Teilrevision 2016
Plan d'affectation, réglementation de base · Thusis
Document
- Numéro
- 16.620
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Thusis
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 28 juin 2016
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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In
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
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AMT FÜR RAUMENTWıCı-:LUNG
II Governo del Cantone der Grigioni
29. Juni 2016
28. Juni 2016
Protokoll Nr.
620
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Thusis beschlossen an der Urnenabstimmung
vom 18. Oktober 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol-
gende Planungsmittel verabschiedet:
Teilrevision Baugesetz (An. 23bis und Art. 62bis) Zonenplan 1:500 Under Feld
Zonenplan 1:1000 Obercazneıwisa
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Schwimmbad ı ı ı
Zonenplan 1:2000 Gmndwasser- und Quellschutzzone Zonenplan 1:1000 Anpassung stoische Waldgrenze
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:500
Teilrevision Altdorf 1
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:500
Teilrevision Neudorf
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Thusis die folgenden weiteren Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 22. Oktober 2015 gemäß Art. 47
der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RP\/)
Rodungsgesuch Schwimmbad Thusis ınkl Ubersichtsplan 1:25 000, Rodungs-
plan mit Ersatznassnahmen 1:2000 sowie ihre Einverständniserklärung (als Grundeigentümerin) vom 29. Oktober 2015
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2
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 31. Januar 2014
einen Vorprüfungsbericht sowie mit Datum vom 19. Dezember 2014 eine Aktennotiz über zwischenzeitliche Abklärungen zur Teilrevision des Baugesetzes Art. 23bis
(Antennenanlagerı).
Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 18. Oktober 2015 gemäss
Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am
29. Oktober 2015. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 ersuchte die Gemeinde Thusis um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegenden Revisionsvorlage bilden punktuelle Anpassungen und
Ergänzungen der Nutzungsplanung innerhalb des Siedlungsgebiets. Speziell zu
erwähnen sind die folgenden neuen Regelungen im Baugesetz. sowie Planänderun-
gen:
Neue Bestimmungen über Antennenanlagen für Mobilfunk, Radio und Fernsehen
(Art. 23bis) sowie zum Schutze des bestehenden Baumbestandes im Schwimm-
bad Thusis (Art. 62bis),
geringfügige Erweiterung der Arbeitszone B2 (AB2) im Industriegebiet Obercaz-
nerwisa auf den Parzellen Nr. 22, 35 und 51 im Umfang von rund 0,21 ha
(ca. 2069 m2),
geringfügige Enıveiterung der Zone für öffentliche Bauten (ZÖB) beim Schwimm-.
bad Thusis auf der Parzelle Nr. 1037 im Umfang von rund 0,27 ha (ca. 2685 m2), inkl. der erforderlichen Rodung,
Festlegung sämtlicher Verkehrs- sowie Ver- und Entsorgungsanlagen innerhalb des Siedlungsgebiets in zwei neuen Planungsmitteln.
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c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäß Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-
len Richtplan der Region Viamala übereinstimmt.
Es kann gestützt auf die Ausführungen im PMB festgehalten werden, dass die Revi-
sionsvorlage grundsätzlich richtplankonform ist. Entsprechende Ausführungen erfol-
gen nachstehend im gegebenen Zusammenhang. D.
Teilrevision des Baugesetzes 1.
Vorbemerkungen
Anlässlich der Ortsplanungsrevision vom 11. März 2007 hatte die Gemeinde Thusis
ihr damaliges, aus drei Teilen bestehendes Baugesetz (BauG) weitgehend auf" das
neue KRG sowie auf die neue Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubün-
den (KRVO) abgestimmt. Die Regierung genehmigte diese Baugesetzesrevision mit
Regierungsbeschluss Nr. 1161 vom 2. Oktober 2007. Sie empfahl dabei der
Gemeinde, sich bei einer nächsten Baugesetzesrevision an den Aufbau des Muster-
baugesetzes für Bündner Gemeinden (MBauG) zu halten, um die 'mittlerweile vor-
handenen vier Baugesetze in ein einziges neues Baugesetz zu überführen und damit
die entstandene Unübersichtlichkeit zu beseitigen. Die Regierung wies die Gemeinde
Thusis auch auf den mit Regierungsbeschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 erfolgten
Beitritt des Kantons Graubünden zur lnterkantonalen Vereinbarung über die Harmo-
nisierung der Baubegriffe (IVHB) hin und ersuchte sie, bei der ohnehin notwendigen formellen Überarbeitung ihres Baugesetzes zeitgleich auch die IVHB zu berücksichti-
gen und umzusetzen.
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ı.
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Bis anhieb hat die Gemeinde Thusis noch keine entsprechende Gesamtüberarbeitung
ihres Baugesetzes vorgenommen, obschon sie in den letzten beiden Revisionen in
den Jahren 2010 und 2012 und nun auch mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision
2015 Gelegenheit dazu gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund wird die Gemeinde
Thusis nochmals eindringlich.ersucht, bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit
ihr inzwischen aus sechs Teilen bestehendes Baugesetz in einen einzigen Erlass
zusammenzufassen und dabei gleichzeitig die IVHB zu berücksichtigen. 2.
Art. 23bis und Art. 62bis BauG
Die Gemeinde Thusis hat mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision neue Bestim-
mungen zum Umgang mit Antennenanlagen für Mobilfunk, Radio und Fernsehen
(Art. 23bis BauG) sowie zum Umgang mit dem Baumbestand im Schwimmbad Thusis (Ari. 62bis BauG) erlassen.
Mit Art. 23bis BauG schafft die Gemeinde die nötige baugesetzliche Grundlage, um
im Rahmen von Baubewilligungsverfahren für neue, zu erweiternde oder anzupas-
sende Antennenanlagen ihre Bedingungen geltend machen zu können, wie z.B. die Fokussierung neuer Antennen innerhalb von Arbeitszonen, das Abschliessen einer
Vereinbarung über das Dialogmodell mit den betroffenen Mobilfunkanbietem sowie Gestaltungs- und Beseitigungvorgaben.
Art. 62bis steht im Zusammenhang mit der Planung beim Schwimmbad Thusis und
regelt im Wesentlichen den Erhalt des Baumbestandes innerhalb des Schwimm-
badareals, welcher aus dem forstrechtlichen Geltungsbereich entlassen werden soll (vgl. dazu nachstehend Abschnitt F).
Art. 23bis
BauG und Art. 62bis BauG sind nicht zu beanstanden und können genehmigt werden.
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E.
Zonenplan 1:1000 Obercaznerwisa 1.
Arbeitszone B2
Die Gemeinde hat die Arbeitszone B2 (AB2) auf den Parzellen Nr. 22, 35 und 51 im
Industriegebiet Obere Caznerwisa im Umfang von rund 0,21 ha (ca. 2069 m2) erwei-
tert. Sowohl bei der Zonenerweiterung auf der Parzelle Nr; 22 (rund 464 m2) als auch
bei der Zonenerweiterung auf den Parzellen Nr. 35 und 51 (rund 1605 m2) handelt es
sich jeweils um Restflächen am Rand der Bauzone, welche bislang dem übrigen
Gemeindegebiet (ÜG) nach Art. 81 BauG (Nichtbauzone) zugewiesen waren. Im
Bereich der Zonenerweiterung auf den gleisnahen Parzellen Nr. 35 und 51 wurden
mögliche Wohnnutzungen für Betriebsinhaber und Abwartspersonal aus Lämı-
schutzgründen für unzulässig erklärt. Diese Nutzungseinschränkung ist im Plan als
eine die AB2 überlagernde Zone dargestellt worden. Diese Zonenerweiterungen
bezwecken primär die optimale Ausschöpfung nach innen gerichteter Nutzungspo-
tenziale sowie bereits getätigter Erschliessungsinvestitionen, sie sind im Grundsatz
positiv zu bewerten. a)
Vorgaben gemäss neuem RPG vom 3. März 2013
Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an,
welche am 1. Mai 2014 zusammen mit der dazugehörenden Anpassung der RPV in
Kraft getreten ist. Die Übergangsvorschrift von Art. 38a Abs. 2 RPG bestimmt, dass
bis zur bundesrâtlichen Genehmigung eines an die Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a RPG angepassten Kantonalen Richtplans „Siedlung" im betreffenden Kanton die
Fläche der rechtskräftigen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden darf. In Art.
52a Abs. 2 lit. a RPV wird diese Vorgabe dahingehend präzisiert, dass während der
Übergangsfrist von Art. 38a Abs. 2 RPG Einzonungen nur genehmigt werden dürfen,
wenn im Kanton seit Inkrafttreten der RpG-Revision (1. Mai 2014) mindestens die
gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt.
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b)
Prüfung und Beurteilung der Vorgaben gemäss neuem RPG
Eine flächengleiche Kompensation der beschlossenen Einzonungen hat die
Gemeinde Thusis im Rahmen der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung unter-
lassen, weshalb das ARE der Gemeinde Thusis mit Schreiben vom 4. März 2016 die
Sistierung des Genehmigungsverfahrens auf den Parzellen Nr. 22, 35 und 51 in Aus-
sicht stellte, bis der kantonale Richtplan Siedlung nach Art. 8 und Art. 8a RPG vor-
liegt. Die Gemeinde Thusis teilt mit Antwortschreiben vom 11. April 2016 mit, dass zurzeit keine Möglichkeiten bestehen würden, andernorts flächengleiche Auszonungen vorzunehmen. Sie akzeptiert die vorübergehende Sistierung dieser Zonenerwei-
terungen auf den Parzellen Nr. 22, 35 und 51 und geht davon aus, dass die betroffe-
nen neuen Flächen der AB2 nach Vorliegen des kantonalen Richtplans Siedlung
genehmigt werden würden.
Das Genehmigungsverfahren für die Zonerıerweiterungen AB2 auf den Parzellen
Nr. 22, 35 und 51 sowie auch für die festgelegte Nutzungseinschränkung auf den
gleisnahen Parzellen Nr. 35 und 51 betreffend Wohnnutzungen für Betriebsinhaber
und Abwartspersonal wird somit sistiert, bis der kantonale Richtplan Siedlung rechts-
kräftig vorliegt oder die Gemeinde doch noch Kompensationsflächen vorweisen. kann.
Die fraglichen Flächen auf den Parzellen Nr. 22, 35 und 51 im Umfang von rund
2069 m2 sind vorübergehend als AG nach Art. 81 des Baugesetzes Thusis (Nichtbauzone) zu behandeln. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Kennzeich-
nungen im Zonenplan 1:1000 Obercaznerwisa vom 18. Oktober 2015 vorzunehmen.
Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:1000 Obercaznerwisa vom 18. Oktober
2015 keine weiteren Bemerkungen auf.
F.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Schwimmbad 1.
Korrektur formeller Mangel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit der Ge-
meinde formelle Mängel in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Plänen)
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beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Zonenplan und Generel-
len Gestaltungsplan 1:1000 Schwimmbad ein formeller Mangel festgestellt werden,
welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom
4. März 2016 wurde die Gemeinde vom ARE darüber informiert. Die Gemeinde
stimmte mit Schreiben vom 11. April 2016 der Behebung des formellen Mangels zu (Aufllebung der statischen Waldgrenze beim Gebäude am westlichen Rand des
Schwimmbads). Das ARE wird beauftragt, die Korrektur des formellen Mangels im
Plan zu kennzeichnen. 2.
Zone für öffentliche Bauten
Die Gemeinde hat beim Schwimmbad Thusis auf der Parzelle Nr. 1037 diebisherige
ZöB im Umfang von rund 0,27 ha (ca. 2685 m2) erweitert. Diese Zonenerweiterung
bezweckt eine gästefreundliche Ausgestaltung innerhalb des mit Bäumen versetzten
Schwimmbadareals (z.B. mit Liegeflächen), wobei der Baumbestand weiterhin
gepflegt und erhalten bleiben soll (vgl. Art. 62bis BauG). Diese Zonenerweiterung
innerhalb des Schwimmbadareals folgt somit einem touristisch plausiblen Konzept
und erweist sich als zweckmässig, weshalb der Genehmigung dieser Bauzonenerweiterung grundsätzlich nichts im Weg steht.
al
Prüfung und Beurteilung der Vorgaben gemäß neuem RPG
Wie vorne erwähnt, müssen Einzonungen durch entsprechende Auszonungen kom-
pensiert werden. Diese Kompensation hat die Gemeinde auch für die vorliegende
Einzonung unterlassen, weshalb das ARE der Gemeinde mit Schreiben vom 4. März
2016 die Sistierung dieser Zonenerweiterung resp. des Genehmigungsverfahrens in
Aussicht stellte. Die Gemeinde Thusis teilt mit Antwortschreiben vom 11. April 2016
mit, dass zurzeit keine Möglichkeiten bestehen würden, andernorts flächengleiche
Auszonungen vorzunehmen. Sie bezweifle ohnehin, dass eine flächengleiche Kom-
pensation dieser mit Bäumen versetzten und somit „unechten" Einzonungsfläche
überhaupt erforderlich sei. Sie beantragt, die Einzonung gestützt auf Art. 52a Abs. 2
lit. b RPV zu genehmigen. Sofern dies aus Kompensationsgründen nicht möglich sei,
schlägt die Gemeinde, um die Planung beim Schwimmbad Thusis zeitgerecht
umsetzen zu können, vor, die betroffenen ZÖB-Flächen im Umfang von rund 2685 m2 vorübergehend einer Nichtbauzone zuzuweisen (z.B. Erholungszone oder übriges
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a
Gemeindegebiet mit Pflicht zur Durchführung eines BAB-Verfahrens) und diese nach
Vorliegen des kantonalen Richtplans Siedlung dann als Bauzone zu genehmigen.
Die Planung beim Schwimmbad Thusis ist, wie erwähnt, grundsätzlich genehmigungsfähig. Der Genehmigung steht lediglich die fehlende Kompensation entgegen.
Eine Kompensation ist auch für neue Bauzonen, welche nur beschränkt überbaubar sind, erforderlich. Die Genehmigung kann auch nicht gestützt auf Art. 52a Abs. 2 lit. b
RPV erfolgen. Darin sind Ausnahmen nur für kantonale Infrastrukturen zulässig. Die
Zuweisung der Parzellenteile in eine Erholungszone scheitert bereits am Umstand,
dass die Gemeinde diesen Zonentyp gar nicht kennt. Zudem ist die Regierung
Genehmigungs- und nicht Planungsinstanz. Bei allem Verständnis für die Interessen
der Gemeinde muss das Genehmigungsverfahren bezüglich der neuen ZAB-Flächen
sistiert werden, bis der kantonale Richtplan Siedlung rechtskräftig vorliegt oder die
Gemeinde doch noch Kompensationsflächen zur Verfügung stellen kann. Die ZöB-
Flächen im Umfang von rund 2685 da gelten vorübergehend als AG nach Art. 81
BauG, womit diese plangemäss aus dem forstrechtlichen Geltungsbereich entlassen
~werden können. Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Kennzeichnung 'im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Schwimmbad vom 18. Oktober
2015 vorzunehmen.
3.
Permanente Rodung
Die vorliegende planung beim Schwimmbad Thusis erfordert eine permanente Rodung von rund 3153 m2 Wald bezüglich des nicht mehr der Forstgesetzgebung
unterstellten Baumbestandes innerhalb des Schwimmbadareals, beim bestehenden
Veloparkplatz und entlang der zum Schwimmbad führenden Erschliessungsstrasse.
Für diese permanente Rodung sind seitens der Gemeinde als Ersatz ökologische
Aufwertungsmassnahmen beim an das Schwimmbad angrenzenden AuenFöhrenwald vorgesehen. Mit Verfügung vom 4; März 2016 erteilte das Bau-, Ver-
kehrs- und Forstdepartement (BVFD) die nachgesuchte Rodungsbewilligung mit Auf-
lagen und Bedingungen. Die Rodungsbewilligung des BVFD wird koordiniert mit dem
vorliegenden Genehmigungsentscheid eröfihet. -Q«-4-
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Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 121000
Schwimmbad vom 18. Oktober 2015 keine weiteren Bemerkungen auf, er kann
genehmigt werden.
G. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr
1.
Übergeordnetes Strassennetz
Im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan (GEP) wurden wie üblich die Landund Forstwirtschaftswege, die Radwege, die Wandenuege sowie die Fusswege fest-
gelegt. Sodann wurden die Strassen in „Grunderschliessung", „Groberschlíessung Sammelstrasse A", „Groberschliessung Sammelstrasse B" und „Feínerschliessung"
unterteilt. Dies entspricht zwar dem geltenden Baugesetz (vgl. Art. 82 f. BauG),
jedoch nicht mehr den für die richtige Datenstruktur der Planung zu Grunde liegen-
den digitalen Daten (Codierungen im Sinne des digitalen Datenmodells des Kantons
Graubünden, vgl. Datenmodell Codierungslíste Version 4.0.9 vom 26. Mai 2014). Im
Interesse der Rechtssicherheit, der Planlesbarkeit sowie der überkommunalen Abstimmung und Harmonisierung wird die Gemeinde ersucht, den GEP entsprechend der neuen Praxis anzupassen und gleichzeitig die Baugesetzesbestimmungen
entsprechend dem Musterbaugesetz (vgl. Art. 64 ff. MBauG14) anzupassen.
2.
a)
Fuss- und Wanderwege sowie Radwege (Mountainbikewege)
Regionaler Richtplan Langsamverkehr
Derzeit ist gemäss Stellungnahme der
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vom 17. Dezember 2015 der
regionale Richtplan Langsamverkehr in Arbeit, welcher zum Ziel hat, ein attraktives
Langsamverkehrsnetz in der
festzulegen, zu sichern sowie die künf-
tige Entwicklung koordiniert anzugehen. Sobald der regionale Richtplan Langsam-
verkehr gestützt auf die Resultate der Vorprüfung Norprüfungsbencht des ARE vom
23. September 2015) bereinigt vorliegt und nach erfolgter Beschlussfassung durch
die
und anschliessender Genehmigung durch die Regierung
Rechtsgültigkeit erlangt, werden die Gemeinden aufgefordert sein, den regionalen
Richtplan Langsamverkehr in ihren Nutzungsplanungen umzusetzen.
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b)
Fuss- und Wanderwege
Im vorliegenden GEP ist das offizielle beim Kanton inventarisierte Fuss- und Wanderwegnetz, welches die Grundlage für den regionalen Richtplan Langsamverkehr
bildet, grösstenteils richtig erfasst worden. Es sind lediglich in den Bereichen Cazner
Bach, Parkplatz Marktwiesen und Schwimmbad Thusis kleine Abweichungen gegen-
über dem inventarisierten Fuss- und Wandeıwegnetz zu erkennen.
Der Wanderweg entlang des Cazner Bachs ist nicht (mehr) im inventarisierten Wan-
denıvegnetz enthalten. Auch zwei kurze zusätzliche Wegabschnitte resp. Parallelfüh-
rungen (als Wanderwege) beim Parkplatz Marktwiesen und beim Schwimmbad
Thusis sind nicht im inventarisierten Wanderwegnetz enthalten. Der Gemeinde wird
empfohlen, im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision frühzeitig die
vorzunehmen c)
beratend beizuziehen und allfällige erforderliche Bereinigungen
ı
Erschliessungsrichtung Fusswegverbindung (geplant)
Im vorliegenden GEP sind geplante Fusswegverbindungen enthalten, welche mittels Signet ab einer bestimmten Stelle an einer Kantonsstrasse die Erschliessungsrich-
tung vorgeben (Festsetzungen). Die Gemeinde Thusis wird diesbezüglich darauf hin-
gewiesen, dass Anschlüsse von Fuss- und Wanderwegen ah Kantonsstrassen im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine Bewilligung für Strassenanschlüsse
nach Art. 52 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) seitens des Tiefbauamtes
erfordern. Der Gemeinde wird empfohlen, frühzeitig das Tiefbauamt in die Projektierungsarbeiten beizuziehen. d)
Radwege (Mountainbikewege)
Die Mountainbikerouten Nr. 90 (regionale Route), Nr. 621 (lokale Route) und Nr. 623 (lokale Route) wurden im vorliegenden GEP nicht aufgenommen. Mountainbikerou-
ten sind gemäss Art. 5 der kantonalen Strassenverordnung (Strv) im GEP festzuset-
zen. Die Gemeinde Thusis wird deshalb ersucht. den GEP mit den entsprechenden
Festlegungen zu ergänzen.
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Im Übrigen drängen sich zum GEP 1:2000 Verkehr vom 18. Oktober 2015 keine wei-
teren Bemerkungen auf, er kann genehmigt werden.
ı-ı. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung Der GEP 1:2000 Ver- und Entsorgung vom 18. Oktober 2015 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
I. Zonenplan 1:500 Under Feld
Zonenplan 1:2000 Grundwasser- und Quellschutzzone Zonenplan 121000 Anpassung statische Waldgrenze
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan
1:500 Teilrevision Altdorf
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschlisssungsplan
1:500 Teilrevision Neudorf
ı
I
Die vorstehend erwähnten Pläne vom 18. Oktober 2015 geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.
J.
Weitere Planung
Wie eingangs erwähnt, ist die geltende Ortsplanung der Gemeinde Thusis bereits
über 22-jährig. Zudem erfolgten im Laufe der Jahre diverse Anpassungen (neun Teil-
revisionen seit dem Jahre 2000). Die zehnte TeilrevisiOn liegt nun zur Genehmigung
vor. Der Revisionsbedarf ist u.a. aufgrund der Pflicht zur Anpassung der Planung an
das in mehreren Bereichen mittlerweile geänderte übergeordnete Recht und an
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anderweitige kantonale Vorgaben (z.B. die erwähnte Anpassung des Baugesetzes
an die IVHB, die erforderliche Festlegung der Gewässerräurrıe oder die erforderliche
Differenzierung des übergeordneten Strassennetzes im GEP) als gross und dringend
zu beurteilen.
Insbesondere enthält die Teilrevision des RPG vom 3. März 2013 Bestimmungen,
welche in Zukunft zu verschiedenen Auswirkungen auf bereits bestehenden (rechts-
kräftigen) Bauzonen führen werden. Zu denken ist dabei namentlich an die Vorgabe
zur Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. Abi: RPG), an
die Vorgabe zur besseren Nutzung von brachliegenden oder ungenügend genutzten
Flächen in bestehenden Bauzonen und zur Verdichtung der Siedlungsfläche (vgl. Art.
3 Abs. 3 lit. abis RPG) sowie insbesondere auch an die Vorgabe zur Förderung der
Baulandverfügbarkeit (vgl. Art. 15a RPG). Der diesbezügliche konkrete Handlungs-
bedarf für die Gemeinde Thusis wird sich aus dem in Bearbeitung stehenden kanto-
nalen Richtplan Siedlung und der bevorstehenden Teilrevision der kantonalen
Raumplanungsgesetzgebung (KRG und KRVO) ergeben. Der kantonale Richtplan Siedlung und die Revision des KRG und der KRVO sollten im Jahre 2018 rechtskräf-
tig vorliegen.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird die Gemeinde Thusis ersucht, eine
Gesamtrevision der Ortsplanung in die Wege zu leiten. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 18. Oktober 2015 beschlossene Teílrevision des Baugesetzes
2.
Das Genehmigungsverfahren für den Zonenplan 1:1000 Obercaznerwisa vom
(An. 23bis und Art. 62bis) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
18. Oktober 2015 wird im Sinne der Erwägungen sistiert, bis der kantonale Richtplan Siedlung vorliegt oder bis für die in diesem Plan vorgesehenen Ein-
zonungen eine tragfähige Kompensationslósung präsentiert werden kann.
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3.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Schwimmbad vom
18. Oktober 2015 wird im Sinne der Eıwägungen mit folgender direkter Korrek-
tur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde),
und folgendem Vorbehalt genehmigt:
a)
b)
__
Die statische Waldgrenze im Bereich des Gebäudes beim Noilakanal wird
im Einvernehmen mit der Gemeinde aufgehoben.
Das Genehmigungsverfahren für die Zone für öffentliche Bauten wird sis-
tiert, bis der kantonale Richtplan Siedlung vorliegt oder bis für die in die
Sem Plan vorgesehenen Einzonungen eine tragfähige Kompensationslö-
sung präsentiert werden kann. Die entsprechenden Flächen gelten zwi-
schenzeitlich als übriges Gemeindegebiet. 4.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr vom 18. Oktober 2015
wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anliegen, folgendem Hinweis und folgender Empfehlung genehmigt:
a)
Die Gemeinde Thusis wird ersucht, den Generellen Erschliessungsplan
entsprechend der herrschenden Darstellungs- resp. Festlegungspraxis zu überarbeiten.
b)
Die Gemeinde Thusis wird darauf hingewiesen, dass Anschlüsse von Fuss- und Wandeıwegen an Kantonsstrassen im Rahmen des Baubewilli-
gungsverfahrens eine Bewilligung für Strassenanschlüsse nach Art. 52
StrG erfordern. 0)
Der Gemeinde Thusis wird empfohlen, bei der kommenden Umsetzung
des regionalen Richtplans Langsamverkehr der
die
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beratend beizuziehen.
frühzeitig
Die Gemeinde Thusis wird ersucht, im Rahmen der nächsten sich bieten-
den Gelegenheit sämtliche Mountainbikerouten in den Generellen
Erschliessungsplan aufzunehmen.
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5.
6.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung vom
18. Oktober 2015 wird genehmigt.
Der Zonenplan 1:500 Under Feld, der Zonenplan 1:2000 Grundwasser- und
Quellschutzzone, der Zonenplan 1:1000 Anpassung statische Waldgrenze,
der Zonenplan, Generelle Gestaltungsplan und Generelle Erschliessungs-
plan 1:500 Tellrevislon Altdorf und der Zonenplan, Generelle Gestaltungs-
plan und Generelle Erschliessungsplan 1:500 Teilrevision Neudorf, alle vom 18. Oktober 2015, werden genehmigt.
7.
Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) vom 4. März 2016 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbe-
schluss eröffnet. 8.
Der Gemeinderat Thusis wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Disposi-
tives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben.
Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekannt-
gabe der Umenabstimmung vom 18. Oktober 2015 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der
Gemeinde eingesehen werden kann Und dass gegen darin enthaltene- Vorbe-
halte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum naM Mass-
gabe des Gesetzes über die Venıvaltungsrechtspflege beim Vemaltungsgericht
Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
9.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige
Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröff-
nung des vorliegenden Beschlusses.
10. Soweit für die Venuirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
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11. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszü-
gen vorzunehmen.
12. Der Gemeindevorstand Thusis sorgt für die Nachführung der Nutzungsplanda-
ten nach den Vorgaben des ARE. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungs-
planfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab
dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht
werden resp. wenn allfällige Vewvaltungsgerichtsbesohwerden abgewiesen
worden sind.
13. Mitteilung an:
A. Reqierunqsbeschluss und Rodunqsbewilliqunq:
-
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B. Nur Reqierunqsbeschlussz
I
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 16
C. Nur Rodunqsbewilligung: ıı
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
Dr. Chr. Rathgeb
Dr. C. Riesen
ø
i
u
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
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