Teilrevision Waldcamping Rheinsand
Plan d'affectation, réglementation de base · Thusis
Document
- Numéro
- 10.453
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Thusis
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 18 mai 2010
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Fichiers
3668_B_OPTR_Waldcamping-Rheinsand_RB.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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II Governo del Cantone der Grigioni
19. Mai' 2010
18. Mai 2010
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Protokoll Nr.
453
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Thusis beschlossen an der Urnenabstimmung
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vom 8. November 2009 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
- Anpassung Baugesetz (An. 76)
Teilzonenplan 1:2'000 Waldcamping Thusis
Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Waldcampíng Thusis
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Waldcamping Thusis
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Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Thusis einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 10. November 2009 gemäß Art. 47 der eidgenössischen
Raumplanungsverordnung (RPV) sowie ein Rodungsgesuch, bestehend aus folgenden Unterlagen, ein:
Ausgefülltes und unterzeichnetes Rodungsformular vom 6. Januar 2010
Rodungsplan Waldcamping Thusis 1:2'000 vom 10.11.2009
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 9. April 2009 einen
Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 8. November 2009 gemäss
Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am
12. November 2009. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Thusis um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Im Gebiet „Rheinsand" besteht ein Campingplatz, welcher sich gemäss rechtskräfti-
gem Zonenplan der Gemeinde Thusis in der Forstwirtschaftszone beendet und von
einer Campingzone überlagert wird. Die vorliegende Revisionsvorlage beinhaltet die
Erweiterung des bestehenden Campingplatzes durch eine Campingzone als Grund-
nutzungszone nach Westen hin sowie durch eine die Forstwirtschaftszone überlagernde Campingzone nach Norden hin. Im Generellen Gestaltungsplan werden Ge-
biete für Hochbauten, Can per und Zelte sowie Waldverjüngungsflächen festgelegt.
Für die Hochbaubereiche wird neu eine Campingzone als Grundnutzung festgesetzt,
was eine Rodungsbewilligung erfordert. Gleichzeitig wird die bestehende Bestim-
mung über die Campingzone im Baugesetz überarbeitet.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Total«
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan der „regioViamala" übereinstimmt.
Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Anpassung Baugesetz
Der rechtskräfiige Art. 76 des Baugesetzes ist der Systematik nach richtigerweise der
Nichtbauzone zugeteilt. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht ist auf Seite 5 bei der
Campingzone fälschlicherweise von einer Bauzone die Rede. Die Gemeinde wird
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darauf aufmerksam gemacht, dass die Campingzone auch als Grundnutzungszone
eine Nichtbauzone darstellt, für welche bei neuen Bauten und Anlagen resp. bei Än-
derungen bestehender Bauten und Anlagen ein BAB-Verfahren durchzuführen ist.
Im Übrigen gibt die am 8. November 2009 beschlossene Anpassung des Baugesetzes (Art. 76) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.
E. Teilzonenplan 1:2'000 Waldcamping Thusis
t . Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhören des Gemeindevorstandes formelle Mängel beheben. Im Zuge des Geneh-
migungsverfahrens musste im Teilzonenplan Waldcamping Thusis 1:2'000 ein for-
meller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom tz. April 2010 wurde die Gemeinde Thusis darüber
informiert. Der Gemeindevorstand Thusis stimmte mit Schreiben vom 29. April 2010
der Behebung des formellen Mangels zu (Festlegung der Campingzone (überlagerte Nutzung) entlang der nördlichen, westlichen und südlichen Grenze der Campingzone
sowie Aufhebung der Campingzone (überlagerte Nutzung) entlang der östlichen
Grenze). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im Teilzonenplan 1:2'000 Waldcamping Thusis vorzunehmen. 2. Wald
Für die Festsetzung der Campingzone als Grundnutzungszone für den Bereich für Hochbauten auf Parzelle Nr. 1048 muss der bestehende Wald gerodet werden. Die
Rodungsfläche beträgt insgesamt 2'338 m2. Die Ersatzmassnahmen werden je zur
Hälfte als ökologische Aufwertung des Campingareals (Pflege und Förderung von Föhren, Laubholz, insbesondere Eiche und Sträucher) und des Nollakanals geleistet.
Die Rodungsbewilligung für die Beanspruchung von Waldareal zur Festsetzung einer
Campingzone und zur Erstellung von Hoch bauten in dieser Campingzone ist seitens des Bau- Verkehrs- und Forstdepartements am 29. März 2010 erteilt worden. Sie
wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.
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Für den Campingplatz Viamala wurde entwurfsmässig ein "Internes Campingreglement für Benützer des Campingplatzes" vom 15. Dezember 2008 sowie ein "Regle-
ment über die Benutzung des Waldcamping Thusis" vom 10. Juni 2009 erarbeitet.
Diese Unterscheidung ist zweckmässig. Entsprechend Art. 76 Abs. 4 BauG bedarf
letztgenanntes Reglement der Genehmigung des Bau-, Verkehrs- und Forstdeparte-
mentes (BVFD) und nicht, wie im Entwurf vermerkt, des Amtes für Wald. Die Ge-
nehmigung wird mit der Auflage verbunden, dass das "Reglement über die Benut-
zung des Waldcamping Thusis" bis spätestens Ende Oktober 2010 dem Amt für
Wald Graubünden (zu Handen des BVFD) zur Genehmigung einzureichen ist.
Im Übrigen gibt der Teilzonenplan 1:2'000 Waldcamping Thusis vom 8. November 2009 zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden
F.
Genereller Gestaltungsplan Waldeamping Thusis 1:2'000
Der Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Waldcamping Thusis vom 8. November 2009 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
G. Genereller Erschliessungsplan Waldcamping Thusis 1:2'000
Der Genereller Erschliessungsplan Waldcamping Thusis 1:2'000 vom 8. November
2009 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
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Die am 8. November 2009 beschlossene Anpassung des Baugesetzes
(Art. 76) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
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2. Der Teilzonenplan Waldcamping Thusis 1:2'000 vom 8. November 2009 wird
im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde) und folgender Auf-
lage genehmigt:
a)
Im Bereich der neu festgesetzten Campingzone (Grundnutzung) mit Hoch-
baubereich wird entlang der nördlichen, westlichen und südlichen Grenze eine Campingzone (überlagerte Nutzung) festgelegt, und auf der östlichen
Grenze wird die Campingzone (überlagerte Nutzung) aufgehoben. b)
Es ist ein "Reglement über die Benutzung des Waldcamping Thusis" zu erarbeiten und spätestens bis Ende Oktober 2010 dem Amt für Wald Grau-
bünden zu Handen der Genehmigung durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement einzureichen.
3. Der
Genereller
Gestaltungsplan
8. November 2009 wird genehmigt.
Waldcamping
Thusis
1:2'000
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4. Der Genereller Erschliessungsplan Waldcamping Thusis 1:2'000 vom
8. November 2009 wird genehmigt.
5. Die Rodungsbewilligung des Bau- Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) vom
29. März 2010 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschiuss
eröffnet.
6. Der Gemeindevorstand Thusis wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
8. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
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9. Der Gemeindevorstand Thusis sorgt für die Nachführung der digitalen Daten
nach den Vorgaben des ARE.
10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung:
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Der Präsident:
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Claudio Lardi
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération