Teilrevision Ruvria

Plan d'affectation, réglementation de base · Thusis

Document

Numéro
02.1022
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Thusis
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
9 juil. 2002

Carte

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Texte

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Die Regierung

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AMT§REGISTRATUR III AMT FUR RAUMPLANUNG

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15. Juli 2002

La regenza dal cf antun Grischun

Protokoll Nr.

1022

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A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Thusis beschlossen an der Urnenabstimmung

vom 2. Dezember 2001 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche unter anderem den

Zonenplan 1:1'000 Ruvria (Umzonungen 2001) umfasst. Ein Planungs- und Mitwir-

kungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung

(RPV) liegt nicht vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt

für Raumplanung einer Vorprüfung unterziehen zu lassen.

Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 2. Dezember 2001 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 6. Dezember

2001. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 ersuchte der Gemeindevorstand Thusis um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Zonenplan 1:1'000 Ruvria (Umzonungen 2001) 1. Wohnzone W2

Die Zuweisung der Randpaızellen zwischen der Gemeinde Thusis und Masein zur

Wohnzone W2 gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Es wurde jedoch

wohl übersehen, dass die Wegparzelle 1209 (im vorliegenden Zonenplan als Par-

zelle Nr. 897 bezeichnet) und der westliche Teil der Parzelle Nr. 892 gemäss Zonen-

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plan 1:2'000 vom 27. September 1992 ebenfalls der Landwirtschaftszone zugewie-

sen wurden. Es bleibt der Gemeinde unbenommen, die Zonenzuweisung dieser zwei

Flächen ebenfalls zu überprüfen. 2. Forstwirtschaftszone

Die Forstwirtschaftszone wurde im Regierungsbeschluss Nr. 299 vom 5. März 2002 mit Vorbehalten genehmigt und bildet nicht Bestandteil des vorliegenden Regierungsbeschlusses.

Der Zonenplan 1:1'000 Ruvria (Umzonungen 2001) vom 2. Dezember 2001 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Reqíerunq:

1. Der Zonenplan 1:1 '000 Ruvrla (Umzonungen 2001) vom 2. Dezember 2001

wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Thusis wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

s. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:2'000 vom 27. September 1992

vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des

genannten planungsmittels zur Verfügung.

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4. Soweit für die Veıwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten. 5.

Es werden keine Kosten erhoben.

6. Mitteilung an

1

Namens der Regierung Der Präsident: Claudio Lardi Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen