Teilrevision GGP Neudorf
Plan d'affectation, réglementation de base · Thusis
Document
- Numéro
- 02.1550
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Thusis
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 5 nov. 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
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i
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >
Die Regierung des Kantons Graubünden
AMTSREGISTRATUR ııı AMT FUR RAUMPLANUNG
La regenza dal cf antun Grischun
II Governo del Cantone der Grigioni
Sitzung vom
Afficher tout le texte
Mitgeteilt den
6. November 2002
5. November 2002
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Protokoll Nr.
1550
G GR AMT FÜR RAUMPLANUN ¬
A.
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-1. NOV. 2002 R B
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Die Stimmberechtigten der Gemeinde Thusis beschlossen an der Urnenabstimmung
vom 20. Januar 2002 eine Teilrevision des Generellen Gestaltungsplanes „Neudorf".
Ein Planungs- und Mítwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung
über die Raumplanung (RPV) liegt nicht vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung einer Vorprüfung unterziehen zu lassen.
Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 20. Januar 2002 gemäss
Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 24. Januar 2002.
Es gingen keine Beschwerden ein.
Mlt Schreiben vom 31. Januar 2002 ersuchte der Gemeindevorstand Thusis um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
B Genereller Gestaltungsplan „Neudorf" 1:1'000 (Tellrevision)
Gegenstand der vorliegenden Teilrevision bildet die Umklassierung des ehemaligen
Hotels „Viamala" von der Gruppe der schätzenswerten in die Gruppe der erhaltenswerten Bauten. Die Einstufung unter die schätzenswerten Bauten wurde durch die
Stimmberechtigten der Gemeinde Thusis an der Urnenabstimmung vom 5. März 1989 beschlossen. Gegen diesen Beschluss der Gemeinde erhob die
seinerzeit Beschwerde an die Regierung. Das Rechtsbegeh-
ren lautete dahingehend, dass das alte Hotel „Viamala" unter die erhaltenswerten
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Gebäude im Sinne von Art. 14a Ziff. 2 der an derselben Urnenabstimmung beschlossenen Bauordnung vom 5. März 1989 eingereiht werden solle. Die Regierung wies
die Beschwerde ab und schützte damit die Beurteilung der Gemeinde, dass die Un-
terschutzstellung des fraglichen Gebäudes in einem erheblichen öffentlichen Interes-
se liege und dass die auf dem Spiele stehenden Privatinteressen dagegen nicht auf-
zukommen vermögen.
In der Zwischenzeit hat in der Gemeinde Thusis ein Meinungsumschwung stattge-
funden. Dieser ist einerseits darauf zurückzuführen, dass sich der Zustand des ehemaligen Hotels „Viamala" vor allem wegen vernachlässigtem Gebäudeunterhalt zu-
nehmend verschlechtert hat. Hinzu kommt folgendes: Obwohl eine 1995 im Auftrag
der Gemeinde Thusis und der kantonalen Denkmalpflege erarbeitete Studie zeigte, dass in der bestehenden Baustruktur durchaus valable, heutigen Ansprüchen ge-
recht werdende Wohnungen bzw. Büros eingerichtet werden könnten, fand die Ei-
gentümerin bisher keinen Bauherrn, der bereit wäre, den Umbau durchzuführen.
Die baufälligen Fassaden an drei Fronten und die Mauer an der Ostseite sind zwi-
schenzeitlich zu einem negativen Blickfang und einer schlechten Visitenkarte für das
Dorf geworden. Weil das Haus „Viamala" aufgrund seiner ausgeprägten Erschei-
nung, seiner markanten Lage am südlichen Doıteingang und teilweise aus ge-
schichtlichen Gründen einen wesentlichen Beitrag an die Erhaltung des charakteristischen Dorfbildes leistet, ist die Gemeinde zwar bestrebt, das äussere, historische
Erscheinungsbild zu erhalten, jedoch nicht im jetzigen desolaten Zustand.
Aus denkmalpflegerischer Sicht ist die Preisgabe der integralen Schutzziele, wie sie
noch im Jahre 1989 durch die Einstufung des Viamala-Komplexes unter die schüt-
zenswerten Bauten festgelegt wurden, bedauerlich. Daran vermag der Umstand,
dass das Gebäude mit der vorliegenden Teilrevision wenigstens noch als erhaltens-
werte Baute klassiert wurde, nicht viel zu ändern. Durch die Klassierung als erhal-
tenswerte Baute besteht gemäss Bauordnung nämlich nur noch die Pflicht, die äus-
sere Erscheinung (Dachform, strassenseitige Fassade sowie anstossende Teile der Seitenfassaden) zu erhalten resp. (im Falle eines Totalabbruchs) wieder herzustellen. Wählt die Eigentümerin die Variante Totalabbruch, ist sie somit gehalten, eine
äusserliche Kopie zu errichten. Es ist jedoch eine Illusion zu glauben, eine Kopie
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vermöge kulturgeschichtlich oder formal das Abgebrochene zu ersetzen. Wie die
Erfahrung zeigt, sind Kopien meistens ein oberflächlicher Ersatz, der weder die alte Einheit von Innen nach Aussen noch die wertvollen handwerklichen Qualitäten ver-
gangener Zeiten wieder herstellen kann. Dies führt zu einem Wiederspruch zwischen
äusserlicher Vorspiegelung eines alten Zustandes und dem damit in keiner Weise
mehr entsprechenden neugestalteten Innern, was auch vom Betrachter leicht erspart
werden kann.
Trotz der erwähnten Bedenken will die Regierung nicht in den ortsplanerischen Ent-
scheid der Gemeinde eingreifen. Der Souverän von Thusis hat aufgrund der zunehmenden Zerfallserscheinungen beim Gebäude „Viamala" sowie auf Grund des Um-
standes, dass trotz Bemühungen offensichtlich kein Investor für einen Umbau unter
Einhaltung der ursprünglichen integralen Schutzziele gefunden werden kann, eine
neue lnteressenabwägung vorgenommen, und diese gilt es aus Gründen der Ge-
meindeautonomie zu respektieren, nachdem es sich bei der bisherigen Unterschutz-
stellung nicht etwa um eine kantonale, sondern um eine kommunale Massnahme
handele.
Die am 20. Januar 2002 beschlossene Teilrevision des Generellen Gestaltungspla-
nes „Neudorf" 1:500 vom 5. März 1989 ist somit trotz der sachlich nachvollziehbaren
Bedenken seitens der Denkmalpflege zu genehmigen.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Reqierunq:
1. Die am 20. Januar 2002 beschlossene Teilrevision des Generellen Gestaltungsplanes „Neudorf" 1:1'000 (Umklassierung des ehemaligen Hotels
„Viamala" am südlichen Ortseingang von Thusis von von schützenswert in er-
haltenswert) wird genehmigt.
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2. Der Gemeindevorstand Thusis wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form Öffentlich bekannt zu geben.
3. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan, Generellen Gestaltungsplan und Erschliessung 1:500 vom 5. März 1989, vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu
diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des genannten Planungsmittel zur Verfügung,
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an
Namens der Regierung Der Präsident: Claudio Lardi Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération