Teilrevision Punt Muragl
Plan d'affectation, réglementation de base · Samedan
Document
- Numéro
- 99.1363
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Samedan
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 10 août 1999
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Carıtone der Grígioni
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
10. August 1999
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Protokoll Nr.
1363
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde S a m e d a n beschlossen an der Gemeinde« versammlung vom 29. Juni 1999 eine Teílrevision der Ortsplanung, umfassend einen
Zonenplan 122'500 (Cho d'Punt), einen Generellen Erschlíessungsplan 1:2'500 (Cho
d'Punt), einen Generellen Gestaltungsplan 1:500 (Punt Muragl) sowie einen neuen Art. 51quater
(Zone für Güterumschlag), eine Ergänzung von Art. 52 Abs. 4 (Zonenschema)
betreffend die Zone für Güterumschlag und eine Ergänzung von Art. 122 Norent-
scheid). Es liegen zwei Planungs~ und Mitwirkungsberichte im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) vor.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. Juni
1999 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 13.
Juli 1999. Es ging bei der Regierung eine Beschwerde ein. Diese wird im Rahmen des
vorliegenden Genehrnigungsbeschlusses behandelt.
in
Mit Schreiben vom 20. Juli 1999 ersuchte das Planungsbüro STW AG für Raumpla-
nung, Chur, im Auftrag des Gemeindevorstandes Samedan um Genehmigung der
Teilrevision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG.
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B. Nutzungsplanung Fenster Cho d'Punt
1. Zonenplan 1:2'500 Cho d'Punt vom 29. Juni 1999 a) Zone für Güterumschlag (ZGUS)
Gegenstand des von der Gemeinde am 29. Juni 1999 zuhanden der regierungsratli-
chen Genehmigung beschlossenen Zonenplanes 1:2'500 Cho d'Punt bildet im We-
sentlichen die Ausscheidung einer Zone für Güterumschlag (ZGUS) sowie die Aus-
scheidung einer Belagsaufoereitungs- und Recyclingzone (BRZ). Entsprechende Zo-
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nen wenn auch in etwas in anderer Form und Ausdehnung - enthielt schon der von
der Gemeinde am 8. Dezember 1998 beschlossene Zonenplan 1:2'500 Cho d'Punt,
welcher Gegenstand des regierungsrätlíchen Genehmigungsbeschlusses Nr. 933 vom
18. Mai 1999 bildete.
Hinsichtlich der ZGUS ist darauf hinzuweisen, dass sich die Regierung zur Ausschei-
dung einer solchen Zone am fraglichen Standort bereits im RB Nr. 933 vom 18. Mai
1999 gestützt auf entsprechende lnteressenabwägungen positiv geäussert hat. Der
einzige Grund, weshalb mit dem erwähnten RB Nr. 933 vom 18. Mai 1999 keine Ge-
nehmigung erfolgte, bestand darin, dass die Zone gestützt auf die während hängigem
Genehmigungsverfahren in Angriff genommene Projektplanung für eine Kehrichtsammel-, Kehrichtpress- und Kehrichtverladeanlage noch einer Anpassung in Bezug auf die räumliche Ausdehnung bedurfte. Der vorliegend zur Genehmigung eingereichte
neue Zonenplan 1:2'500 Cho d'Punt berücksichtigt diese erforderlichen Zonenanpas-
.sungen. An der positiven Beurteilung der Zone gemäss RB Nr. 933 vom 18. Mai 1999
vermögen diese dimensionsmässigen Anpassungen nichts zu ändern. Es kann - um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden auf die Erwägungen im RB Nr. 933 verwieııı
sen werden. In Ergänzung zu diesen Erwägungen bleibt lediglich noch darauf hinzu-
weisen, dass die Schaffung einer ZGUS im fraglichen Gebiet auch auf der Linie der
laufenden Bestrebungen zur Überarbeitung des kantonalen Richtplanes vom Jahre 1982 (Projekt "Richtplan Graubünden 2000") liegt. Eine wichtige Grundlage für die
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Behandlung des Sachbereiches Güterverkehr im neuen kantonalen Richtplan bildet
das Konzept der Transportoptimierung für den Güterverkehr im Kanton Graubünden
(Diane 6, Vorprojekt 9). Der Kurzbericht der Gemeinde zur vorliegenden Nutzungspla-
nung nimmt im Abschnitt "konzeptionelle Überlegungen" Bezug auf diese Grundlage. Nach dem Konzept der Transportoptimierung für den Güterverkehr im Kanton Grau-
bünden soll in Landquart ein Güterumschfagszentrum von kantonaler und überregio-
naler Bedeutung errichtet werden (Richtplanvorhaben 01.SI.009, Erschliessung lndustriegebiet im Raum Landquart, Verfügung des Departementes des Innern und der
Volkswirtschaft vom 15. September 1998), das durch Güterumschlagsplatze von re-
gionaler Bedeutung im ganzen Kanton ergänzt wird. Der Güterumschlagsplatz in Cho d'Punt ist einer dieser Güterumschlagsplätze von regionaler Bedeutung.
Die im neuen Zonenplan 1:2'500 Cho d'Punt vom 29. Juni 1999 ausgeschiedene ZGUS kann demnach genehmigt werden.
Der Gemeinde wird empfohlen, im Rahmen des gemäß Art. 51quateı' Abs. 4 und Art. 52
Abs. 4 für die Zone für Güterumschlag zu erarbeitenden Nutzungs- und Gestaltungskonzeptes und Quartiergestaltungsplanes dahingehend einzuwirken, dass allfällige
lärmempfindliche Räume auf der Flugplatz abgewandten Seite errichtet werden, damit
der geplante Ausbau des Flughafens Samedan nicht negativ prajudiziert wird.
b) Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone (BRZ) Wie im Rahmen der Behandlung der gegen den neuen Zonenplan 1:2'500 Cho d'Punt
eingereichten Planungsbeschwerde (nachstehend Ziffer 4) noch näher zu erläutern ist,
muss das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der im neuen Zonenplan 1:2'500 Cho d'Punt ausgeschiedenen BRZ sistiert werden.
2. Genereller Erschliessungsplan 1:2'500 (Cho d'Punt) Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'500 (GEP) legt insbesondere die verkehrsmässigen Erschliessungsanlagen für die Zone für Güterumschlag fest.
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Teile der fraglichen Zone werden mit einem Anschlussgleis ab Streckengleis der Rhätischen Bahn, Streckenabschnitt Samedan - Pontresina, erschlossen. Die Gleisanlagen im GEP entsprechen im Wesentlichen dem von der Rhätischen Bahn erstellten
und mit Verfügung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) vom 2. Juli 1999 gestützt auf Art. 8 der Anschlussgleisverordnung (An GV) mit Auflagen zugestimmten Gesamtsituationsplan 1:500 (Anschlussgleis Abfallbewirtschaftungsverband Oberengadin,
ABVO). Der genannte Gesamtsituationsplan weist aufgrund des Planmassstabes eine wesentlich höhere Genauigkeit auf als der beschlossene GEP. Der Gesamtsituations-
plan wird demzufolge von der Regierung, soweit er sich mit den Anschlussgleisen für die bahnunabhängigen Nutzungen befasst, als integrierender Bestandteil des GEP
betrachtet. Dementsprechend ist die Gemeinde auch anzuhalten, die in der Verfügung
des BAV vom 2. Juli 1999 enthaltenen Auflagen auf Projektstufe zu berücksichtigen.
3. Baugesetz
Die von der Gemeinde am 29. Juli 1999 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes
betrifft den Art. 51quater (Zone für Güterumschlag), Art. 122 Norentscheid) und Art. 52
Abs. 4 (Zonenschema, Rubrik Zone für Güterumschlag ZGOS).
Der Art. 51quater sowie die Rubrik Zone für Güterumschlag des Zonenschemas (Art. 52
Abs. 4 können) genehmigt werden. Art. 122 wird vorbehaltlich der Wortfolge "Belage-
aufbereitungs- und Recyclingzone" in Abs. 3 genehmigt (Begründung siehe vorste-
hend Ziffer 2).
4. Planungsbeschwerde d 23. Juli 1999
Mit Eingabe vom 23. Juli 1999 erhob
vom
bei der Regierung Planungsbeschwerde mit dem Begehren, es sei das Genehmi-
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gungsverfahren für die von der Gemeinde am 29. Juni 1999 beschlossene Nutzungs-
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planung Cho d'Punt (Zonenpian 1:2'500, GEP 1:2'500, diesbezügliche Baugesetzesbestimmungen) bis zum Abschluss des verwaltungsgeríchtiichen Verfahrens R 99 70/87 zu sistieren.
Mit Bezug auf die im Zonenpian 132'500 Cho d'Punt ausgeschiedene BRZ und die
damit im Zusammenhang stehenden Baugesetzesbestimmungen versteht es sich von selbst, dass das Genehmigungsverfahren zu sistieren ist, bis das Verwaltungsgericht
über den gegen diese Zone erhobenen Rekurs entschieden hat.
Mit Bezug auf die übrigen Bestandteile der von der Gemeinde am 29. Juni 1999 beschlossenen Nutzungsplanung Cho d'Punt ist das Sístierungsbegehren demgegen-
über abzuweisen. Das gilt vor allem auch für die im Zonenplan 112'500 Cho d'Punt
ausgeschiedene ZGUS. Zum einen ist festzustellen, dass die Recht- und Zweckmässigkeit dieser Güterumschlagszone nicht davon abhängt, ob südlich von ihr nun eine Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone oder aber eine lndustriezone im Sinne des
Rekursbegehrens der Beschwerdeführerin festgelegt wird. Der Ausgang des verwal-
tungsgerichtlichen Verfahrens R 99 70/89 vermag die Recht- und Zweckmässígkeit
der ZGUS mit anderen Worten nicht zu beeinflussen. Umgekehrt vermag auch eine
Genehmigung der ZGUS den Entscheid des Veıwaltungsgerichtes über den Rekurs
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nicht zu präjudizieren. Das Verwal-
tungsgericht kann mit anderen Worten auch bei einer umgehenden Genehmigung der
ZGUS frei entscheiden, ob im Sinne der Rekursbegehren Ziffer 4 und 6 anstelle der
beschlossenen und genehmigten BRZ eine lndustriezone mit offenem Nutzungszweck festgelegt werden müsste. Zwar hat die Gemeinde die ZGUS im neuen Zonenplan
1:2'500 vom 29. Juni 1999 um ca. 30 m nach Süden in den Bereich, der ursprünglich
noch der BRZ zugewiesen war, erweitert. Diese Erweiterung betrifft jedoch nicht denjenigen Teil der BRZ, der von der Regierung genehmigt worden ist und nunmehr ge-
mäss Rechtsbegehren Ziffer 4 und 6 Gegenstand des Rekurses vor Verwaltungsge
nicht bildet. Sie betrifft nur denjenigen Teil der BRZ, den die Regierung mit Beschluss
Nr. 933 vom 18. Mai 1999 sistiert hat. Eine Sistierung des Genehmigungsverfahrens in Bezug auf die ZGUS hätte iM Übrigen unabsehbare Konsequenzen, weil sie die noch erforderlichen Bewilligungsverfahren für die Errichtung der Kehrichtannahme-, Keh-
richtpress- und Kehrichtverladeanlagen des Oberengadiner Abfallbeseitigungsver-
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bandes verzögern und damit die Einhaltung des Termins vom 1. Januar 2000, ab welchem Kehricht zu verbrennen ist, in Frage stellen würde.
In materieller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die
von der Gemeinde am 29. Juni 1999 beschlossene ZGUS nicht zu genehmigen. Die
Beschwerdeführerin hat denn auch sowohl in ihrer ersten Beschwerdeeingabe vom 4.
Januar 1999 als auch in ihrer vorliegenden Eingabe vom 23. Juli 1999 zu Recht darauf verzichtet, die Recht- und Zweckmässigkeit der ZGUS mit materiellen Argumenten in
Frage zu stellen.
c. Genereller Gestaltungsplan 1:500 (Punt Muragl) 1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 781 vom 21. April 1998 (Genehmigungsentscheid bezüglich Zonenplan 1:2'000 "Punt Muragl") genehmigte die Regierung die Gewerbezone Punt Muragl mit der Auflage, dass für diese Nutzungszone ein Genereller Gestaltungsplan (GGP)
erlassen wird, der die zu errichtende Lagerbaute für den Güterumschlags zeitlich, lagemässig und hinsichtlich Ausdehnung näher definiert und zusätzliche Anordnungen bezüglich der Venuendung der eingezonten Fläche enthält. Gegen diesen
Entscheid erhob die Eigentümergemeinschaft_am 18. Mai 1998 Rekurs beim Venualtungsgericht. Im Einvernehmen zwischen sämtlichen Beteiligten hat das Ver-
waltungsgericht das Rekursverfahren am 26. August 1998 sistiert, bis die Gemeinde Samedan den durch die Regierung angeordneten GGP erlassen und der Regierung
zur Genehmigung unterbreitet haben wird. Der verlangte GGP liegt nun zur Genehmi-
gung vor. Die Gemeinde verzichtete auf ein Vorprüfungsverfahren beim Amt für Raumplanung.
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2. Gestaltungsplanung Im GGP 1:500 Punt Muragl sind bestehende und abzubrechende Bauten, maximale
Baufelder mit maximalen Gebäudehöhen, Stützmauern, Sichtschutzbereiche, arealin-
terne Verkehrsflächen sowie Flächen für ein gedecktes Aussenlager bezeichnet. Hinsichtlich der Lage und der maximalen äußeren Abmessungen der Bauten und Anla-
gen erfüllt der GGP knapp die Anforderungen gemäss RB Nr. 781 vom 21. April 1998. Hinsichtlich der zeitlichen Aspekte sind im GGP hingegen keine Festlegungen getrof-
fen worden. Die Regierung wies im erwähnten Beschluss darauf hin, dass vorliegend insbesondere auch in Bezug auf die zeitlichen Aspekte (wann werden die störenden
Freilager, Bauten und Anlagen beseitigt bzw. durch überdeckte Aussenlager oder Gewerbebauten ersetzt?) Festlegungen auf Stufe Ortsplanung zu treffen sind.
Die Regierung ist sich bewusst, dass in erster Linie wirtschaftliche Überlegungen und
Rahmenbedingungen über den Zeitpunkt eines Bauvorhaben entscheiden und dass
entsprechende zeitliche Festlegungen daher problematisch sind. Dennoch erachtet es die Regierung im vorliegenden Fall als unerlässlich, die Gemeinde zu verpflichten,
auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente Festlegungen auf Stufe GGP zu treffen.
Wie der Vernehmlassung der Gemeinde vom 13. Januar 1997 zur Planungsbeschwer-
de der Eigentümergemeinschaft 1
entnommen werden kann, geht es der Ge-
meinde mit der Einzonung des fraglichen Areales nicht nur um die Schaffung der nöti-
gen nutzungsplanerischen Basis zur Verbesserung der heutigen Situation, sondern
auch darum, dass diese Verbesserung effektiv innert einer angemessenen Frist be-
werkstelligt wird. Gerade die Absicht der Gemeinde, innert angemessener Frist auf ei-
ne Verbesserung der Situation hinzuwirken, war für die Regierung mitentscheidend für die Genehmigung der Zone. Für ein unlimitiertes Belassen der gegebenen Verhältnisse hätte es jedenfalls keiner Zone bedurft. Demzufolge ist die Gemeinde anzuweisen,
den GGP innert Jahresfrist nach vorliegender Genehmigung zumindest mit einer zeitlichen Komponente hinsichtlich der Beseitigung der störenden Aussenlager zu ergänzen.
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Die gestalterische Lösung, beinhaltend die Lage, Höhe und Ausgestaltung der Bauten und Anlagen in der Gewerbezone Punt Muragl, erfüllt knapp die gestellten Erfordernisse für eine landschaftliche Einbettung der Gewerbezone Punt Muragl resp. der
darin möglichen Bauten und Anlagen. Wichtig in Bezug auf eine Iandschaftsverträgliche Integration ist insbesondere die maximale Gebäudehöhe und ein hinreichender
Sichtschutz gegenüber der Kantonsstrasse. Die maximale Höher kote der Bauten ori-
entiert sich an der Kote der Kantonsstrasse und des RhB-Streckengleises bzw. an der bereits bestehenden Lagerbaute. Sie ermöglicht eine vertretbare landschaftliche Eingliederung.
Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:500 Punt Muragl zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 und Art. 37a KRG beschliesst die Regierung:
1. Die von der Gemeinde Samedan am 29. Juni 1999 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes, umfassend Art. 51°"a*°' (Zone für Güterumschlag), Art. 122
(Vorentscheid) und Art. 52 Abs. 4 (Zonenschema, Rubrik Zone für Güterumschlag)
werden genehmigt. Vorbehalten bleibt die Wortfolge "Belagsaufbereitungs- und
Recyclingzone" in Art. 122 Abs. 3. Hinsichtlich dieser Wortfolge wird das Geneh-
migungsverfahren bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfah-
rens 99 70/89 sistiert.
2. Der von der Gemeinde Samedan am 29. Juni 1999 beschlossene Zonenplan
1:2'500 Cho d'Punt wird vorbehaltlich der Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone im Sinne der Erwägungen genehmigt. Bezüglich dieser Belagsaufbereitungs-
und Recyclingzone wird das Genehmigungsverfahren bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens 99 70/89 sistiert.
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3. Der von der Gemeinde Samedan am 29 Juni 1999 beschlossenen Generelle Erschliessungsplan 1:2'500 Cho d'Punt wird im Sinne der Erwägungen mit folg gender Anordnung und folgender Anweisung genehmigt: a) Der von der
erstellte und mit Verfügung des Bundesamtes
für Veıkehr (BAV) vom 2. Juli 1999 gestützt auf Art. 8 der Anschlussgleisver-
ordnung (An GV) mit Auflagen zugestimmte Gesamtsituationsplan 1:500 (An-
schlussgleis Abfallbewirtschaftungsverband Oberengadin, ABVO) wird von der
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Regierung, soweit er sich mit den Anschlussgleisen für bahnunabhängige
Vorhaben befasst, als integrierender Bestandteil des GEP 112'500 Cho d'Punt betrachtet.
b) Die Gemeinde wird angewiesen, im Rahmen der noch durchzuführenden
Verfahren drauf hinzuwirken, dass die in der Verfügung des BAV vom 2. Juli 1999 enthaltenen Auflagen in der Detailprojektphase eingehalten werden.
4.
Der von der Gemeinde Samedan am 29. Juni 1999 beschlossene Generelle Ge-
staltungsplan 1:500 Punt Muragl wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung genehmigt:
Die Gemeinde wird angewiesen, den Generellen Gestaltungsplan 1:500 Punt Muragl innert Jahresfrist nach Erhalt des vorliegenden Regierungsbeschlus-
ses mit verbindlichen zeitlichen Vorgaben bezüglich der Beseitigung der stö~ renden Freilager, Bauten und Anlagen zu ergänzen.
s. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der
vom 23. Juli 1999 wird das Genehmigungsverfahren bezüglich
der Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone Cho d'Punt sistiert. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
e. Der Gemeindevorstand Samedan wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (Ziffern 1 - 4 hievor)
öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikations-
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Organen wie die Bekanntgabe der Gemeindeabstimmung vom 29. Juni 1999 zu
erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin ent-
haltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Venıvaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
7. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Venualtungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ih-
rer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
8. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz und in den Zonenplänen vorzuneh-
men. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP alle ihre Originalexemplare der Planungsmittel vom 22. Oktober 1996 zur Verfügung.
9. Soweit für die Verwirklichung der~Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheíd der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
10. Es werden keine Kosten erhoben.
11. Mitteilung a
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Namens der Regiererung U
Der Präsident:
K.
HubuZ
Der Kanzleidírektorz
(V 0
Df.C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération