Teilrevision Zweitwohnung

Plan d'affectation, réglementation de base · Zuoz

Document

Numéro
07.1183
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Zuoz
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
16 oct. 2007

Carte

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Texte

AMTSREGISTRATUR III

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

16. Oktober 2007

AMT FUR RAUMENTWICKLUNG

II Governo del Cantone der Grigíoni

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17. Oktober 2007

Protokoll Nr.

1183

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 4. Juli 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden

folgende Planungsmittel verabschiedet:

Gesetz über die Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungs-

baus, Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus Zonenplanausschnitt 1

000

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum-

planungsverordnung (RPV) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 23. Mai 2007 einen

Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 4. Juli

2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 12. Juli 2007. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 6. September 2007 ersuchte der Gemeindevorstand um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Zuoz

2

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende

Teilrevision mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat

genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richt-

plan Oberengadin (RRIP) übereinstimmt.

Nachdem der vom Kreisrat Oberengadin am 27. Juni 2006 beschlossene RRIP zur

Beschränkung des Zweitwohnungsbaus mangels Genehmigung durch sämtliche

Oberengadiner Gemeinden gescheitert ist, hat die Regionalplanungskommission

Oberengadin am 31. Mai 2007 eine Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung eines neuen

Richtplanentwurfs eingesetzt. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass aufgrund der

laufenden Bestrebungen auf Ebene der regionalen Richtplanung zu gegebener Zeit

Anpassungen an den vorliegenden kommunalen Regelungen über die Förderung

des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbau sowie Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus erforderlich sein werden. Die Genehmigung

ist mit einem entsprechenden Hinweis zu verbinden.

c. Gesetz über die Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungs-

baus, Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus

Zonenplanausschnitt 1:2'000

Das Gesetz über die Förderung

des Erst- und Einschränkung

des Zweit-

wohnungsbaus, Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus, sowie der

dazugehörige Zorıenplanausschnitt 1:2'000 mit dem Perimeter des erstwohnanteils-

pflichtigen Gebietes, beides vom 4. Juli 2007, können genehmigt werden.

3

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1

Das Gesetz über die Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweit-

wohnungsbaus, Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus,

sowie der Zonenplanausschnitt 1:2'000, beides vom 4. Juli 2007, werden mit

dem Hinweis genehmigt, dass aufgrund der nach wie vor laufenden Bestre-

bungen zum Erlass eines regionalen Richtplans Zweitwohnungsbau zu

gegebener Zeit Anpassungen an den vorliegenden kommunalen Regelungen nötig werden könnten.

2. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben.

3. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses

Beschlusses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen.

4. Soweit für die Veıwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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6. Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident:

Dr. Martin Schmid Der Kanzleidirektorz

Dr. C. Riesen