet: Oekolampad-Kirche) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 33 (Gebiet: Stiftung MGU, Arzt / Tropeninstitut (Swiss TPH), Alterszentrum Sonnenrain Bürgerspital Basel, Transformatorenstation, Spital, Autoeinstellhalle (Trafostation), Gebäude Pflegestation, Bürogebäude mit Labors, Wohnhaus und Forschungsgebäude)

Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Gesundheitswesen sowie dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 34 (Gebiet: Sportplatz Schützenmatte, Polizeiausbildung, Tiefbauamt Lager/Magazin) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Sport sowie dem Bereich Sicherheit sowie dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 35 (Gebiet: Allerheiligen-Kirche, PS Neubad, Sporthallen) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport sowie dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 36 (Gebiet: Stephanus-Kirche) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 37 (Gebiet: St. Marien-Kirche) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

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Ziffer 38 (Gebiet: Sek Leonhard, Gym Leonhard, Sporthallen) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 39 (Gebiet: Sek Holbein, Sporthallen, Berufsfachschule Basel) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich, Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 40 (Gebiet: Schule (BFS), IWB) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich, Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 41 (Gebiet: Theater Basel, Kino, Gastro, Läden) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Diese Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird durch einen Bebauungsplan überlagert.

Ziffer 42 (Gebiet: Heuwaage (Parkplatz, Tramwendeschlaufe)) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Für diese Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse ist ein Bebauungsplan vorgesehen.

Ziffer 43 (Gebiet: Kuppel, Acqua, Annex, Verwaltungsgebäude (Bibliothek ED, Logopädischer Dienst, Statistisches Amt) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Diese Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird durch einen Bebauungsplan überlagert.

Ziffer 44 (Gebiet: Parkplatz Zoo) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 45 (Gebiet: Zoo) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 46 (Gebiet: Zoo) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 47 (Gebiet: IWB) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 48 (Gebiet: Gym Kirschgarten, Sek De Wette, Sporthallen, Schwimmhalle, Maturitätskurse für Berufstätige (MfB)) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

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Ziffer 49 (Gebiet: Kunstmuseum) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Diese Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird durch einen Bebauungsplan überlagert.

Ziffer 50 (Gebiet: Sek St. Alban, Sporthalle, Schwimmhalle) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 51 (Gebiet: Post) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Diese Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird durch einen Bebauungsplan überlagert.

Ziffer 52 (Gebiet: FMS, WG, WMS, Informatikmittelschule, Turn- und Mehrzweckhalle, Kindergarten) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 53 (Gebiet: Am St. Alban-Ring: Garagenboxen und Lager, Silogebäude, Lagergebäude, Lagergebäude mit Freizeitraum) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 54 (Gebiet: Don Bosco-Kirche) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof sowie dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 55 (Gebiet: Tagesheim, Kindergarten) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 56 (Gebiet: Gellertkirche) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Diese Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird durch einen Bebauungsplan überlagert.

Ziffer 57 (Gebiet: PS Gellert, Sporthallen) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Diese Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird durch einen Bebauungsplan überlagert.

Ziffer 58 (Gebiet: Transformatorenstation, Pumpenhaus, IWB) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 59 (Gebiet: Bethesda-Spital) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Gesundheitswesen dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

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Ziffer 60 (Gebiet: Freies Gymnasium) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 61 (Gebiet: Zeughaus) Auf dem Zeughaus-Areal zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Sicherheit sowie dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen. Bei planerischen Überlegungen zur baulichen Entwicklung auf dem Gebiet ist die Nachbarschaft zum Entwicklungsgebiet „Wolf“ mit zu berücksichtigen und eine Koordination der beiden Arealentwicklungen anzustreben.

Ziffer 62 (Teil-Gebiet: Wolf Gottesacker) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 63 (Teil-Gebiet: Ex-Kühlhausareal: BVB-Werkstätten) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 64 (Gebiet: PS Thierstein, Sporthallen) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 65 (Gebiet: PS Margarethen, Schulhaus, Aula) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 66 (Gebiet: PS Margarethen, Sporthalle) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 67 (Gebiet: PS Brunnmatt, Heim und Treffpunkt Gundeldingen, Alters- und Pflegeheim Gundeldingerhof, Alters- und Pflegeheim am Bruderholz)

Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 68 (Gebiet: Kirche Zwingli Lukas, Jugendtreffpunkt Zwinglihaus) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 69 (Gebiet: Rudolf Steiner-Schule, Freizeitgärten) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

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Ziffer 70 (Gebiet: Reservoirs, Tagesstrukturen Schulhaus Bruderholz) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung sowie dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 71 (Gebiet: PS Bruderholz, Sporthallen) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 72 (Gebiet: Bruder Klaus-Kirche) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 73 (Gebiet: Reservoir) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 74 (Gebiet: Christophorus-Schule) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Diese Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird durch einen Bebauungsplan überlagert.

Ziffer 75 (Gebiet: Titus-Kirche) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 76 (Gebiet: Radio Studio SRF) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Zonenänderung im Rahmen eines eigenen Planungsverfahrens.

Ziffer 77 (Gebiet: Bauernhof Klosterfiechten, Vollzugszentrum Klosterfiechtenhof) Auf dem Areal Klosterfiechten sind neben dem landwirtschaftlichen Betrieb auch Nutzungen im öffentlichen Interesse, die der Naherholung dienen, möglich. Auf dem Areal zulässig sind zudem das Vollzugszentrum (Kompetenzzentrum für den offenen und alternativen Straf- und Massnahmevollzug) sowie das Wohnheim für Menschen aus dem Spektrum Autismus und herausforderndem Verhalten zulässig. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 78 (Gebiet: Zoll Hiltalingerstrasse) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Sicherheit dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 79 (Gebiet: PS Kleinhüningen, Basler Elektro-Installationsfirmen, Zentr. Abrechnungsstelle für Sozialversicherungen (ZAS)) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 80 (Gebiet: Pro Rheno AG, Kläranlage, AUE Labor & Rheinüberwachungsstation, IWB, Bürogebäude, Wohngebäude) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Sicherheit sowie dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

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Ziffer 81 (Gebiet: Zoll Otterbach) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Sicherheit dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 82 (Gebiet: Zoll Otterbach) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Sicherheit dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 83 (Gebiet: Ausschaffungsgefängnis BS, Bundesamt für Migration) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Sicherheit sowie dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 84 (Gebiet: Tramdepot, Werkstattgebäude, Tankstelle, Motorradeinstellraum, Autoboxen, Regler- und Gleichrichterstation, MFH)

Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 85 (Gebiet: PS Insel, Kindertagesstätte) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 86 (Gebiet: PS SpA Ackermätteli ) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 87 (Gebiet: PS Insel, Sporthalle) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 88 (Gebiet: Parkhaus) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 89 (Gebiet: BVB: Lager, Werkstatt, Büro, Ateliers) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 90 (Gebiet: PS Dreirosen, Sporthalle) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Diese Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird durch einen Bebauungsplan überlagert.

Ziffer 91 (Gebiet: St. Joseph-Kirche) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

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10 Ziffer 92 (Gebiet: Sek Theobald Baerwart) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 93 (Gebiet: PS Bläsi, Sporthalle, Schwimmhalle) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 94 (Gebiet: PS Erlenmatt, Sporthalle, Kindergarten) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Diese Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird durch einen Bebauungsplan überlagert.

Ziffer 95 (Gebiet: Kasernenareal, Kirche Klingental, Kindergarten, Kinder- u. Quartiersspielplatz, Kinderbetreuung, Theater, Klingental-Schulhaus, ZBA Klingental Ausstellungsraum Klingental)

Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Diese Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird durch einen Bebauungsplan überlagert. Der Bebauungsplan gilt nur für den Raum zwischen den Gebäuden. Die Zweckbestimmung wird im Rahmen der anstehenden Verallmendierung und Aufhebung des Bebauungsplans festgesetzt. Vorgesehen sind die Zweckbestimmungen „Bildung, Betreuung und Kultur“ und evt. „Sport“.

Ziffer 96 (Gebiet: Schule: ZBA Clara, Sporthalle. IWB, BVB) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport sowie dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 97 (Gebiet: PS Theodor, mit heilpädagogischen Spezialangeboten (SpA)) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 98 (Gebiet: Sek Sandgruben, Sporthallen, Allgemeine Gewerbeschule Basel, Schule für Gestaltung, KG Sandgruben, Pädagogische Hochschule FHNW)

Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 99 (Gebiet: PS Vogelsang, Sporthallen, Schwimmhallen, Lehrwerkstätte für Mechaniker, KG Wettsteinallee) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 100 (Gebiet: PS Theodor, Sporthalle) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 101 (Gebiet: Tinguely-Museum) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

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11 Ziffer 102 (Gebiet: BVB: Dienstgebäude, Buswartehalle, Tankstelle) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 103 (Gebiet: Sportzentrum Rankhof) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 104 (Gebiet: Krisenintervention KIS, Kinder- und Quartiersspielplatz, Kindergarten) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Gesundheitswesen sowie dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 105 (Gebiet: Kindergarten) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Diese Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse wird durch einen Bebauungsplan überlagert.

Ziffer 106 (Gebiet: Clara-Spital) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Gesundheitswesen dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 107 (Gebiet: Kindergarten) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 108 (Gebiet: BFS, Krankenpflege, Pflegefachpersonal) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof sowie dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 109 (Gebiet: St. Markus-Kirche: Kirchgemeindehaus, Pfarrhaus) Hinweis: Kein Beschluss zur Zweckbestimmung. Zonenänderung im Rahmen der Zonenplanrevision.

Ziffer 110 (Gebiet: St. Michael-Kirche, ELCH Eltern-Centrum Hirzbrunnen, APH St. Elisabethenheim) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Kirche, Kultur und Friedhof sowie dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 111 (Gebiet: Eglisee-Parkplatz, Velounterstand, Jugendhaus Eglisee) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung sowie dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 112 (Gebiet: Eglisee Gartenbad, Eglisee Kunsteislaufbahn) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

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Ziffer 113 (Gebiet: PS Schoren) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 114 (Gebiet: PS Hirzbrunnen, Sek Bäumlihof, Gym Bäumlihof, Sek Drei Linden, Sporthallen, Kindergarten) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Bildung, Betreuung und Kultur sowie dem Bereich Sport dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

Ziffer 115 (Gebiet: Polizeistützpunkt, Parkhaus) Zulässig sind Nutzungen im öffentlichen Interesse, die vorwiegend dem Bereich Sicherheit sowie dem Bereich Infrastruktur, Versorgung und öffentliche Verwaltung dienen. Weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse sowie Mantelnutzungen, welche der Hauptnutzung dienlich sind, können zugelassen werden, sofern sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.

II. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem dazu ergangenen Bericht der Bau- und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0768

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