Schutzzonen PW Panxwiesen Malans
Zones de protection des eaux souterraines · Malans
Document
- Numéro
- 2018_473
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Malans
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 11 juin 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
15 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
3954_B_2018_RB473_WV_Panxwiesen.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
11. Juni 2018
13. Juni 2018
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473
Aufhebung der Grundwasserschutzzonen für das Grundwasserpumpwerk Rütenen und Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für das Grundwas serpumpwerk Panxwiesen der Gemeinde Malans Die Gemeinde Malans hat zusammen mit der Gemeinde Landquart als Ersatz für das Trinkwasserpumpwerk Rütenen ein neues Pumpwerk Panxwiesen für die Trinkwas serversorgung erstellt. Die Qualität des Trinkwassers aus dem Pumpwerk Rütenen ist aufgrund der Nutzungskonflikte mit der Bahn in der Grundwasserschutzzone S1 unmittelbar gefährdet und die entsprechenden Schutzzonen genügen den Anforde rungen an den Gewässerschutz nicht. Die Schutzzonen für das Pumpwerk Rütenen wurden mit dem Regierungsbeschluss vom 22. Februar 1982, Protokoll Nr. 382, ge nehmigt. Diese Schutzzonen werden gemäss Art. 33 des "Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Panxwiesen in der Gemeinde Malans" aufgehoben, aller dings erst, wenn das Pumpwerk Rütenen ausser Betrieb genommen wird. Analog der Genehmigung von Grundwasserschutzzonen gemäss Art. 24 Abs. 2 des Einfüh rungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) bedarf auch die Aufhe bung derselben der Genehmigung durch die Regierung. Die sechs Sondierbohrungen für die Standortevaluation des neuen Pumpwerks, die Pumpversuche und der Ausbau einer Bohrung zum Entnahmebrunnen wurden mit der Verfügung des Amts für Natur und Umwelt (ANU) vom 21. Januar 2016 bewilligt. Das Wasser wird über einen 34 m tiefen Entnahmebrunnen, Koordinatenpunkt 761 591 /205 212, gefördert. Die maximale Entnahmemenge beträgt 9000 Liter pro Minute. Gemäss den Resultaten des Pumpversuchs im Entnahmebrunnen ist eine nachhaltige Nutzung in dieser Grössenordnung möglich. Es wurden drei Pumpen mit einer Pumpenförderleistung von je 5700 Liter pro Minute eingebaut.
Die Gemeinde Malans hat an der Gemeindeversammlung vom 25. Mai 2016 der Gemeinde Landquart die Konzession zum Bezug von Grundwasser aus dem neuen Pumpwerk Panxwiesen mit einer Mindestbezugsmenge von 150 000 m3 pro Jahr und einer maximalen Entnahmemenge von 7000 Litern pro Minute erteilt. Der Konzessi onsvertrag wird erst bei Inbetriebnahme des Pumpwerks Panxwiesen unterzeichnet. Die Gemeinde Malans hat dem Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität des Grundwasserpumpwerks Panxwiesen de taillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Für die Standortfindung der neuen Grundwasserfassung, die Eruierung des Zuströmbereichs zum Pumpwerk und daraus die Bestimmung des Fassungseinzugsgebiets, wurde eine Grundwassermodellierung durch die TK Consult AG, Zürich, erstellt. Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfungen am 11. Juli 2017, am 2. August 2017 und am 1. Sep tember 2017 deren fachliche Richtigkeit bestätigt. Die Grundwasserschutzzone S1 liegt auf Gemeindegebiet Malans, die Zonen S2 und S3 auf Gemeindegebiet Malans und Maienfeld. Am 6. Februar 2018 hat der Gemeindevorstand Malans und am 5. Februar 2018 der Gemeindevorstand Maienfeld gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 KGSchG die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Sie erliessen den Schutz zonenplan "Projekt: Grundwasserpumpwerk Panxwiesen, Wasserversorgung Ge meinde Malans" vom 26. Juli 2017 und das "Schutzzonenreglement für die Grund wasserfassung Panxwiesen in der Gemeinde Malans". Sämtliche Unterlagen wurden in den beiden Gemeinden zeitgleich vom 17. November 2017 bis 17. Dezember 2017 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen der Schutzzonenplan und das dazugehö rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Die Entnahme des Grund wassers bedarf gestützt auf Art. 29 ff. GSchG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 Ziff. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994 (EGzZGB; BR 210.100) einer Bewilligung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung und Bewilligung durch die Regierung einge reicht:
• Schutzzonenplan "Projekt: Grundwasserpumpwerk Panxwiesen, Wasserversor gung Gemeinde Malans", erarbeitet durch das geologische Büro Bonanomi AG, Igis, vom 26. Juli 2017, erlassen vom Gemeindevorstand Malans am 6. Feb ruar 2018 und vom Gemeindevorstand Maienfeld am 5. Februar 2018; • "Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Panxwiesen in der Gemein de Malans", erarbeitet durch das geologische Büro Bonanomi AG, Igis, erlassen vom Gemeindevorstand Malans am 6. Februar 2018 und vom Gemeindevorstand Maienfeld am 5. Februar 2018; • Hydrogeologischer Bericht "Gemeinde Malans; Grundwasserpumpwerk Panxwie sen; Detaillierte Schutzzonenausscheidung", erarbeitet durch das geologische Bü ro Bonanomi AG, Igis, vom 3. August 2017. Gegenstand der Genehmigung sind die im Schutzzonenplan als "Detaillierte Schutz zonen (praktische Umgrenzung)" eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen (S1, S2 und S3) und das zugehörige Schutzzonenreglement. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2018 beantragt das ARE, dass die Gemeinden Malans und Maienfeld ange wiesen werden, die Grundwasser- und Quellschutzzone nach Art. 37 des Raumpla nungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) in der Zonenplanung der Gemeinden Malans und Maienfeld bei nächs ter Gelegenheit anzupassen. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grund wasser- und Quellschutzzonen in die Zonenpläne zu überführen sowie die Grund wasser- und Quellschutzzone für das Pumpwerk Rütenen zu löschen. Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz vom 27. Oktober 1998 (BR 815.350) wird für die Genehmigung der Schutzzonen und der Bewilligung der Grundwasserentnahme eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 4210001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben. Gestützt auf Art. 113 EGzZGB und auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepar tements
beschliesst die Regierung: Der Regierungsbeschluss vom 22. Februar 1982, Protokoll Nr. 382, betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für das Grundwasserpumpwerk Rütenen wird aufgehoben, sobald die Gemeinde Malans die Ausserbetriebnahme des Pumpwerks dem Amt für Natur und Umwelt gemeldet hat. Die Gemeinde Malans wird angewiesen, allfällige Einträge im Grundbuch betref fend die Grundwasserschutzzonen für das Grundwasserpumpwerk Rütenen nach der Ausserbetriebnahme beim Grundbuchamt Landquart löschen zu lassen. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Malans den Vollzug der Lö schungen zu bescheinigen. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) wird angewiesen, die Grundwasserschutz zonen des Grundwasserpumpwerks Rütenen nach der Ausserbetriebnahme aus der Gewässerschutzkarte zu löschen. Die vorgesehene Entnahme von Grundwasser beim neuen Grundwasserpump werk Panxwiesen im Umfang von maximal 9000 Litern pro Minute wird bewilligt. Die Gemeinde Malans wird angewiesen, eine Kopie des unterzeichneten Kon zessionsvertrags zwischen den Gemeinden Malans und Maienfeld dem ANU zu zustellen. Der Schutzzonenplan "Projekt: Grundwasserpumpwerk Panxwiesen, Wasserver sorgung Gemeinde Malans" und das "Schutzzonenreglement für die Grundwas serfassung Panxwiesen in der Gemeinde Malans", beide vom Gemeindevorstand Malans am 6. Februar 2018 und vom Gemeindevorstand Maienfeld am 5. Feb ruar 2018 erlassen, werden genehmigt. Die Gemeinden Malans und Maienfeld werden angewiesen, die Grundbuchan merkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grund buchamt Landquart anzumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonen plan, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vor liegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, den
Gemeinden Malans und Maienfeld den Vollzug der Anmerkungen zu bescheini gen. 8. Die Gemeinden Malans und Maienfeld werden angewiesen, den Schutzzonen plan und das Schutzzonenreglement als Kopie den Eigentümern der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren. 9. Die Gemeinde Malans hat dem ANU auf Verlangen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutz zonenreglements zu gewähren. 10. Die Gemeinden Malans und Maienfeld werden angewiesen, bei der kommenden Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasser schutzzonenausscheidung, eine neue Grundwasser- und Quellschutzzone für das Pumpwerk Panxwiesen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) auszu scheiden sowie die Grundwasser- und Quellschutzzone für das Pumpwerk Rüte nen zu löschen. 11. Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten. 12. Die Regierung behält sich vor, die vorliegende Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser und/oder die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen anzu passen oder zu widerrufen, sofern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr gewährleistet ist. 13. Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist je derzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.
14. Die Ausserbetriebnahme sowie der Rückbau des Entnahmebrunnens Panxwie sen müssen dem ANU gemeldet werden. Die Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser nach Ziff. 4 dieses Beschlusses verfällt mit der Meldung der Aus serbetriebnahme. 15. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 und 11 lit. b) der Gebüh renverordnung für den Umweltschutz vom 27. Oktober 1998 (BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 3000.erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei sen (Konto 4260.4210001). 16. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfälli ge Beweismittel sind beizulegen. 17. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenplans, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Gemeindeverwaltung, Dorfplatz 8, Post fach 108, 7208 Malans (Beilagen 3-fach); an die Stadtverwaltung, Balatrain 1, 7304 Maienfeld; an das Grundbuchamt Landquart, Bahnhofplatz 3A, 7302 Land quart und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tier gesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement. Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. Mario Cavigelli
Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération