Quartierplan Bahnhofplatz Süd

Procédure de plan de quartier · Landquart

Document

Numéro
12.GDE193
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Landquart
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
28 juin 2012

Carte

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Fichiers

3942_B_AP_Bahnhofplatz_Sued.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Affll 193 004. 004.09.

Protokoll-Auszug Gemeindevorstand Sitzung vom 28. Juni 2012

Bauwesen, Hochbau Bauzonen-/Quartierpläne, Baulinien Quartierplan Quartier- und Arealplan Bahnhofplatz Süd; Kostenverteiler und Abschluss des Verfahrens lmplenia Development AG

Anlässlich der Sitzung vom 09. Februar 2012 hat der Gemeindevorstand der Teilrevision . des Quartierplans Bahnhof Landquart gemäss Artikel 51ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) zugestimmt. Vom 17. Februar 2012 bis 17. März 2012 sind das Reglement Teilbereich Bahnhofplatz Süd sowie der Erläuterungsplan Bahnhofplatz Süd 1:500 öffentlich aufgelegt worden. Es sind keine Einsprachen eingegangen und die Teilrevision kann genehmigt werden. Eine entsprechende Publikation zum Abschluss des Verfahrens ist bereits am 27. April 2012 erfolgt. Sowohl im Quartierplan- als auch im Arealplanverfahren sind Kosten angefallen. Gemäss Aufstellung des Bauamtes müssen der lmplenia Development AG insgesamt Kosten von Fr. 87'468.70 für Aufwendungen Dritter weiterverrechnet werden. Die Rechnungen wurden mit Vertretern der lmplenia Development anlässlich einer Sitzung vom 26. Juni 2012 bereits vorbesprochen . Der Gemeindevorstand beschliesst einstimmig : • Das Reglement Teilbereich Bahnhofplatz Süd zu genehmigen . • Den Erläuterungsplan Bahnhofplatz Süd 1 : 500 zu genehmigen . • Die Finanzabteilung zu beauftragen, der lmplenia Development AG die Kosten von Fr. 87'468.70 in Rechnung zu stellen . Für den richtigen Auszug : GEMEINDERATSKANZLEI LANDQUART

Der Gemeindeschreiber:

Kopie an: Bauamt Finanzabteilung

04.07.2012 16:42:00

Die Regierung des Kantons Graubünden

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La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

18. April 2012

352

1

. April 2012

II Governo del Cantone dei Grigioni

Gemeinde Landquart

19.

2012

Akt en-Nr.

Prot.·Nr.

A.

1

Der Vorstand der Gemeinde Landquart beschloss an der Sitzung vom 9. Februar 2012 den Arealplan „Bahnhofplatz Süd", umfassend den Arealplan 1:500 Bahnhofplatz Süd.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 9. Februar 2012 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 15. Dezember 2011 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 9. Februar 2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 16. Februar 2012. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Landquart um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Arealplan Bahnhofplatz Süd

1.

Allgemeine Bemerkungen zum Arealplan

Der Arealplan (AP) ist Bestandteil der Grundordnung (Art. 22 Abs. 2 KRG), wird aber - in Abweichung zu den anderen Instrumenten der Grundordnung - vom Gemeindevorstand erlassen. Er enthält Elemente des Quartierplans und kann zusätzlich Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans enthalten. Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbau-

2

weise sind zulässig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Die Art und das Mass der Nutzung dürfen nach Art. 46 Abs. 2 KRG ebenfalls beschränkt geändert werden.

2.

Bemerkungen zum Arealplan Bahnhofplatz Süd

Üblicherweise werden die Festlegungen resp. Planungsinhalte eines Arealplanes in den dazugehörigen Arealplanvorschriften (APV) definiert. Art. 46 Abs. 1 KRG schreibt allerdings keine Pflicht zum Erlass von APV vor, sondern stellt dies der Gemeinde frei. Die Gemeinde Landquart hat darauf verzichtet, den AP Bahnhofplatz Süd durch entsprechende APV zu ergänzen. Dies ist verständlich, da die Festlegungen im AP Bahnhofplatz Süd selbsterklärend sind und an sich keiner weiteren Definition bedürfen. Allerdings ist die Abgrenzung des Begriffs „Bereich" gegenüber „Baustandort" nicht unmissverständlich. Dieser Mangel wird jedoch durch eine Erläuterung in der Legende behoben. Der Verzicht auf Arealplanvorschriften kann folglich akzeptiert werden.

Die vorliegende Arealplanung vom 9. Februar 2012 erfüllt die Anforderungen von Art. 46 KRG und kann somit im Sinne der Erwägungen genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Der Arealplan 1:500 Bahnhofplatz Süd vom 9. Februar 2012 wird genehmigt.

2.

Der Gemeindevorstand Landquart wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

3

4.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

5.

Der Gemeindevorstand Landquart sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

6.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7.

Mitteilung an: - Gemeindevorstand Landquart, Postfach 63, 7206 lgis - Max Brunner Architektur und Gestaltung, Pflugstrasse 5, 8006 Zürich - STW AG, Gäuggelistrasse 7, 7000 Chur - Amt für Schätzungswesen - Amt für Raumentwicklung (elektronisch) - Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)

Namens der Regierung Die Präsidentin:

Der Kanzleidirektor:

Barbara Janom Steiner

Dr. C. Riesen