Teilrevision Aclas

Plan d'affectation, réglementation de base · Zuoz

Document

Numéro
12.1165
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Zuoz
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
11 déc. 2012

Carte

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Texte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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II Governo del Cantone der Grigioni

La regenza dal cf antun Grischun

Amt5.8r9g.¦8†;'„31'ı_;;~

Arno filır §¶au.¬==,ntwicklung

Mitgeteilt den

Sitzung vom

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12. Dezember 2012

11. Dezember 2012

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Protokoll Nr.

1165

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-

lung vom 11. November 2009 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur-

den folgende Planungsmittel verabschiedet: Teilrevision Baugesetz (An. 88biS)

1

Genereller Gestaltungsplan 1:5000 Aclas Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zuoz die folgenden weiteren Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 12. Februar 2010 gemäss Art. 47

der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RP\/)

Inventar Aclas der STW AG für Raumplanung vom 31. Juli 2008

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 23. Dezember 2010

einen Vorprüfungsbericht. In der Folge hat das ARE folgende Unterlagen erarbeiten

lassen:

Gutachten „Ortsplanung Aclas Zuoz" des

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Bau- und kulturhistorische Expertise „Zuoz Acla Buera" von

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vom 6. Oktober 2011 (nachstehend Gutachten_

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1

vom September 2011 (nachstehend Gutachten

Die

öffentliche

Bekanntgabe

des

Gemeindeversammlungsbeschlusses

vom

11. November 2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton

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2

Graubünden (KRG) erfolgte am 18. Februar 2010. Es ging eine Beschwerde ein.

Diese wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. Gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG reichten die Stiftung Terrafina Oberengadin am 15. März 2010, die Stif-

tung Landschaftsschutz Schweiz am 16. März 2010, der Heimatschutz Sektion Engadin und Südtäler am 18. März 2010 und die Pro Natura Graubünden zusammen

mit dem WWF Graubünden am 8. April 2010 Stellungnahmen ein.

Mit Schreiben vom 3. März 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Zuoz bildet eine Sondernutzungsplanung über die baukulturhistorisch bedeutende

Bausubstanz außerhalb der Bauzonen. Sie beinhaltet die Regelung des künftigen

Umgangs mit den sich oberhalb des Dorfes befindenden traditionellen Maiensäss-

bauten (genannt Aclas), welche sich auf einer offenen Wiesen- und Weidenfläche

über eine Fläche von rund 200 ha verteilen. Die Aclas bestehen aus einem Stall-,

einem Scheunen- und einem Küchen- bzw. Käsereiteil, meistens durch einen (Milchund Käse-)Keller ergänzt. Der traditionell temporär genutzte Wohn- und Arbeitsteil

weist unterschiedliche Grössen, Ausstattungs- und Umbaugrade auf: bei den ein-

fachsten handelt es sich um Abteile mit Kamin und Wohnausstattung in den Scheu-

en, bei den grosszügigsten können eine abgetrennte Käserei, „Stube" und Schlaf-

zimmer vorkommen. Bis auf zwei noch immer landwirtschaftlich genutzte Aclas werden die Bauten mehr oder weniger intensiv zu Ferienzwecken genutzt.

Zur Begründung der Planung führt die Gemeinde im PMB (vgl. S. 3) aus, gestützt auf

Art. 24c RPG könnten die Aclas zwar unterhalten, erneuert, teilweise geändert und

im Ausnahmefall sogar abgebrochen und wiederaufgebaut werden. Um die baukul-

turhistorisch und auch landschaftlich bedeutende Bausubstanz der ehemaligen Mai~

ensässgebäude in ihrer Substanz dauerhaft erhalten zu können, d.h. einen mangel-

haften Unterhalt und letztlich den Verfall der Bauten zu verhindern, biete Art. 24d

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RPG eine bessere gesetzliche Möglichkeit. Das Gebiet oberhalb von Zuoz bilde die

einzige traditionelle Maiensässlandschaft im ganzen Oberengadin. Mit der Vorlage soll der Schutz der Aclas vor orts- und traditionswidrigen Umbauten sowie vor dem

Zerfall sichergestellt werden. Die Revision wurde gestartet, nachdem festgestellt

wurde, dass die Baubewilligungspraxis einen angemessenen Qualitätsanspruch nicht garantieren könne und einige Bauobjekte vom Zerfall bedroht seien '(vgI. Gebudeinventar, Acla Buera, Gebäude Nr. 278, S. 81 und Gutachter_.

c. Ubereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäß Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die

Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit

zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Grau-

bünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie

mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt.

Es ist festzustellen, dass die Vorlage weder kantonale noch regionale Richtplaninhal-

te tangiert. Sie befasst sich mit raumplanerischen Vorkehrungen, welche ausgespro-

chen lokaler Natur sind: In keiner anderen Regionsgemeinde finden sich zerstreute

Maiensässe. Die Perimeter der Revisionsvorlage, welche lediglich die eigentlichen Bauten umfassen, liegen zudem außerhalb von im RIP2000 festgesetzten Natur-

oder Landschafisschutzobjekten. Die Revisionsvorlage ist richtplankonform.

D. Teilrevision des Baugesetzes

1. Vorbemerkungen

Gemäss Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der schätzenswerten

Ortsbilder der Schweiz (VISOS) gehört Zuoz als Gemeinde zu den schätzenswerten Ortsbildern der Schweiz. In Art. 87 und 88 des rechtskräftigen Baugesetzes (BauG)

ist der Umgang für die schätzenswerten resp. erhaltenswerten Bauten und Anlagen

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geregelt. Gestützt auf ein Siedlungsinventar wurden in den Generellen Gestaltungsplänen mehrere Gebäude als schützenswert oder erhaltenswert bezeichnet. Diese

Schutzplanung für das Baugebiet ist abgeschlossen. Mit der vorliegenden Planung werden weder die rechtskräftigen Baugesetzesartikel über die schätzenswerten resp.

erhaltenswerten Bauten geändert, noch werden frühere Schutzfestlegungen bezüg-

lich Bauten innerhalb der Bauzonen von Zuoz geändert. Mit der vorliegenden Baugesetzesrevision wird eine neue Bestimmung erlassen, welche sich von den in Kraft

bleibenden Art. 87 und 88 BauG unterscheidet und nur für die Aclas außerhalb der

Bauzonen anwendbar ist. Währenddem es sich bei den schätzenswerten Bauten in-

nerhalb der Bauzonen gemäss Art. 87 BauG um Bauten „von ausserordentlicher Bedeutung" handelt, sind geschützte Aclas gemäss Art. 88bi$ BauG „lediglich" Bauten

mit geschützter Bausubstanz und lagemässiger Qualität im Sinne von Art. 43 und 74

KRG. Hingegen ist bei den schätzenswerten Bauten innerhalb der Bauzonen nur da-

nach zu streben, störende Elemente zu entfernen (vgl. Art. 87 Abs. 3 BauG), woge-

gen bei den Aclas die störenden Elemente zwingend zu beseitigen sind (Art. 88bis

Abs. 2 BauG).

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass in der Gemeinde Zuoz zwischen den

schätzenswerten und erhaltenswerten Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone

und den geschützten Aclas ausserhalb der Bauzonen zu unterscheiden ist. Die Krite-

rien für die erfolgte Schutzzuweisung sowie die zulässigen baulichen Massnahmen

sind bei den beiden Kategorien verschieden. 2. Materielle Bemerkungen

Art. 88bis Abs. 2 lit. 2 BauG bestimmt u.a.: „eine voll umfängliche Zweckänderung des

bestehenden Volumens ist im Rahmen von Art. 24d Abs. 2 RPG zulässig".

Wie nachstehend (vgl. Kapitel E) darzulegen sein wird, ist Art. 24d Abs. 2 RPG nicht

mehr in dem Sinne als Kompetenznorm ausgestaltet, dass die Kantone zuerst legife-

rieren müssten, falls sie vollständige Zweckanderungen von als schützenswert aner-

kannten Bauten und Anlagen zulassen möchten. Vielmehr sind solche Zweckande-

rungen bereits unmittelbar Kraft Bundesrecht zulässig, faffs die Kantone nichts ande-

res regeln. Da der Kanton Graubünden nichts anderes legiferiert hat, ist Art. 24d Abs.

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2 RPG direkt anwendbar, weshalb die Gemeinde auf die fragliche Regelung in ihrem Baugesetz auch hätte verzichten können.

Im Gutachten

wird ausgeführt (vgl. Rz. 37, S. 12), dass die Auslegung der

Wortfolge „im Rahmen von Art. 24d RPG zulässig" nicht ohne weiteres klar sei. Den-

noch könne der zweite Satz von Art. 88bis Abs. 2 BauG bundesrechtskonform ausgelegt werden (vgl. Rz. 74, S. 22). Gleichwohl wäre es, so das Gutachten weiter, be-

grüssenswert, wenn auf den fraglichen Satzteil verzichtet, resp. dieser neu formuliert würde. Die Regierung kann sich dieser gutachterlichen Meinung anschließen. Mit

der fraglichen Aussage in Art. 88bis Abs. 2 BauG, wonach eine vollumfängliche

Zweckänderung des bestehenden Volumens im Rahmen von Art. 24d Abs. 2 RPG

zulässig ist, wird zumindest suggeriert, dass eine Bewilligungserteilung für die

Zweckänderung von sämtlichen Räumen und für alle 21 Aclas in Aussicht gestellt

werden können. Dem ist aber, wie nachstehend (vgl. Kapitel E) ausgeführt wird, nicht

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so. Neben der formellen Unterschutzstellung, welche mit den Festlegungen im vor-

liegenden Generellen Gestaltungsplan 1:5000 Aclas erfüllt wird, muss in einem

nächsten Schritt auch die materielle Schutzwürdigkeit jeder Einzelbaute eingehend

geprüft und alsdann anerkannt werden. Dazu ist gestützt auf Art. 43 Abs. 2 KRG vor

Einreichung eines Baugesuches von einer anerkannten Fachperson ein Gebäudein-

ventar samt einem systematischen Wertungsschema für die betroffene Baute erstel-

len zu lassen. Wird im BAB-Verfahren gestützt auf dieses Gebäudeinventar sowie ei-

ne wohl erforderliche Begehung mit der Gemeinde, dem Amt für Raumentwicklung,

der Denkmalpflege, dem Amt für Natur und Umwelt und mit allfällig am Verfahren be-

teiligten Umweltschutzorganisationen auch die materielle Schutzwürdigkeit einer Ein-

zelbaute anerkannt, ist Art. 24d Abs. 2 lit a RPG erfüllt. Aber auch mit der Anerken-

nung der materiellen Schutzwürdigkeit ist erst eine Voraussetzung für eine vollstän-

dige Zweckänderung erfüllt. Weiter muss im BAB-Verfahren gestützt auf Art. 24d

Abs. 2 lit. b RPG der Nachweis erbracht werden, dass die dauernde Erhaltung der

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Baute nicht anders sichergestellt werden kann, als durch eine vollständige Zweckän-

derung. Sind die Anforderungen von Art. 24d Abs. 2 lit. a und b RPG erfüllt, darf

schließlich eine BAB-Bewilligung nur erteilt werden, wenn auch noch die Bedingungen in Art. 24d Abs. 3 lit. a - e RPG erfüllt sind. Von all dem ist in Art. 88b1S BauG

nicht die Rede. Ein rechtsunkundiger Eigentümer einer Acla oder ein Rechtsnachfolger könnte gestützt auf die wörtliche Auslegung von Art. 88bis BauG dem Irrtum ver-

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fallen, dass eine Bewilligung für eine vollständige Zweckänderung mit der hier vorlie-

genden (formellen) Unterschutzstellung reine Formsache sei. Im Interesse der

Rechtssicherheit wird die Wortfolge „eine vollumfängliche Zweckänderung des be-

stehenden Gebäudevolumens ist im Rahmen von Art. 24d Abs. 2 RPG zulässig" von

der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurück-

gewiesen. Dabei wird ihr empfohlen, auf einen Hinweis auf Art. 24d RPG gänzlich zu verzichten. In einer RPG-Revision könnte sich nicht nur die Nummerierung ändern,

sondern die Bestimmung könnte auch revidiert werden, so dass die Gemeinde ge-

zwungen wäre, ihr Baugesetz anzupassen. Will die Gemeinde auf einen Hinweis nicht verzichten, so könnte dieser beispielsweise, wie im Gutachten empfohlen (vgl.

Rz. 74, S. 23), folgendermassen neu formuliert werden: „Die Bestimmungen des

Bundesrechts über Bauten (und Anlagen) ausserhalb der Bauzonen bleiben vorbe-

hahenf

Im Übrigen gibt die am 11. November 2009 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (AN. 88bi$) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

E. Genereller Gestaltungsplan 1:5000 Aclas

1. Vorbemerkungen

Art. 24d Abs. 2 lit. a RPG verlangt für die Zulässigkeit einer vollständigen Zweckän-

derung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen als erste Voraussetzung, dass diese „von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind". Über

die Art und Weise der Unterschutzstellung äussert sich die Raumplanungsgesetzge-

bung nicht weiter.

Gemäss Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) sind für den Natur- und Heimat-

schutz die Kantone zuständig. Der Bund kann lediglich Bestrebungen des Natur- und

Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern (Art. 78 Abs. 3 BV). Damit

sind die Kanton frei in der Beantwortung der Frage, wie sie die Denkmalpflege regeln wollen und wer für die Unterschutzstellung von Bauten und Anlagen zuständig sein

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soll. Entsprechend sind in den verschiedenen Kantonen die Regierungen, Gemein-

den, Verwaltungsbehörden oder gar das Parlament für Unterschutzstellungen zu-

ständig. Daran wollte der Bund resp. die Mehrheit des Parlaments beim Erlass der

Raumplanungsbestimmung über die Möglichkeit für Zweckänderungen von geschütz-

ten Bauten nichts ändern.

Der Erlass von Art. 24a Abs. 3 RPG (heute Art. 24d Abs. 2) sorgte im Vernehmlassungsverfahren sowie bei der parlamentarischen Beratung für viel Ge-

sprächsstoff und zahlreiche Voten. Die entsprechende Bestimmung lautete: „Das kantonale Recht kann überdies die vollständige Zweckänderung schätzenswerter

Bauten und Anlagen zulassen, wenn: (...)". Dazu wurde in der Botschaft zu einer

Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Mai 1996 wörtlich vermerkt (vgl. Ziff. 208.3, S. 542): „Abs. 3 ist nur auf jene Bauten und Anla-

ígen anwendbar, die von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde -es kann sich hierbei sowohl um eine kantonale als auch um eine kommunale Behörde han-

deln - unter Schutz gestellt worden sind. Es soll indessen nicht allein darauf abge-

stellt werden, ob die fragliche Baute formell unter Schutz gestellt wurde. Im Bewilli-

gungsverfahren soll vielmehr überprüft werden, ob der Schutz auch materiell gerecht-

fertigt ist. Dies wird im lngress zu Abs. 3 dadurch zum Ausdruck gebracht, das von schätzenswerten' Bauten und Anlagen die Rede ist." Der damalige Bundesrat

führte im Nationalrat dazu wörtlich aus (vgl. Amtliches Bulletin des Natio-

nalrates vom 1. Oktober 1997, S. 1869): „Entscheidend muss doch sein, (...), dass ein formell unter Schutz gestelltes Gebäude erst dann ungenutzt werden darf, wenn

dessen materielle Schutzwürdigkeit im Rahmen eines Verfahrens von einer kantona-

len Behörde ausdrücklich anerkannt worden ist."

Der Kanton Graubünden hat mit Regierungsbeschluss vom 21. November 2000 ge-

stützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG eine Verordnung über die Umnutzung landwirtschaftli-

cher Wohnbauten und schätzenswerter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzo-

nen (Umnutzungsverordnung, UVO) erlassen und gleichentags in Kraft gesetzt. Darin machte der Kanton von den in Art. 24d RPG vorgesehenen Umnutzungsmöglichkeiten (Wohnen bleibt Wohnen, vollständige Zweckänderung von als schützenswert an-

erkannten Bauten und Anlagen) Gebrauch.

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In der Folge wurde Art. 24a Abs. 3 RPG revidiert. Der entsprechende Art. 24d Abs. 2

RPG lautet gemäss BG vom 23. März 2007 (in Kraft seit 1. September 2007): „Die

vollständige Zweekänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anla-

_

,

gen kann zugelassen werden, wenn:" In der entsprechenden Botschaft vom 2. Dezember 2005 (2005-2459) wurde dazu vermerkt, dass die bisherige Kompe-

tenznorm derart geändert werde, dass die Kantone nur noch aktiv werden müssen,

wenn sie die Möglichkeit zu Zweckänderungen nicht zulassen wollen. Das Parlament

äusserte sich in der Beratung nicht zu Art. 24d Abs. 2 RPG, sondern genehmigte die

Bestimmung kommentarlos. Immerhin erwähnte im Ständerat Kommissionsmitglied

dass die Bestimmung nicht neu formuliert, sondern le-

diglich die Kompetenznorm umgekehrt worden sei (vgl. Protokoll des Ständerates

vom 2. Oktober 2006, $. 812).

Dieser gesetzeshistorische Rückblick zeigt zusammenfassend, dass für die den Kan-

tonen obliegende formelle Unterschutzstellung keine einheitlichen Qualitätskriterien

bei der Auswahl der Bauten und Anlagen bestehen und dass die Unterschutzstellung

deshalb lediglich eine condicio sine qua non für das Folgeverfahren darstellt. Erst in

diesem Folgeverfahren ist die materielle Schutzwürdigkeit der Baute eingehend zu

prüfen. Diese Zweíteilung des Verfahrens ist bereits deshalb angezeigt, da einerseits

ein grosses öffentliches Interesse an einer möglichst liberalen Unterschutzstellungs-

praxis besteht und deshalb viele Bauten und Anlagen geschützt werden können und sollen, und anderseits zwischen der Unterschutzstellung und einer beabsichtigten

Zweckänderung gestützt auf Art. 24d Abs. 2 RPG Jahrzehnte verstreichen können. Es wäre nicht sachgerecht, wenn die Unterschutzstellungsbehörde für sämtliche Ge-

bäude (hier sind es bereits 21) im Detail die Schutzwürdigkeit im Hinblick auf ein mögliches Zweckänderungs- und Umbauvorhaben prüfen müsste, das unter Um-

ständen erst Jahrzehnte später oder überhaupt nie eingereicht wird. Die aufwändige und einzelfallweise Prüfung muss deshalb vernünftigenueise im Folgeverfahren vorgenommen werden. Selbstverständlich wäre es jedoch nicht zulässig, wenn in einer

beliebigen Gemeinde sämtliche nicht mehr benötigten Stallbauten unter Schutz ge-

stellt würden. Gewisse Qualitätserfordernisse müssen die Bauten natürlich erfüllen.

Das kann aber nicht so weit führen, dass künftig nur noch anerkannte Denkmäler von

kantonaler und nationaler Bedeutung geschützt werden dürfen. Mit diesem Ver-

ständnis ist sichergestellt, dass die Praxis und Rechtsprechung eine schweizweit

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einheitliche Umschreibung der als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen gemäss Art. 24d Abs. 2 RPG entwickeln können. Die berechtigten Anliegen des Natur~ und Heimatschutzes werden mit diesem Vorgehen und Verständnis in keiner Art

und Weise beschnitten. Dadurch ist eine fundierte und sachgerechte Beurteilung der

materiellen Schutzwürdigkeit im Folgeverfahren im Gegenteil möglich, wobei den beschwerdeberechtigten Organisationen selbstverständlich sämtliche Mitwirkungs- und

Rechtsmittelmöglichkeiten offen stehen.

2. Verfahren im Kanton Graubünden

Für die Unterschutzstellung von Bauten und Anlagen existieren im Kanton Graubün-

den die folgenden zwei unterschiedlichen Ansätze: a) Einzelverfügung

Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kan-

lton Graubünden (KNHG) kann die Regierung schutzwürdige Objekte nach Anhören der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Standortgemeinde unter kantonalen

Denkmalschutz stellen und die hierzu erforderlichen Anordnungen treffen. Nach

Abs. 2 der genannten Bestimmung sind die Unterschutzstellungen durch den Kanton

im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen anzumerken. Nach

Art. 28 KNHG sind Eigentümerinnen und Eigentümer eines unter Schutz gestellten

Objektes soweit zumutbar verpflichtet, dieses vor Beschädigung oder Verlust sowie vor Zerstörung zu bewahren und die erforderlichen Massnahmen zu seiner Instandhaltung zu ergreifen. Eine Mitwirkungsmöglichkeit der gesamtschweizerischen Organisationen ist bei diesem Vorgehen nicht vorgesehen. b) Ortsplanung

Die zweite Möglichkeit einer Unterschutzstellung besteht darin, dass die Gemeinden

Bauten gestützt auf ein Kantonales Inventar (Vgl, Art. 4 KNHG) oder eine kommunale

Siedlungsanalyse Einzelbauten in ihren Generellen Gestaltungsplänen als geschützt

te Bauten festlegen (Art. 43 KRG). Alsdann werden die Pläne von der Regierung ge-

nehmigt und treten mit dem Genehmigungsbeschluss in Kraft (Art. 49 Abs. 1 KRG).

Gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG ist dabei ein Mitwirkungsrecht der beschwerdebe-

rechtigten Organisationen ausdrücklich vorgesehen.

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3. Bemerkungen zu den „Aclas" in Zuoz

Im vorliegenden Generellen Gestaltungsplan (GGP) 115000 Aclas wurden 21 Aclas als „geschützte Aclas gemäss Art. 88bi$ Baugesetz Zuoz" festgesetzt. Nach Art. 88bis Abs. 1 BauG erfolgte die Unterschutzstellung im Sinne von Art. 43 und 74 KRG, da

die Aclas geschützte Bausubstanz und lagemässige Qualität aufweisen. Es gilt nach-

stehend zu prüfen, ob die 21 Aclas von derart besonderer künstlerischer, histori-

scher, architektonischer oder Iandschaftsprägender Bedeutung sind (vgl. Art. 43 Abs.

