Teilrevision Spina
Plan d'affectation, réglementation de base · Thusis
Document
- Numéro
- 92.463
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Thusis
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 24 févr. 1992
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Fichiers
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Die Regierung La Regenza
des Kantons Graubünden del Cantone dei Grigioni . dil Cantun Grischun .
Kopie Ar
24. Februar 1992 26.FER. 1992 463
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Mut ten verabschiedeten an der Gemeindeversammlung vom 3. Mai 1991 eine Teilrevision der Ortsplanung. Gegenstand dieser Teilrevision bildet der Generelle Gestaltungsplan "Spina" 1:500 sowie der Generelle Strassenplan "Spina" 1: 500.
Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeabstimmung im Sinne von Art. 37a KRG erfolgte am 8. Mai 1991. Es 5 eine Be-
Mit Schreiben vom a. Mai 1991 ersuchte der Gemeindevorstand Mutten um Genehmigung der Ortsplanungsrevision. : E \ \
In ihrer Beschwerde vom 24. Mai 1991 beantragt a- EEE ine änderung oder Aufhebung der Wohnzone W2 "Spina". Auf diese Begehren kann heute indessen nicht mehr eingetreten werden. Der Zonenplan "Spina" 1:500, welcher für die Festlegung und Abgrenzung der Wohnzone W2 "Spina" massgebend ist, wurde von der Gemeinde Mutten nämlich bereits am 25. März "1988 erlassen und trat mit Genehmigungsbeschluss der j Regierung Nr. 45 vom 9. Januar 1989 in Rechtskraft, nachdem mit gleichem Genehmigungsbeschluss. eine erste Beschwerde von
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. . mann, FERIEN Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.
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Genereller Gestaltungsplan "Spina" 1:500
Mit der Verabschiedung dieses Generellen Gestaltungsplanes kommt die Gemeinde Mutten der Auflage gemäss Ziffer 2 des Re-
gierungsbeschlusses Nr. 45 vom 9. Januar 1989 betreffend Ge-
nehmigung des Zonenplanes "Spina" nach. Er kann genehmigt
werden. D.
Genereller Strassenplan "Spina" 1:500
Dieser Generelle Strassenplan ersetzt bezüglich des Bauzonenperimeters "Spina" die verkehrserschliessungsmässigen Festlegungen des Generellen Erschliessungsplanes: 1:2'000 vom 18. Februar 1983. Damit kam die Gemeinde Mutten der Auflage gemäss Ziffer 4 des Regierungsbeschlusses Nr. 45 vom 9. Januar 1989 betreffend Genehmigung des Zonenplanes "Spina" 1:500 nach. Im
Rahmen der Genehmigung des vorliegenden Generellen Strassen-
planes "Spina" 1:500 ist gemäss Ziffer 5 des genannten regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses Nr. 45 vom 9. Januar
1989 noch die Beschwerde HH von 12. März
1983 zu behandeln, soweit sie sich gegen die Strassenführung im Bereiche der Bauzone "Spina" richtet. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass die von der Gemeindeversammlung Mutten am 18. Februar 1983 beschlossene und am 25. März 1988 in modifizierter Form bestätigte Wohnzone W2 im Gebiete "Spina" ala solche rechtskräftig ist, nachdem die Regierung mit Beschluss Nr. 45 vom 9. Januar 1989 den entsprechenden Zonenplan "Spina" 1:500 genehmigt und die Beschwerde EEE soweit zie sich gegen diese Wohnzone W2 richtete, j zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hatte. Angesichts der Rechtskraft der Wohnzone W2 "Spina" kann die vorgesehene neue. Strassenführung von Untermutten nach Stafel/Obermutten j via "Spina" (anstatt wie bisher über den "dunklen Cher") nicht
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mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden. Für die verkehrs-
‚mässige Erschliessung der rund 1,6 ha grossen Wohnzone W2
"Spina", in welcher gemäss Generellem Gestaltungsplan 1:500 rund 30 Wohneinheiten vorgesehen resp. möglich sind, drängt sich die geplante neue Strassenführung jedenfalls geradezu auf, umso mehr, als dadurch die wegen ihrer Steilheit ver-
kehtspolizeilich unbefriedigende bisherige Strassenführung
über den "dunklen Cher" ersetzt werden kann. Die Konflikte zwischen der neuen Strassenführung und der Skiabfahrtszone dürfen nicht überbewertet werden. Es ist nämlich zu bedenken, dass es sich bei der durch diese Skiabfahrtszone gesicherten Piste lediglich um eine Heimabfahrtspiste nach Untermutten handelt, welche vergleichsweise schwach frequentiert ist, zumal sich die Parkplätze bei der Skilifttalstation in stafel befinden und eine Zubringerbahn von Untermutten aus nicht zur Diskussion steht. Gegen die Linienführung der vorgesehenen neuen Strasse innerhalb des Bauzonenperimeters "Spina" an sich
führt in seiner Beschwerde lediglich ins Feld,
dass die Streckenführung im Bereiche der Gebäude ver. 0] einerseits und u = anderseits nur möglich ist, wenn das eine oder andere Gebäude weichen muss, was das Ortsbild beeinträchtigen würde. Wie dem neuen Generellen Strassenplan "Spina” 1:500 entnommen werden kann, lässt es sich anscheinend in der Tat nicht vermeiden, dass eines der beiden erwähnten Gebäude von der neuen Strassenführung tangiert wird. Die damit verbundene Beeinträchtigung des historischen Siedlungsbildes von "Spina" ist indessen zu. relativieren, nachdem sich die Stimmberechtigten von Mutten schon wiederholt und rechtskräftig dafür ausgesprochen haben, dass im Bereiche der hergebrachten Siedlung "Spina" eine eigentliche Wohnzone anstelle einer auf die Konservierung der bestehenden Bausubstanz ausgerichtete Erhaltungszone ausgeschieden werden soll.
Die Benchwerde EEE 15% somit. soweit sie
nicht bereits mit Regierungsbeschluss Nr. 45 vom 9. Januar
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1989 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, abzuweisen, und der Generelle Strassenplan "Spina" 1:500 kann ge-
nehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 und Art. 37a KRG
beschliesst die Regierung:
Der Generelle Gestaltungsplan "Spina" 1:500 vom 3. Mai 1991 wird genehmigt.
Der Generelle Strassenplan "Spina" 1:500 vom 3. Mai 1991 wird genehmigt. ’ °
Die im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 vom 18. Februar 1983 festgelegte Gemeindestrasse Untermutten-Obermutten wird als "Hauptverkehrsstrasse" genehmigt. Für den Bereich der Wohnzone W2 "Spina" gilt der Generelle Strassenplan "Spina" 1:500 vom 3. Mai 1991. u
24. Mai. 1991 wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde u von 1%. März 1983
wird, soweit sie nicht bereits mit Regierungsbeschluss Nr. 45 vom 9. Januar 1989 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, abgewiesen. u
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder. Amtsstelle vorbehalten.. .
Der Gemeindevorstand Mutten wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.
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8. Es werden keine Kosten erhoben.
9. wittei tun ei BE:
Namens der Regierung Der Präsident:
CANON j Chr, Brändli Der Kanzleidirektor:
Hirn
Dr. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération