Teilrevision Dorfkern

Plan d'affectation, réglementation de base · Zuoz

Document

Numéro
16.942
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Zuoz
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
25 oct. 2016

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Zuoz avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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II Governo del Cantone der Grigioni

26. Oktober 2016

25. Oktober 2016

A.MTSHEGıSTı=1A†UN

Aıvrı' FÜR RAi„ıW3~†W›CKLUNG

Protokoll Nr.

942

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-

lung vom 20. April 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol-

gende Planungsmittel verabschiedet:

Zonenplan 1:1000 Dorfkerrı

Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Dorfl<ern

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr (Dorfl<ern) Ein auf den 24. Mai 2016 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss

Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 27. März 2015 einen Vorprü-

fungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. April 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton

Graubünden (KRG) erfolgte am 2. Juni 2016. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Geneh-

migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage bilden im Wesentlichen kleinere

Anpassungen der Nutzungsplanung im Bereich des Dorfl<erns der Gemeinde Zuoz.

Grund für diese Anpassungen bildet das am 14. April 2016 bewilligte Projekt für den

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Neubau der unterirdischen Parkierungsanlage „Mareg". Für die geplante Fussgän-

gerunterführung vom Parkhaus bis ins Dorfzentrum müssen noch die nutzungsplane-

rischen Anpassungen im Generellen GestaltUngsplan (GGP) und im Generellen Er-

schliessungsplan (GEP) der Gemeinde Zuoz vorgenommen werden. Konkret wird

einerseits im GEP 1:1000 Verkehr (Dorfkern) die öffentliche Fussgängerunterführung

(inkl. Ausstieg und Notausstieg) festgesetzt. Andererseits werden die für den Bau

des Ausstiegs und des Notausstiegs vorgesehenen Flächen mittels Anpassung des

GGP 1:1000 Dorfl<ern aus dem Freihaltebereich entlassen

Angesichts der neu geplanten Parkierungsanlage im Gebiet „Mareg" ist der Bedarf

für die ursprünglich geplante Parkierungsanlage im Dorfkern nicht mehr gegeben. Folglich kann die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auf Teilflächen der Parzel-

len Nr. 2177, 2306, 2307 und 3026 (ca. 1256 m2) im Zonenplan 1:1000 Dorfkern wieder der Dorfkernzone zugeführt werden. Zudem kann der Eintrag einer „Sammel-

anlage Parkierung" im GEP 1:1000 Verkehr (Dorfl<ern) aufgehoben werden.

c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Öemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmígungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Gestützt auf die zutreffenden Ausführungen im

PMB (Ziffern 2.1 und 2.2 auf Seite 9) kann die Nutzungsplanung als richtplankonfom

eingestuft werden.

D. Zonenplan 121000 Dorfkern

Gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG darf in einem Kanton bis zur bundesrätlichen Geneh-

migung des auf die Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a RPG angepassten Kanto-

nalen Richtplans die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt

nicht vergrößert werden. Zudem sind mit Art. 3 Abs. 3 lit.

bis

RPG neu die bessere

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Nutzung von ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und die Verdichtung der Siedlungsfläche anzustreben.

Vorliegend stehen keine Bauzonenerweiterungen zur Debatte. Vielmehr geht es lediglich um die Umzonung einer rechtskräftigen Bauzone (Zone für öffentliche Bau-

ten und Anlagen) in eine andere Bauzone (Dorfkernzone). Die von der Gemeinde

Zuoz am 20. April 2016 beschlossene Teilrevision der Nutzungsplanung entspricht

somit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen neuen Raumplanungsgesetzgebung.

Die Regierung weist an dieser Stelle immerhin darauf hin, dass die vorliegende Ge-

nehmigung die Gemeinde nicht davon entbindet, zu einem späteren Zeitpunkt eine allfällige im Kantonalen Richtplan angeordnete Überprüfung der Bauzonengrösse

vorzunehmen.

E. Genereller Gestalmngsplan 1:1000 Dorfkern

Genereller Erschlíessungsplan 1:1000 Verkehr

Diese beiden Pläne können ohne Bemerkungen genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschließt die Regierung' 1. Der Zonenplan 1:1000 Dorfkern, der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Dorfkern und der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr (Dorfkern), alle

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vom 20. April 2016, werden genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form

öffentlich bekannt Zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

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3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

4. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten

nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

5. Mitteilung an:

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Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

Dr. Chr. Rathgeb

Dr. C. Riesen