1 KRG), dass eine Unterschutzstellung im GGP gerechtfertigt war.

Vorab gilt zu bemerken, dass die Regierung Genehmigungsbehörde und nicht etwa Planungsinstanz ist. Sie hat sich bei der Prüfung sachlich dort zurückzuhalten, wo es

um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Ortskenntnis und örtliche Demo-

kratie von Bedeutung sein sollen und bei denen keine wichtigen kantonalen oder

eidgenössischen Interessen zur Debatte stehen (Art. 2 Abs. 3 RPG).

Die Schutzwürdigkeit an sich hat die Gemeinde Zuoz als Planungsbehörde anhand eines Inventars geprüft. Dieses führt mit Kurzbeschrieb und groben Plan- sowie Fo-

todokumentationen sämtliche 22 betroffenen Bauten auf. Die fachliche kulturhistori~

sehe Fundiertheit erlangt das Inventar, indem es sich weitgehend auf eine in der Zwi-

schenzeit vergriffene Grundlage des Vereins für Bündner Kulturforschung (Maiensässinventar Graubünden, Heft 12) Zuoz stützt. Natur-, Landschafts- und agrarhisto-

rische Werte sind hingegen nicht Bestandteile des Inventars. Laut PMB weisen alle

21 (von 22) unter Schutz gestellten Bauten „als Teil der Kulturlandschaft eine lage-

mässige Bedeutung auf." Die einzige nicht unter Schutz gestellte Baute, nämlich ln-

ventarobjekt Nr. 266, wurde ausser Acht gelassen, weil sie „weder eine lagemässige

noch eine bauliche Qualität aufweist und in diesem Sinne wertlos ist." Die Begrün-

dung der Gemeinde für die Unterschutzstellung ist etwas knapp ausgefallen, weshalb sich nachfolgende ergänzende Eıwägungen aufdrängen.

Bereits in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2010 zur Vorprüfungsvorlage äusserte

sich die Denkmalpflege grundsätzlich positiv zu einer Unterschutzstellung der Aclas.

Wörtlich führte sie aus: „Mit dem Ziel, die in Zuoz in grösserer Zahl noch in origina-

lem Zustand erhaltenen Aclas zu erhalten und insbesondere die bauliche Entwick-

lung in diesem sensiblen Bereich ausserhalb der Bauzone präziser zu lenken und zu

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gestalten, kann sich die Denkmalpflege Graubünden mit dem Vorgehen sehr wohl identifizieren". Das Gebiet oberhalb von Zuoz bildet wie erwähnt die einzige traditio-

nelle Maiensässlandschaft im ganzen Oberengadin (abgesehen von den Malen-

sässgruppen in Sils i.E./Segl, die aber zur Bergeller Typologie gehören). Die land-

schaftsprägende Bedeutung der Aclas im Sinne von Art. 43 Abs. 1 KRG kann von

der Regierung in Übereinstimmung mit der Fachmeinung der Denkmalpflege aner-

kannt werden, weshalb eine Unterschutzstellung im GGP zulässig war. Dabei durfte

die Gemeinde Zuoz auch das Gebäude Nr. 272, das im Jahre 1940 wieder aufgebaut worden ist und welches wohl keine historische Bausubstanz mehr aufweist, unter

Schutz stellen. Zwar entsprechen weder Typologie noch Gestaltung, Proportionen,

Öffnungen und Materialisierung dieser Baute den historisch tradierten Zuozer Model-

len. Immerhin ist die Acla aber lagemässig auf einem historischen Ort aufgebaut

.worden und hat deshalb sowie als Zeitzeugnis einer im 2. Weltkrieg erstellten Baute durchaus eine schutzwürdige Funktion im Sinne von Art. 43 Abs. 1 KRG. Allgemein gilt es zu beachten, dass die Schutzwürdigkeit von Bauten und Anlagen gestützt auf

Art. 43 KRG praxisgemäss gestützt auf Grobinventare anerkannt und entsprechende

Festlegungen in den Generellen Gestaltungsplänen genehmigt werden. Gestützt auf

Art. 74 Abs. 2 KRG erfolgt die Festlegung der genauen Schutzziele und der ange-

messenen Erhaltungsanordnungen wie erwähnt erst im Baubewilligungsverfahren. Dazu sind weitere Grundlagen (Gebäudeinventar) und Abklärungen erforderlich. Die-

se Art von genereller Unterschutzstellung in der Nutzungsplanung und spezieller Be-

urteilung im Baubewilligungsverfahren erfordert, dass an die Schutzwürdígkeit im Nutzungsplanverfahren nicht allzu grosse Anforderungen gestellt werden dürfen.

Dies führte in einem Fall in einer Oberengadiner Gemeinde dazu, dass eine in einem

Generellen Gestaltungsplan unter Schutz gestellte Baute gestützt auf das im Baube-

willigungsverfahren erarbeitete Gebäudeinventar resp. Detailuntersuchungen des

Bauberaters derart neu beurteilt wurde, dass die Schutzwürdigkeit verneint werden musste. In einer Revision des GGP wurde die Schutzfestlegung deshalb wieder auf-

gehoben.

