Teilrevision Gefahrenzone

Plan d'affectation, réglementation de base · St. Moritz

Document

Numéro
19.DEP17
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
St. Moritz
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
23 oct. 2019

Carte

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Fichiers

3787_B_GFZ_2019.0017DEP_SC.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialita dei Grigioni ARE 17/19

7000 Chur, Reichsgasse 35

Tel. 081 257 23 14

Fax 081 257 21 71

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG

A. Der Gemeindevorstand St. Moritz beschloss an seiner Sitzung vom 19. August 2019 eine Teilrevision der Ortsplanung, bestehend aus einer Anpassung von Art. 101 Abs. 4 (Gefahrenzone) des Baugesetzes (BauG). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 2. September 2019 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 11. Juni 2019 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 19. August 2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 22. August 2019. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 23. August 2019 ersuchte der Gemeindevorstand St. Moritz das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision der Gemeinde St. Moritz bildet die Anpassung der Vorschrift von Art. 101 Abs. 4 BauG, welche in ihrer jetzigen Formulierung anlässlich der Totalrevision der Ortsplanung St. Moritz vom Jahre 1999 mit Regierungsbeschluss Nr. 326 vom 29. Februar 2000 genehmigt wurde.

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Gemäss Art. 101 Abs. 4 BauG hatte die Baubehörde bis anhin Bauvorhaben in der Gefahrenzone 2 des "Brattas"-Hangs dem Institut für Geotechnik der ETH Zürich zur Prüfung zu unterbreiten. Seit dem 31. Dezember 2018 steht das Institut für Geotechnik der ETH Zürich der Gemeinde St. Moritz nicht mehr als Prüfinstanz zur Verfügung. Die Prüfung von Bauvorhaben in der Gefahrenzone 2 des "Brattas"-Hangs musste deshalb neu organisiert werden. Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung soll hun Art. 101 Abs. 4 BauG dahingehend flexibilisiert werden, dass neu anstelle des Institutes für Geotechnik der ETH Zürich eine beliebige andere (öffentliche oder private) Instanz zur Prüfung von Bauvorhaben beizuziehen ist.

c. Teilrevision des Baugesetzes Die vorgenommene Anpassung des Baugesetzes entspricht den Vorbesprechungen mit der Gefahrenkommission 3 des Amtes für Wald und Naturgefahren. Deshalb drängen sich hierzu keine materiellen Bemerkungen auf. Es ist an dieser Stelle lediglich zu empfehlen, bei einer Gesamtrevision der Ortsplanung zu prüfen, ob der neue Art. 101 Abs. 4 BauG auch auf den Rutschhang "God Ruinas" ausgeweitet werden sollte. Die Teilrevision des Baugesetzes vom 19. August 2019 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1.

Die am 19. August 2019 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 101 Abs. 4) wird genehmigt.

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2.

Der Gemeindevorstand St. Moritz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3.

Der Gemeindevorstand St. Moritz sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:

Chur, 23. Oktober 2019 mitgeteilt:

2 8. Okt. 2019

DEPARTEMENT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT UND SOZIALES

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steher:

Marcus Caduff, Regierungsrat