Teilrevision Zonenplan

Plan d'affectation, réglementation de base · Roveredo (GR)

Document

Numéro
16.991
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Roveredo (GR)
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
15 nov. 2016

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Roveredo (GR) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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15. November 2016

II Governo del Cantone der Grigioni

16. November 2016

Protokoll Nr.

991

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Roveredo beschlossen an der Urnenabstim-

mung vom 1. Juni 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend unter anderem

einen Piano delle zone 1:2000 (revisione parziale).

Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 640 vom 7. Juli 2015 wurde das Genehmigungs-

verfahren für die neu ausgeschiedene Bauzorıe auf den Parzellen Nr 88, 126, 403,

927, 1038, 2022 und 1250 sistiert, bis ein Verfügbarkeitsnachweıs fur die erwähnten

Grundstücke vorliegt (vgl. Ziff. 2, lit. j, S. za). In den Erwägungen führte die Regie-

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rung aus, dass der Verfügbarkeitsnachweis beispielsweise in Fom von Kaufrechts-

verträgen oder in Form eines konkreten Bauprojektes beigebracht werden könne

(vgl- Ziff. 2.3.11, S. 17).

B. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 teilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) dem

Gemeindevorstand Roveredo mit, dass das Genehmigungsverfahren für die Parzel-

len Nr. 2022 und 1038 nicht hätte sistiert werden sollen. Die Parzelle Nr. 2022 bildete

nicht Gegenstand der Revision (sondern Parzelle Nr. 2202), und auf der Parzelle Nr. 1038 sei bereits ein Baugesuch hängig gewesen, was der Regierung jedoch nicht

bekannt war.

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In der Folge teilte der Gemeindevorstand Roveredo dem ARE mit, dass

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auf der Parzelle Nr. 88 in der sistierten Wohnbauzone 2 (R2) ein Baugesuch ein-

gereicht worden sei (Schreiben vom 18. März 2016 und Baugesuch vom

2. Dezember 2015),

für die Parzelle Nr. 1250 in der sistierten Wohnbauzone 2 (R2) ein Kaufrechtver-

trag zwischen den Eigentümern und der Gemeinde Roveredo abgeschlossen

worden sei (Schreiben vom 18. März 2016 und Contratto di diritto di compera -

vom 18. März 2016),

auf der Parzelle Nr. 403 in der sistierten Wohnzone 4 (R4) ein Baugesuch einge-

reicht worden sei (Schreiben vom 26. Oktober 2016 und Baugesuch vom

9. September 2016),

weshalb die Sistierungen aufzuheben bzw. die entsprechenden Einzonungen zu ge-

nehmigen seien.

c. Es kann festgehalten werden, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Unterla-

gen die Erfordernisse der Verfügbarkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Raumpla-

nungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfüllt sind. Die im RB Nr. 640

vom 7. Juli 2015 geforderten Verfügbarkeitsnachweise für die Genehmigung der im

Zonenplan 1:2000 (revisione parziale) vom 1. Juni 2014 hinsichtlich der auf der Parzellen Nr. 1038, 88, 403 und 1250 ausgeschiedenen Wohnzone liegen vor. Entspre

cf end steht einer Genehmigung der Wohnzone auf diesen Parzellen nichts mehr im

Wege.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan 1:2000 (revisione parziale) vom 1. Juni 2014 kann nur ehr

auch bezüglich der Wohnzone 2 (R2) auf den Parzellen Nr. 1038, 88, 403 und

1250 genehmigt werden.

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2. Der Gemeindevorstand Roveredo wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

3. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötige Kennzeichnung im Zonenplan vorzunehmen.

4. Der Gemeindevorstand Roveredo sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

s. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art erforderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7. Mitteilung an:

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Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektorz

Dr. Chr. Rathgeb

Dr. C. Riesen

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