Eine Unterschutzstellung von Aclas gestützt auf Art. 43 KRG ist selbstverständlich auch dann zulässig, wenn aus heutiger Sicht keine BAB-Bewilligung gestützt auf

Art. 24d Abs. 2 RPG zulässig ist. So können für die lnventarobjekte Nr. 270, 271 und

272 keine BAB-Bewilligungen für Zweckänderungen in Aussicht gestellt werden, be-

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finden sich die Gebäude doch gemäss den rechtskräftigen Zonenplänen in der Ge-

fahrenzone mit hoher Gefahr (GZ 1). Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b KRG dürfen bestehende Bauten und Anlagen in den Gefahrenzonen 1, welche dem Aufenthalt von

Menschen und Tieren dienen, nur erneuert werden. Nutzungsintensivierungen und

Erweiterungen, auch innere im Sinne der „vollständigen Zweckänderung" gestützt auf

Art. 88bis BauG, sind daher gestützt auf Art. 38 Abs. 2 KRG nicht zulässig. Schliess-

lich ist auf Art. 24d Abs. 3 lit. d und e RPG hinzuweisen, wonach für Bauvorhaben an

geschützten Objekten höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Er-

schliessung zulässig ist, und es dürfen keine überwiegenden Interessen entgegen-

stehen. Einzelne Aclas liegen am Rande von lnventarobjekten, und teilweise führen

bestehende Erschliessungsstrassen und -Wege durch solche (z.B. Trockenwiesen

und -weiden „Quedras" von nationaler Bedeutung [T\MN-Nr. 9878] und Flachmoor

„Muntatsch" von regionaler Bedeutung [Fm~Nr. 672]), weshalb bei allfälligen Bauge-

suchen (insbesondere beim Ausbau von Zufahrtsstrassen und -wegen) eine einge-

hende Prüfung auf negative Auswirkungen auf diese Schutzobjekte erforderlich sein

wird.

Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:5000 Aclas vom 11. November

2009 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

F. Stellungnahmen der Umweltschutzorganisationen

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa-

tionen im Nutzungsplanungsverfahren nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an

die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzuges des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG ge-

regelten Beschwerdeauflage beim ARE anmelden und danach innere einer von der

Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit

haben im vorliegenden Fall die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz sowie die Pro

Natura Graubünden und der WWF Graubünden Gebrauch gemacht. Diese Umwelt-

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Organisationen haben sich damit das Recht gewahrt, gegen den Genehmigungsbeschluss allenfalls an das Verwaltungsgericht zu rekurrieren.

Zudem reichten auch die Stiftung Terrafina Oberengadin sowie der Heimatschutz

Sektion Engadin und Südtäler je eine Stellungnahme ein. Zu diesen drängen sich spezielle formelle Bemerkungen auf.

1. Stellungnahme der Stiftung Terrafina Oberengadin

Mit ihrer Stellungnahme vom 15. März 2010 beantragt die Stiftung Terrafina Oberen-

gadin die Ablehnung oder die Rückweisung der Revisionsvorlage.

Die Stiftung Terrafina ist keine beschwerdeberechtigte Organisation gemäss Art. 12

4 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Sie ist im Anhang i

der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des

Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (Vßo) denn

auch nicht aufgeführt. Auf ihre Stellungnahme wird daher nicht eingegangen. 2. Stellungnahme der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz

Mit ihrer Stellungnahme vom 16. März 2010 beantragt die Stiftung Landschaftsschutz

Schweiz (SL) die Ablehnung oder zumindest die Rückweisung der Revisionsvorlage.

Zur Begründung führt die SL im Wesentlichen aus, im GGP seien auch blass „erhal-

tenswerte" Gebäude bezeichnet worden, weshalb eher eine Landschaft mit landschaftsprägenden Bauten gemäß Art. 39 RPV hätte ausgeschieden werden müs-

sen. Vorliegend sollen auch reine Ökonomiebauten zweckentfremdet werden, ob-

wohl sich diese dazu nicht eignen, ansonsten die Authentizität zerstört würde. Mit der

Umnutzung müssten die Aclas im Übrigen der Zweitwohnungskontingentierung un-

terstellt werde. Eine Zweckänderung von heute noch landwirtschaftlich genutzten

Gebäuden sei widerrechtlich. Mit der Umnutzungsmöglichkeit von 20 Aclas (recte 21) werde das Gebot der Trennung vom Bau- zum Nichtbaugebiet verletzt. Die in der

Gefahrenzone 1 gelegenen Bauten seien schliesslich vom Plan auszuklammern, da

für sie keine Nutzungsintensivierung zulässig sei.

Die Gemeinde Zuoz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2010 die

Fortführung der OP-Revision, d.h. der Stellungnahme der SL sei keine Folge zu leis-

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ten. Zur Begründung führt die Gemeinde im Wesentlichen aus, im vorliegenden Ver-

fahren gehe es lediglich um die Festlegung der Grundordnung und nicht um die Er-

teilung von Baubewilligung en nach Art 24d Abs. 2 und 3 RPG. Baubewilligungen würden in einem späteren Verfahren geprüft. Dort würden dann die Voraussetzungen

im BAB-Verfahren im Detail untersucht, wobei sämtliche Rechtsmittel und Mitspra-

chemöglichkeiten wieder offen stünden. Um die baukulturhistorisch und auch land-

schaftlich bedeutende Bausubstanz der ehemaligen Maiensässgebäude in ihrer

Substanz dauerhaft erhalten zu können, d.h. einen mangelhafter Unterhalt und letzt-

lich den Verfall der Bauten zu verhindern, habe die Gemeinde von dem in Art. 24d

Abs. 2 und 3 RPG statuierten Möglichkeit Gebrauch gemacht und dies in der Grundordnung umgesetzt. Der Erhalt der schätzenswerten Aclas entspreche einem sehr

hohen öffentlichen Interesse.

Die Regierung hat vorne ausführlich dargelegt, dass mit der vorliegenden Unterschutzstellung im GGP erst die formelle Schutzwürdigkeít festgestellt werde. Ob auch eine materielle Schutzwürdigkeit, also eine „anerkannt schutzwürdige Baute" im Ein-

zelfall vorliegt, muss in einem allfälligen Folgeverfahren (ßaubewilligungsverfahren und BAB-Verfahren) beurteilt werden. Diese Zweigleisigkeit der Verfahren hat für die SL den Vorteil, dass sie erst gestützt auf ein allfälliges BAB-Gesuch hin ihre Mitwir-

kungsrechte geltend machen muss und sich über ein konkretes Vorhaben äussern

kann. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen sowie die Vernehmlassung der Gemeinde verwiesen werden. Betreffend die Zweitwohnungsproblematik ist

festzuhalten, dass die Anwendung der entsprechenden Erlasse erst im Folgeverfah-

ren (BAB-Verfahren) geprüft werden muss. Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Folgeverfahren selbstverständlich das gestützt auf

Art. 75b BV (neue Verfassungsnorm über Zweitwohnungen) erlassene Ausführungs-

recht zu beachten sein wird. Die vom Bundesrat am 22. August 2012 erlassene

Übergangsverordnung über Zweitwohnungen sieht in Art. 5 lediglich Ausnahmen für

Iandschaftsprägende Bauten nach Art. 39 Abs. 2 und 3 RPV und nicht auch Ausnahmen für geschützte Bauten nach Art. 24d RPG vor.

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3. Stellungnahme des Heimatschutzes Engadin und Südtäler

Mit seiner Stellungnahme vom 18. März 2010 beantragt der Heimatschutz Sektion Engadin und Südtäler die Rückweisung der Revisionsvorlage.

Die Gemeinde Zuoz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2010, die Stellungnahme des Heimatschutzes Sektion Engadin und Südtäler sei aus dem

Recht zu weisen, denn das Beschwerderecht stehe nur gesamtschweizerisch tätigen

Organisationen zu.

Gemäß Art. 12 Abs. 5 NHG können die Organisationen ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeits-

gebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von

1' Beschwerden ermächtigen. Mit der Wortfolge „kantonalen und überkantonalen Un-

terorganisationen" wollte der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Beschwerdebefugnis

der Sektionen bewusst einschränken. Nicht jede regionale oder gar kommunale Sek-

tion ist beschwerdeberechtigt, sondern eben nur die kantonalen Sektionen. In Grau-

bünden ist das der Heimatschutz Graubünden, der in der Vergangenheit von seinem

Beschwerderecht denn auch schon Gebrauch gemacht hat (BGE 136 II 214 i.S.

Bergrestaurant auf dem Gipfelplateau des Weisshorns, Gemeinden Arosa und Tschiertschen). Beim Heimatschutz Sektion Engadin und Südtäler handelt es sich of-

fensichtlich nicht um eine kantonale oder gar überkantonale Sektion des Schweizerischen Heimatschutzes (SHS). Auf die Stellungnahme ist folglich nicht einzutreten.

4. Stellungnahme der Pro Natura Graubünden und des WWF Graubünden

Mit ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 8. April 2010 beantragen Pro Natura

Graubünden und WWF Graubünden die Ablehnung der Revisionsvorlage und die

Prüfung, ob das Gebiet allenfalls als Kulturlandschaft mit landschaftsprägenden Bau-

ten in den Richtplan aufgenommen werden könnte. Eventualiter sei die Beurteilung

der Schutzwürdigkeit zu wiederholen, das Bestehen der landwirtschaftlichen Nutzung

zu belegen und auf die Unterschutzstellung der nicht schätzenswerten, der landwirt-

schaftlich genutzten und der in der Gefahrenzone 1 liegende Bauten zu verzichten.

Im Wesentlichen sind Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden der Meinung, dass das Instrument der Unterschutzstellung nach Art. 39 Abs. 2 und 3 RPV und die

entsprechende Umsetzung des Richtplanvorhabens „Schützenswerte Kulturland-

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schaffen mit landschaftsprägenden Bauten" (RlP2000) der besonderen Situation in Zuoz besser entsprechen und somit dienen könnten. Vor allem befürchten sie, dass

die Revision landschaftsschädliche Eingriffe generell zulasse und durch die Anle-

gung von Erschliessungsanlagen nahegelegene Biotope, insbesondere Trockenwie« Sen sowie ein Flachmoor, beeinträchtigt würden. Bemängelt wird, dass die landwirt-

schaftlichen Interessen vernachlässigt würden, die tatsächliche Schutzwürdigkeit der

Bauten zu grob geprüft worden sei, die Planbeständigkeit verletzt sei und die Folgen der durch die Revision zugelassenen Umnutzungen schwer abschätzbar seien.

Die Gemeinde Zuoz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2010, die

Stellungnahme der Pro Natura Graubünden und des WWF Graubünden sei aus dem

Recht zu weisen, denn das Beschwerderecht stehe nur gesamtschweizerisch tätigen

Organisationen zu. Materiell würde sich ein regionaler Richtplan für eine Kulturland-

schaft nicht rechtfertigen, da nur ein eng begrenztes Gebiet betroffen sei. Grosse

bauliche Eingriffe seien bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Zudem müsse über konkrete Umbauprojekte nicht vorliegend, sondern erst im BAB-Verfahren be-

funden werden. Eine Verbesserung der Zufahrten sei nicht notwendig, da sämtliche

Aclas bereits heute erschlossen seien. Die Aussage, wonach die umgebende Land-

schaft künftig nicht mehr genutzt werden könnte, treffe nicht zu. Diese werde viel-

mehr auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt, sei es als Weide- oder als Wiesland. Mit der Unterschutzstellung der Aclas werde erreicht, dass die ganze Kulturland-

schaft mit den landschaftsprägenden Bauten erhalten und das Landschafts- und Ortsbild bestmöglichst geschont werde.

Gemäss Art. 12 Abs. 5 NHG können die Organisationen wie erwähnt ihre rechtlich

selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtli-

ches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur

Erhebung von Beschwerden ermächtigen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. der Statuten der

Pro Natura Graubünden vom 20. April 2008 (am 23. August 2008 vom Delegiertenrat von Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz genehmigt) überprüft diese

Eingriffe in die Landschaft und bekämpft solche gegebenenfalls durch Ausübung des

Beschwerderechts. In den Statuten des WWF Graubünden vom 10. Mai 2005 ist in

Kapitel 4 Ziff. 3 geregelt, dass die Sektion im Namen und im Auftrag des WWF

Schweiz auf kantonaler und kommunaler Ebene rechtliche und politische Mittel er-

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greifen. Es ist somit festzustellen, dass die kantonalen Sektionen der Pro Natura und

des WWF im Mitwirkungsverfahren gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG eine Stellungnahme

einreichen durften, womit deren Beschwerdeberechtigung gewahrt wird.

Materiell hat die Regierung vorne ausführlich dargelegt, dass mit der vorliegenden

Unterschutzstellung im GGP erst die formelle Schutzwürdigkeit festgestellt wird. Ob

auch eine materielle Schutzwürdigkeit, also eine „anerkannt schutzwürdige Baute" für die einzelnen Bauten vorliegt, muss in einem allfälligen Folgeverfahren (Baubewilli-

gungs- und BAB-verfahren) beurteilt werden. Diese Zweigleisigkeit der Verfahren hat

auch für die Pro Natura Graubünden und den WWF Graubünden den Vorteil, dass sie erst gestützt auf ein allfälliges BAB-Gesuch ihre Mitwirkungsrechte geltend ma-

chen und sich konkret erst bei einem konkreten Vorhaben äussern müssen. Eine

Verletzung der Planbeständigkeit liegt offensichtlich nicht vor, wird doch mit der vor-

liegenden Sondernutzungsplanung erstmals über die Aclas nutzungsplanerisch be-

funden. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen sowie die Vernehmlas-

sung der Gemeinde verwiesen werden.

5. Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die vorliegende Vorlage sowohl

mit der Raumplanungsgesetzgebung und dem kantonalen Richtplan als auch mit der

Gesetzgebung im Bereiche des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Heimatschutzes vereinbar ist. Die von den Umweltorganisationen geäusserten Bedenken müssen in

einem allfälligen Folgeverfahren (BAB-Verfahren) eingehend geprüft werden. Wird

z.B. für eine Acla kein BAB~Gesuch gestützt auf Art. 24d Abs. 2 RPG eingereicht, so

bleibt es bei der formellen Unterschutzstellung. Andernfalls muss in einer anfechtbar ren BAB-Verfügung über die materielle Schutzwürdigkeit befunden werden. Für die

Organisationen ist dieses Vorgehen wie erwähnt vorteilhaft. Die Stellungnahmen der

Umweltorganisationen können nicht zu einer Nichtgenehmigung der Vorlage führen.

Sollte sich bei der materiellen Prüfung der Schutzwürdigkeit zeigen, dass der gewähl-

Ite Weg nicht zielführend ist, so kann die Gemeinde/Region noch immer den Ansatz über landschaftsprägend geschützte Bauten gemäss A.rt. 39 Abs. 2 RPV prüfen.

Gestützt auf Art. 49 KRG

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beschliesst die Regierung: 1. Die am 11. November 2009 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 88bíS) wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt: Die Wortfolge in Art. 88bis BauG „eine voll umfängliche Zweckänderung des

bestehenden Volumens ist im Rahmen von Art. 24d Abs. 2 RPG zulässig" wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die

Gemeinde zurückgewiesen.

2. Der Generelle Gestaltungsplan 1:5000 Aclas vom 11. November 2009 wird im

Sinne der Erwägungen mit folgender Feststellung und folgenden Hinweisen ge-

nehmigt: a)

Die materielle Schutzwürdigkeit der einzelnen Aclas, welche für die Ertei-

lung einer Bewilligung nach Art. 24d Abs. 2 lit. a RPG gegeben sein muss,

wird erst im Zuge von konkreten BAB-Gesuchen beurteilt. Die vorliegende

Genehmigung des Generellen Gestaltungsplanes erfolgt in diesem Sinne ohne jegliches Präjudiz für die Bewilligung allfälliger vollständiger Zweckänderungen gemäß Art. 24d Abs. 2 RPG.

b)

Die Gemeinde Zuoz wird darauf hingewiesen, dass die Aclas Nr. 270, 271 und 272 in der Gefahrenzone 1 liegen, so dass für diese gemäß Art. 38

KRG keine Bewilligungen für Erweiterungen erteilt werden können. C)

Die Gemeinde Zuoz wird darauf hingewiesen, dass bei BAB-Gesuchen für

Aclas im Bereich von lnventarobjekten eine eingehende Prüfung auf nega-

tive Auswirkungen auf diese Schutzobjekte erforderlich ist.

3. Die Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.

4.

Der Gemeindevorstand Zuoz wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

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geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 11. November 2009 zu

erfolgen. Im Publíkationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-

schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass dagegen innert 30

Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Ver-

waltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

5. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

8. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der 'digitalen Daten nach

den Vorgaben des ARE.

9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 10. Mitteilung an:

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Namens der Regierung Der Kanzleidirektor: Die Präsidentin: «

Barbara Janom Steiner

Dr. C. Riesen

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