Teilrevision Rev2008
Plan d'affectation, réglementation de base · St. Moritz
Document
- Numéro
- 08.1732
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- St. Moritz
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 16 déc. 2008
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3787_B_Rev2008_2008.1732RB_SC.PDFOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G
AMT S REGISTRATUR !II AMT FÜR RAUMENInC,KLL':'' ,
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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16. Dezember 2008
17. Dezember 2008
1732
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz beschlossen an der Urnenabstimmung vom 1. Juni 2008 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Änderungen Baugesetz (Art. 31, Art. 31 bis Art. 49, Art. 49 bis und Art. 49ter) ,
— Zonenplan 1:5'000 [nachstehend korrigiert in 1:2'500] Bereich Siedlung (Änderungen), bestehend aus den Planausschnitten •
Teilgebiet „Lej Marsch" 1:2'500
•
Via Somplaz 43 (Parzelle Kat.-Nr. 1367) 1:2'500
•
Teilgebiet „Curtins" (Via Foppettas 20, Parzelle Kat.-Nr. 808) 1:2'500
•
Teilgebiet „Via Foppettas" (Kat.-Nr. 1444) 1:2'500
•
Teilgebiet „Tontaubenstand" 1:2'500
•
Teilgebiet „Cresta Top" 1:2'500
Genereller Gestaltungsplan 1:5'000 [nachstehend korrigiert in 1:2'500] Bereich Siedlung (Änderungen), bestehend aus den Planausschnitten •
Via Quadrellas 11 (Parzelle Kat.-Nr. 1414) 1:1'000
•
Truoig Prasüras (Parzellen Kat.-Nrn. 1120/1271) 1:500
•
Teilgebiet Dimlej 1:500
— Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 [nachstehend korrigiert in 1:2'500] Bereich Siedlung (Änderungen)
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Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde St. Moritz die folgenden weiteren Unterlagen ein: — Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) — Vorlage des Gemeinderates zuhanden der Urnenabstimmung vom 1. Juni 2008 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 15. August 2007 und 20. März 2008 je einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmungen vom 1. Juni 2008 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 3. Juli 2008. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 6. August 2008 ersuchte der Gemeindevorstand St. Moritz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
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C. Änderungen Baugesetz Art. 31 (Aussenwerbung) und Art. 31 bis (Baugerüste und Baureklamen) Bezüglich Reklamen und Hinweistafeln hat das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 3. Juli 2002 (VGE R 02 12) festgestellt, dass ein undifferenziertes und ausnahmsloses Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsfreiheit darstellt. Wörtlich hielt das Verwaltungsgericht im zitierten Entscheid fest: „So sei beispielsweise nicht einzusehen, dass eine Bierreklame, die an einer Molkerei angebracht ist, die Verkehrssicherheit mehr gefährde, als wenn sie an der Brauerei befestigt ist." Die Gemeinde wird ersucht, die vorliegenden Art. 31 und 31 b1s zu überarbeiten.
Im Übrigen geben die am 1. Juni 2008 beschlossenen Änderungen des Baugesetzes (Art. 31, Art. 31 bis , Art. 49, Art. 49 b'' und Art. 49 ter) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
D. Zonenplan 1:2'500 Bereich Siedlung (Änderungen) 1. Plandarstellung In den eingereichten Zonenplänen fehlen trotz Hinweis im Vorprüfungsbericht des ARE Legenden, was die Lesbarkeit der Pläne ohne die Broschüre „Vorlage des Gemeinderates" sehr erschwert. Die Regierung ersucht die Gemeinde, ihre Pläne in Zukunft mit Legenden zu versehen, wie dies der üblichen Plandarstellung entspricht.
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2.
Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Zonenplan 1:5'000 Bereich Siedlung (Änderungen) ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 14. November 2008 wurde die Gemeinde St. Moritz darüber informiert. Der Gemeindevorstand St. Moritz stimmte mit Schreiben vom 25. November 2008 der Behebung des formellen Mangels im Zonenplan 1:5'000 Bereich Siedlung (Änderungen) zu (Massstabsbezeichnung im Titelblatt 1:2'500 statt 1:5'000). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur vorzunehmen. 3. Materielles Im Zonenplan 1:2'500 Bereich Siedlung (Änderungen), Planausschnitt Teilgebiet „Cresta Top", wurde die Wintersportzone im Startbereich des Cresta Runs derart ausgedehnt, dass das bestehende Starthaus sowie die Lager- und Betriebsflächen neu der Wintersportzone zugewiesen wurden. Der Wintersportzone ist eine Empfindlichkeitsstufe (ES) III und der angrenzenden allgemeinen Wohnzone (AW) eine ES II nach Art. 43 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) zugewiesen. Die Gemeinde St. Moritz wird darauf hingewiesen, dass gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) in der allgemeinen Wohnzone (AW) nach wie vor die Immissionsgrenzwerte der ES II einzuhalten sind. Potenzielle Konflikte (z.B. Musik, Lautsprecherdurchsagen) sind mit betrieblichen Massnahmen zu lösen.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2'500 Bereich Siedlung (Änderungen) vom 1. Juni 2008 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
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E. Genereller Gestaltungsplan 1:2'500 Bereich Siedlung (Änderungen) Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung, wie erwähnt, formelle Mängel beheben. Der Gemeindevorstand St. Moritz stimmte mit Schreiben vom 25. November 2008 auch der Behebung des formellen Mangels im Generellen Gestaltungsplan 1:2'500 Bereich Siedlung (Änderungen) zu (Massstabsbezeichnungen im Titelblatt 1:2'500 statt 1:5'000). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur vorzunehmen.
Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:2'500 Bereich Siedlung (Änderungen) vom 1. Juni 2008 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
F. Genereller Erschliessungsplan 1:2'500 Bereich Siedlung (Änderungen) Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung, wie erwähnt, formelle Mängel beheben. Der Gemeindevorstand St. Moritz stimmte mit Schreiben vom 25. November 2008 auch der Behebung des formellen Mangels im Generellen Erschliessungsplan 1:2'500 Bereich Siedlung (Änderungen) zu (Massstabsbezeichnungen im Titelblatt 1:2'500 statt 1:5000). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur vorzunehmen.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'500 Bereich Siedlung (Änderungen) vom 1. Juni 2008 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
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6 Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 1. Juni 2008 beschlossenen Änderungen des Baugesetzes (Art. 31, Art. 31 bis Art. 49, Art. 49" und Art. 49 ter) werden im Sinne der Erwägungen mit ,
folgendem Anliegen genehmigt: Die Gemeinde wird ersucht, die Bestimmungen über das Reklamewesen (Art. 31 und Art. 31 1Dis ) entsprechend der Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichtes VGE R 02 12 vom 3. Juli 2002 zu überarbeiten. 2.
Der Zonenplan 1:2'500 Bereich Siedlung (Änderungen) wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde), folgendem Anliegen und folgendem Hinweis genehmigt: a)
Die Massstabsbezeichnung auf dem Titelblatt wird in 1:2'500 (statt 1:5'000) korrigiert.
b)
Die Gemeinde wird ersucht, Nutzungspläne in Zukunft mit Legenden zu versehen.
c)
Die Gemeinde wird bezüglich des Bereichs „Cresta Top" darauf hingewiesen, dass in der dem Starthaus des Cresta Run benachbarten Allgemeinen Wohnzone nach wie vor die Immissionsgrenzwerte der ES II einzuhalten sind und dass potenzielle Konflikte mit betrieblichen Massnahmen zu lösen sind.
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3.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'500 Bereich Siedlung (Änderungen) wird mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt: Die Massstabsbezeichnung im Titelblatt wird in 1:2'500 (statt 1:5'000) korrigiert.
4.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'500 Bereich Siedlung (Änderungen) wird mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt: Die Massstabsbezeichnung im Titelblatt wird in 1:2'500 (statt 1:5'000) korrigiert.
5.
Der Gemeindevorstand St. Moritz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
6.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
7.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
8.
Der Gemeindevorstand St. Moritz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
9.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
10. Mitteilung an: -
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-
Der Präsident:
Stefan Engler
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération