Quartierplan Salet

Procédure de plan de quartier · St. Moritz

Document

Numéro
80.GDE95
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
St. Moritz
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
25 févr. 1980

Carte

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Fichiers

3787_B_QP_Salet_1980.0095G_SC.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Auszug aus dem Protokoll des Gemeindevorstandes 8. Sitzung vom 25. Februar 1980, Geschäft Nr. 95 auf Seite 30

95 Quartierplan Salet / Revision der Quartierplanbestimmungen

Die Quartierplanbestimmungen vom 26. Februar 1979 werden teilrevidiert. Der Wortlaut dieser Revision geht aus der Separatbeilage zu diesem Protokoll hervor. Diese Separatbeilage bildet integrierenden Bestandteil zu vorliegendem Protokoll.

Für den getreuen Protokollauszug

UlrichRech~

29. April 2019

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Teilrevision der Vorschriften zum Quartierplan Salet vom 260 Februar 1979 (vom Gemeindevorstand genehmigt am 250 Februar 1980) A) Der Strassenplatz, auf dem im Ingress zum Quartierplan hingewiesen wird, wurde am 60 Mai 1979 abgeänderto B) In Ziff c 102 ergibt sich für den Quartierplan nordöstlich folgende Begrenzung: angrenzend an Parzelle Nro 363 (Salet), an die Parzellen Nrno 1645 und 1648 (ehemalige Jugendherberge), an Parzelle Nro 1647 (Hartmann), an Parzelle Nro 372 (Cattaneo), an Parzelle Nro 1613 (Gruber) und an Parzelle Nro 2049 (Allod) C) zu Ziff o lc3 litc n: Eigentümer der Parzelle Nro 2216 ist die Arlas Bau- und Verwaltungs AG, Sto Moritzo D) zu Ziff o lc5 (So 3 unten) ist zu ergänzen, dass die Politische Gemeinde Stc Moritz Eigentümer der Parzelle Nro 384 isto E) Für die Ziff c 4.1 bis und mit 408 gilt neu folgender Wortlaut: 4ol Die im Altbestand vorhandenen Dienstbarkeiten und Grundlasten werden durch das Grundbuchamt Sto Moritz bereinigt und dem neuen Besitzstand angepasste 4c2 Die Vormerkung auf Parzelle Nro 2111 ist auf die neue Parzelle G zu übertragene 4c3 Die betroffenen Grundeigentümer sind verpflichtet, die Benützung der im Erschliessungsplan Verkehr mit hellgrüner Farbe versehenen Fusswege und die Trottoirs längs der Via Chavallera durch die -2-

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Oeffentlichkeit zu duldeno Arto 16 Abso 2 der Bauordnung der Gemeinde gilt nichto 4o4 Die betroffenen Grundeigentümer sind verpflichtet, die Benützung der im Erschliessungsplan Verkehr mit hellblauer Farbe versehenen oberirdischen Autoabstellplätze durch die Oeffentlichkeit zu duldeno Die Politische Gemeinde Sto Moritz kann die Parkierungsdauer zeitlich beschränken; die betroffenen Grundeigentümer haben ein Antragsrecht. 4.5 Die betroffenen Grundeigentümer sind verpflichtet, die Erstellung und Beibehaltung von Strassen- und Wegleuchten auf ihren Grundstücken zu duldeno Die im Erschliessungsplan Verkehr eingezeichneten Strassen- und Wegleuchten werden gemäss Ziff. 6.2 von der Politischen Gemeinde erstellt: die Kostentragung richtet sich nach Ziff. 8.3 und 8.6; sie dienen der Allgemeinheito Die Grundeigentümer der neuen Parzellen A und E sind verpflichtet, die Errichtung und Beibehaltung eines Kinderspielplatzes zu dulden. Gemäss Ziff. 5ol5 und 8.5 errichtet die Politische Gemeinde diesen zentralen Kinderspielplatz auf Kosten der Grundeigentümer; dieser darf von jedermann unentgeltlich benutzt werden; die Gemeinde kann aber das Recht der Benutzung des Spielplatzes auf Kinder der Eigentümer und Mieter im Salet-Quartier beschränken, sofern dies nötig wird. 4.6 Die betroffenen Eigentümer sind verpflichtet, die im Erschliessungsplan Verkehr braun bemalte Skiabfahrtspiste zu dulden und uneingeschränkt benützen zu lassen.

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-34o7 Die betroffenen Eigentümer sind verpflichtet, die Verlegung aller jener Öffentlichen Leitungen, die erstellt werden müssen (siehe Ziff o 7o2) zu duldeno Müssen gemäss Quartierplan im privaten Boden verlegte Leitungen auf Begehren eines Grundeigentümers später anders verlegt werden, so hat dieser die sämtlichen daraus entstehenden Kosten selber zu trageno 408 Der Politischen Gemeinde Sto Moritz steht das Recht zu, die genauen Lagen der gemäss Ziffern 4o3 4o7 hievor begründeten Rechte neu festzulegen, sofern dies bei der Errichtung der betreff enden Anlagen (zoBo Leitungen, Fusswege etca) notwendig wird; auf Begehren eines Eigentümers soll dies aber für seine Parzelle spätestens bei der Erteilung der Baubewilligung erfolgeno F) Für die Ziff o 4ol0 und 4oll gilt neu folgender Text: 4ol0 Die Bündner Kraftwerke sind ermächtigt, die Elektrokabel unentgeltlich zu verlegen, dauernd zu erhalten und zu unterhalteno Die Verlegung hat unter Berücksichtigung des Quartierplanes zu erf olgeno 4oll Die PTT sind ermächtigt, die notwendigen Telefonkabel unentgeltlich zu verlegen, dauernd zu erhalten und zu unterhalteno Die Verlegung hat unter Berücksichtigung des Quartierplanes zu erf olgeno G) Für die Ziff o 4ol3, 4al4 und 4ol5 gilt neu folgender Text: 4ol3 Der Politischen Gemeinde Sto Moritz steht das Recht zu, jederzeit, spätestens aber bei der Ueberbauung -4-

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de r Parzelle H, das Torf, das im Erdreich dieses Grundstückes gelegen ist, abzubauen und für sich zu benützeno Ueber die Ausgestaltung dieses Rechtes und der dafür zu entrichtenden Entschädigung verständigen sich die Gemeinde und der Grundeigentümer ausserhalb des vorliegenden Quartierplaneso 4ol4 Die Grundeigentümer haben gemäss dem Erschliessungsplan Versorgung die häuslichen Schmutzwasser und das Meteorwasser in der Regel je in gemeinsamen Leitungen den öffentlichen Leitungen zuzuführeno Die jeweils beteiligten Grundeigentümer haben sich hierüber vertraglich zu verständigen und ein Exemplar des Vertrages der Politischen Gemeinde Sto Moritz zu übergeben. Die Politische Gemeinde Sto Moritz darf Baubewilligungen erst erteilen, wenn dieser Vertrag vorliegto Gelingt der. Vertragsabschluss innert drei Monaten nach Aufnahme der Vertragsverhandlungen durch einen Partner nicht, so legt der Gemeindevorstand die unter den beteiligten Partnern zu beachtenden Regeln fest oder erteilt die Baubewilligung nur unter sichernden Auflageno 4ol5 Die Garagezufahrten sind möglichst zusammenzufassen, wobei der Garageplan zu beachten ist. Die jeweils beteiligten Grundeigentiirner haben sich hierüber vertraglich zu verständigen und ein Exemplar des Vertrages der Politischen Gemeinde St. Moritz zu übergebeno Ziff. 4ol4 gilt analog. Auf der Liegenschaft A darf die Garageeinf ahrt nach ihrer Erstellung unentgeltlich zugleich als Kehrplatz für Motorfahrzeuge Dritter verwendet werdeno H) Für die Ziff. 5.4 gilt neu folgender Text:

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-55o4 Der Bebauungsrichtplan ist verbindlich für jene .Anlagen, für welche der Politischen Gemeinde Sto Moritz gemäss Ziff 4 Rechte zusteheno Flir die maximal zulässigen Geschosszahlen ist der in Ziff o 2o3 A) lito e erwähnte Neuzuteilungsplan Gestaltungsbaulinien verbindlich. o

I)

Für die Ziff o 602 gilt neu folgender Text:

6.2 Die Gemeinde erstellt die Via Salet und die Via Salet sur sowie die Wege, an der ihr Rechte zustehen, die vorgesehenen Trottoirs längs der Via Chavallera, die allgemein zugänglichen oberirdischen Parkplätze und die Strassen- und Wegleuchten; Arto 9 h Abso 1 und 2 der Bauordnung sind zu beachteno K)

Die übrigen Bestimmungen des am 26. Februar 1979 erlassenen Quartierplanes Salet werden von der vorstehenden Ergänzung und teilweisen Abänderung nicht erfasst; sie gelten unverändert weitero

St. Moritz, den 260 Februar 1980