Quartierplan Blütenweg
Procédure de plan de quartier · Landquart
Document
- Numéro
- 87.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Landquart
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 27 mai 1987
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3942_B_QP_Bluetenweg.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Gemeindeverwaltung IGIS-Landquart
7206 lgis, den
2 7 . Mai 1 9 8 7
Telefon 081 5114 94
G. E N E H M I G U N G S B E S C H L U S S
des Gemeindevorstandes Igis vom 21. Mai 1987
1. Der vom 9. -
29. Januar 1987 öffentlich aufgelegte Quartierer-
Afficher tout le texte
schl iessungsplan "Blütenweg"
( 1 : 20 0) wird unter dem Vorbehalt
des Ausganges des Rekurses Nr. 94/87
(
) mit
folgenden zwei Auflagen bewilligt: a) Die private Quartierstrasse zwischen Bahnhofstrasse und Zollstrasse muss eine Breite von 4 m aufweisen. b) Die Baulinie zur Sicherung der Verbindung für die unterirdische Garagierung im westlichen Quartierplangebiet ist im Sinne der Einsprache-Entscheide
an das südliche Ende der Ein-
fahrtsrampe auf Parzelle Nr. 615 zu verlegen. Diese Korrektur ist planlich festzuhalten.
2. Von den von der Firma Caprez & Co. AG mit den Eigentümern der Parzelle Nr. 613
(
und Parzelle Nr. 614
(A + E Leasing AG)
abgeschlossenen Tausch- und
wird Vor-
merk genommen. Soweit diese Verträge das Erschliessungskonzept des Quartierplanes betreffen, bilden sie integrierenden Bestandteil des Quartierplanes "Blütenweg" und des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses.
3. Der im Quartierplan vorgesehene Einlenker auf der Bahnhofstrasse, resp. die in jenem Bereich erforderliche Verbreiterqng der Bahnhofstrasse wird von der Firma Caprez & Co. ' AG resp. ihren Rechtsnachfolgern in eigener Regie und auf eigene Kosten erstellt.
9.84 . . 2000
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2 -
Die Firma Caprez & Co. AG resp. ihre Rechtsnachfolger besorgen ebenfalls auf eigene Kosten die Erstellung der Quartierstrasse zwischen Bahnhofstrasse und Zollstrasse.
4. Den im Quartierplan vorgesehenen Ausbau der Zollstrasse, soweit er nicht die Parzelle 615 betrifft, nimmt die Gemeinde Igis vor. Sie führt die erforderlichen Verhandlungen zum Erwerb des beanspruchten Landes. An die Kosten für den Erwerb des Bodens und für den Ausbau der Zollstrasse leistet die Gemeinde in Anwendung von Art. 55 BG aus dem Titel der öffentlichen Interessenz einen Kostenbeitrag von 40 %. Da die Zollstrasse im öffentlichen Strassenplan als öffentliche Erschliessungsstrasse klassifiziert wird, schöpft die Gemeinde damit den obersten Rahmen von Art. 55 BG aus.
Den entsprechenden Kostenbeitrag gewährt die Gemeinde auch für den Ausbau der Zollstrasse im Bereich der Parzelle Nr. 615, wobei hier die gleichen Ansätze für Land- und Baukosten zur Anwendung gelangen sollen wie für die Erweiterung im Bereich der Parzelle Nr. 614
(A + E
Leasing AG) .
5. Die Firma Caprez & Co. AG kommt für die Quartierplankosten alleine auf. Die Abrechnung der Planungskosten hat unmittelbar mit den herangezogenen Fachunternehmen zu erfolgen.
Die Gemeinde erhebt für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren eine Bewilligungsgebühr von Fr.
welche
die Firma Caprez & Co. AG innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Genehmigungsbeschlusses an die Gemeindekasse Igis zu überweisen hat.
6. Gegen den vorliegenden Genehmigungsbeschluss kann innert 20 Tagen seit Mitteilung Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. IGIS
Mitgeteilt:
3. Juni 1987
-die betroffenen Grundeigentümer -Baukornmission -Gemeindekasse
.
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération