Quartierplan Curtin Plavaunt II
Procédure de plan de quartier · Zuoz
Document
- Numéro
- 06.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Zuoz
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 12 avr. 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Zuoz avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
3791_B_QP_Curtin-Plavaunt-II_Beschluss.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
3791_B_QP_Curtin-Plavaunt-II_Beschluss.pdf
n' 51.,
c
Vschinauncha da Zuoz das HIIGBFB ızngauın
ını
ERFÜGUNG fiiüheinderates von Zuoz vom 12. 04. 2006
in Sachen Genehmigung Quartierplan Curtin Plavaunt Teil II
A. Feststellungen und Erwägungen 1.
Der Gemeinderat von Zuoz hat am 19.08.1977 den Quartierplan Curtin Plavaunt genehmigt.
Afficher tout le texte
2.
Genoss Art. 2 Quartierplanbestimmungen wird das Quartierplangebiet in zwei Teilgebiete aufgeteilt. Bauten im Teilgebiet II dürfen erst erstellt werden, wenn für dieses Gebiet eine verbindliche Quartierplanung vorliegt.
3.
Mit Datum vom 05.05.2004 hat der Gemeinderat von Zuoz die Einleitung dieses Quartierplanverfahrens beschlossen. Gegen den ordnungsgemäss publizierten Einleitungsbeschluss sind keine Einsprachen eingegangen, sodass er in Rechtskraft erwachsen ist.
4.
In der Folge wurde der Quartierplan ausgearbeitet. Der Quartierplan Curtin Plavaunt Teil II umfasst folgende Bestandteile: 1. Quartierplanvorschriften (QPV) 2. Quartierabgrenzungs- und Altbestandesplan 1:500 3. Landabtretungs- und Neuzuteilungsplan 1:500 4. Gestaltungsplan 1:500 5. Erschliessungs- und Versorgungsplan 1:500 6. Profilschnitte / Grundrisse Nebenräume 1:500
5.
Anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 15. 12. 2004 wurde die öffentliche Auflage beschlossen, welche vom 07.01. bis 27.01.2005 stattfand. lnnert Frist gingen zwei Einsprachen ein.
Administraziun cumünela . Gemeindeverwaltung . 7524 Zuoz . Telefon 081 8§4-4-3--43 851 22 22 E-mail: [email protected] . www.zuoz.ch
Fax U81 88-4-28--38
851 22 21
6.
Die , vertreten durch Rechtsanwalt , haben beantragt den Quartierplan nicht zu genehmigen. Als Begründung führen sie eine Überschreitung der AZ sowie einen ungenügend bestimmten Gestaltungsplan an. Die alle vertreten durch haben Einsprache mit dem Antrag eingereicht, der Quartierplan Curtin Plavaunt Teil II sei nicht zu genehmigen. Als Begründung führen sie insbesondere an, dass die maximale Bruttogeschossfläche falsch berechnet worden sei und dass er der Zweckbestimmung und dem Richtplancharakter des Quartierplanes Curtin Plavaunt vom 19.08.1977 wegen der geschlossenen Bauweise keine Anpassung an die bestehenden Bauten des Teilgebietes l vorliegen würde. Zudem widersprechen die vorgesehenen Gebäudehöhen dem Richtplancharakter des Gestaltungsplanes aus dem Jahre 1977. Die Veränderung des bestehenden Geländelaufes sei nicht zulässig, weil das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würde.
7.
Aufgrund des vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden pendenten Verfahrens betreffend Baueinsprache, welche das Haus Alpina auf Liegenschaft Nr. 1963 betraf, und das noch vor der Regierung des Kantons Graubünden pendente Genehmigungsverfahren betreffend Teilrevision der Ortsplanung, Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Chastiatsch und Genereller Erschliessungspian 1:2000 Chastlatsch, welcher ebenfalls Einfluss auf den vorstehenden Quartierplan hat, hat die Gemeinde Zuoz das Quartierplanverfahren nicht weiter bearbeitet.
8.
Mit Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vom 30.08.2005, mitgeteilt am 29.09.2005, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden festgehalten, dass noch eine Reserve von 3'602.25 m2 für den Quartierplan Curtin Plavaunt Teii II bestünde.
Die Regierung des Kantons Graubünden hat den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Chastlatsch, Genereller Erschliessungsplan 112000 Chastlatsch je vom 06.04.2005 am 07.03.2006 genehmigt.
9.
Aufgrund der Beanstandungen der Einsprecher hat die Gemeinde Zuoz Art. 14 Quartierplanvorschriften sowie den Quartiergestaltungsplan abgeändert, indem die für jedes Gebäude zur Verfügung stehende BGF fest zugeteilt wird, wobei Nutzungsübertragungen zwischen den Baukuben im Umfang von maximal +/- 10 % möglich sind. Gestützt auf Art. 109 Abs. 3 BG hat der Gemeinderat von Zuoz den Quartierplanbeteiligten mit Schreiben vom 15.03.2006 Gelegenheit gegeben gegen diese Änderungen Einsprache innert einer Frist von 20 Tagen zu erheben sowie zu den Einsprachen eine allfällige Vernehmlassung einzureichen. Mit Schreiben vom 30.03.2006 teilten die Quartierplanbeteiligten mit, dass sie mit der Änderung der Absätze 4 und 6 von Art. 14 der Quartierplanbestimmungen einverstanden seien, beantragten jedoch im Plan 1:500 "Profilschnitte / Grundrisse Nebenräume" bezüglich des Hauses 5 die dort eingezeichnete unterste Geschossebene nicht mehr mit "SR" sondern mit "Keller" zu bezeichnen. 1
Auf eine Vernehmlassung zu den Einsprachen haben die Quartierplanbeteiligten verzichtet.
10. Die zur Verfügung stehende BGF von 3'602.25 m2 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Urteil vom 30.08.2005 für die Gemeinde Zuoz verbindlich festgelegt, sodass sich die Einsprachen in diesen Punkten als unbegründet erweisen. Die entsprechende BGF ist in den Quartiergestaltungsplan aufgenommen worden. Der Einwand der Quartiergestaltungsplan sei ungenügend bestimmt, weil die Bauherrschaft die Möglichkeit habe die gesamte BGF frei in einem Baufenster zu plazieren, hat der Gemeinderat von Zuoz Rechnung getragen und die für jedes Gebäude zur Verfügung stehende BGF fest zugeteilt. Zu den weiteren Beanstandungen der Einsprecher folgendes
ergibt sich
Anordnungen für das Teilgebiet II im Quartierplan Das Quartierplangebiet war ursprünglich in einer Zone mit einer AZ 0.6 gelegen. Nach der heutigen AZ-Erhöhung beträgt diese 0.8 für das ganze Quartierplangebiet. Die erhöhte Ausnutzung muss somit auch realisiert werden können. Für die Gemeinde sind keine höheren Gebäude erwünscht, auch im Hinblick auf den neuen Dorfeingang und die bestehenden Quartiere. Die geschlosse Bauweise ist nicht etwa ortsuntypisch, sondern im Gestaltungsgebiet I herrscht optisch die geschlossene Bauweise vor.
Der Quartierplan aus dem Jahr 1977 sagt, was verbindlich ist. Die Gestaltung wurde in diesen Punkten im Quartierplan nicht als verbindlich geregelt. So wurde auch die offene Bauweise nicht etwa vorgeschrieben. Zudem können 28 Jahre nach Inkrafttreten des Quartierplanes Curtin Plavaunt andere Erkenntnisse vorherrschen. Dies ist bereits im Quartierplan Curtin Plavaunt berücksichtigt, worin unter Art. 46 angeführt wird, dass, sofern der vorliegende Quartierplan innert 10 Jahren seit der Genehmigung nicht zur Ausführung gelange, er ganz oder teilweise vom Gemeindevorstand wieder aufgehoben werden könne. Dies betrifft selbstverständlich auch eine Abänderung des Quartierplanes, zumal auch der Quartierplan ein Teilgebiet II vorgesehen hat, das neu zu bearbeiten ist. Geschlossene Bauweise Das Teilgebiet II wurde an das Teilgebiet I angepasst. Im Quartierplan Teil II wird versucht, diesen an das Teilgebiet I zu binden. Im Teil l kann eine steigende Linie der Gebäudehöhe festgestellt werden. Diese Planung wurde auch im Teilgebiet II berücksichtigt. Das Haus 1 im Teilgebiet II liegt 3.2 m tiefer als die Chesa Alpina, währenddem das Haus 5 noch 1.2 m tiefer liegt als die Chesa Aipina. Somit ist offensichtlich, dass alle im Teilgebiet II gelegenen Liegenschaften tiefer sind als die Chesa Alpina im Teilgebiet I.
Zudem muss ein Bezug zum Dorfbild gefunden werden. Bei der Via Maistra herrscht die geschlossene Bauweise vor, welche auch für das Dorf Zuoz als typisch gilt. Die Geschosszahl wurde nur für das Teilgebiet I verbindlich festgelegt. Durch die Erhöhung der AZ muss die zur Verfügung stehende BGF auch irgendwo untergebracht wer-
den.
Terrainaufschüttunqen / Firsthöhen Das Haus Alpina hat eine EG-Höhe von 1'698.79 m.ü.M. Das EG Haus 1 im Quartierplangebiet II 1'699.3 m.ü.M., womit die Differenz lediglich 51 cm beträgt. Das gewachsene Terrain liegt jedoch beim Haus 1 im Quartierplangebiet II höher als z.B. bei dem Haus Alpina, womit die Differenz noch geringer wird.
Die Aufschüttung wurde somit analog dem Teilgebiet I vorgesehen, weil die Häuser im Teilgebiet II analog der Häuser im Teilgebiet I nach hinten zur Strasse angeordnet werden. Der Hang läuft entlang dem RhB-Geleise in einer Kurve, womit die entsprechende Hang- und Geländeanordnung übernommen wurde. Die Rhätische Bahn verläuft Richtigung Madulain in einer "Schlucht". Somit ist vorgesehen, diese Böschung weiterzuführen und mit der Böschung der Chesa Alpina und den restlichen Gebäuden zu verbinden, also die gesamte Böschung zu vervollständigen. Weiter dient die Aufschüttung insbesondere auch dem Schallschutz. Der Schall entwickelt sich gegen oben und kann abgeschirmt werden. Der Schall dehnt sich linear aus und durch die Aufschüttung wird ein Schallschatten auf die Fassaden der Häuser geschaffen. Durch das Anordnen der Gebäude entlang der Strasse gewinnt man weitere Distanz vom Bahngeleise, womit die Schailintensität wiederum abnimmt. Die Häuser im Teilgebiet II wurden analog den Häusern im Teilgebiet I aus ästhetischen Gründen entlang der Strasse angeordnet, um einen Dorfeingang zu dokumentieren. Die Häuser werden nicht erhöht (Vergleiche Profilschnitte und Ansicht). Im Gegenteil, die Häuser im Teilgebiet II weisen weniger Geschosse als die Häuser im Teilgebiet I auf (Teilgebiet II vier Geschosse, Teilgebiet I vier - sechs Geschosse). Zudem erreicht auch die Gebäude- und Firsthöhe nicht diejenige der höchsten Häuser im Teilgebiet I. Die Aufschüttungen werden in etwa analog den Aufschüttungen im Teilgebiet I vorgenommen, wobei die Häuser nicht erhöht werden. Die Höhe der Aufschüttungen sind begründet einerseits wegen des Schallschutzes und anderseits um die Häuser an die Strasse anzulehnen.
Das Haus Alpina im Quartierplangebiet I weist ab ursprünglich gewachsenem Terrain eine Höhe der Traufhöhe von 19 m auf. Das Haus 1 im Gebiet II lediglich 15 m. Die Aufschüttungen betragen somit auch im Teilgebiet I an den Häusern gemessen rund 3 m. Auch im Teilgebiet I ist klar festzustellen, dass jeweils ein Stockwerk aufgeschüttet wurde. Dies wurde für das Teilgebiet II übernommen.
Bei Teilgebiet II handelt es sich um eine gestalterisch ruhige Überbauung, ausgehend vom Teilgebiet I. In diesem Teilgebiet II als neuer Dorfeingang ist es angezeigt, sich an die Gestaltung des alten Dorfeinganges anzulehnen, womit eine gelockerte Bauweise von vornherein nicht in Frage kam. Ziel war es somit auch eine ruhige Überbauung im Dorfeingangsbereich zu schaffen. Aus diesen Gründen sind die Einsprachen abzuweisen, sofern sie nicht gegenstandslos geworden sind.
11 Der Gemeinderat von Zuoz hat anlässlich seiner Sitzung vom 12.04.2006 den Quartierplan Curtin Plavaunt Teil II, bestehend aus folgenden Bestandteilen genehmigt:
1. Quartierplanvorschriften (QPV) 2. Quartierabgrenzungs- und Altbestandesplan 1:500 3. Landabtretungs- und Neuzuteilungsplan 1:500 4. Gestaltungsplan 1:500 5. Erschliessungs- und Versorgungsplan 1:500 6. Profilschnitte I Grundrisse Nebenräume 1:500 12. Die Kosten dieser Quartierplanung, bestehend aus den Kosten der Politischen Gemeinde für die planerische und juristische Beratung, sowie für die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch einschliesslich der ı Kosten der BauIand umIe un Vermessung und Vermarkung gehen vollumf än i`ch zulasten der , und werden der durch die Gemeinde Zuoz in Rechnung gestellt. Sie sind innert 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse zu bezahlen
B. Verfügung 1
Der Quartierplan Cuñin Plavaunt Teil II, bestehend aus: 1. Quartierplanvorschriften (QPV) 2. Quartierabgrenzungs- und Altbestandesplan 1:500 3. Landabtretungs- und Neuzuteilungsplan 1:500 4. Gestaltungsplan 1:500 5. Erschliessungs- und Versorgungsplan 1:500 6. Profilschnitte / Grundrisse Nebenräume 1:500
wird genehmigt. 2.
Die Einsprachen werden, sofern sie nicht gegenstandslos geworden sind, abgewiesen.
3.
Die Kosten der Quartiernlanun genoss Art. 39 Quartierplanbestimmungen gehen und werden nach Rechtskraft der Quartierplanung zulasten der in Rechnung gestellt der
4.
Sobald der Quartierplan in Rechtskraft erwachsen ist, wird dieser im Grundbuch von Zuoz genoss Art. 40 Quartierplanvorschriften auf den Liegenschaften Nr. 2984, 2985, 2986 und 2820 angemerkt.
5.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit Mitteilung bzw. Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Chur Rekurs geführt werden.
6.
Zuoz, den 12. April 2006
FUR DEN GEMEINDERAT VON Zuoz
der Präsident _3.i
Mitteilung am:
2 4. April 2005
G:\Kanzlei\Bauwesen\Verfügung QP Curtin Plavaunt 12.4.2006.doc
der Aktuar -2
3791_V_QP_Curtin-Plavaunt-II_QPV.pdf
CHANTUN GRISCHUN KANTON GRAUBÜNDEN
VSCHINAUNCHA DA ZUOZ GEMEINDE ZUOZ
QUARTIERPLAN CURTIN PLAVAUNT TEIL II QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN
In Rechtskraft erwachsen am 17. Mai 2006
INHAL T S VE RZ E I C HNI S A Allgemeine Bestimmungen Quartierplangebiet Zweck Bestandteile Verbindlichkeit
Art. 1
Art. 2
Art. 3 A11. 4
B Quartierplanvorschriften I
Baulandumlegung
Baulandumlegung Alter Bestand Neuzuteilung Landabzüge und Neuzuteilung Wertausgleich Begründung von Grunddienstbarkeiten Beschränkte dingliche Rechte a) Dienstbarkeiten b) Anmerkungen
Art. 5 An. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 Art. l l
Art. 12 II Gestaltung
1. Allgemeines Gestaltungsgebiete Nutzungsart und Ausnützung Überbaubare Flächen; Situierung der Gebäude Firsthöhen
Dachformen Grenz- und Gebäudeabstände Gebäudelängen Terrainveränderungen Umgebungsgestaltung
Art. 13
Art. 14
Art. 15
65 autres articles
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21 III Erschliessung
1.
Verkehr
Verkehrsanlagen Quartierstrasse Öffentlicher Fussweg / Trottoir Hauszugänge Abstellplätze für Motorfahrzeuge Provisorische Zufahrt
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27 2
2.
Versorgung
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31 Anschluss an das Versorgungsnetz
Ableitung von Meteorwasser Eigentum an den Versorgungsanlagen Durchleitungsrechte
3.
Ausführung, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen
Art. 32 Öffentliche Verkehrsanlagen
Art. 33
Art. 34 Private Hauszugänge
Versorgungsanlagen
4.
Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38 Verkehrsanlagen außerhalb des Quartiers
Wasser- und Schmutzwasserleitung Private Erschliessungsanlagen Gesetzliche Abgaben
C
Schlussbestimmungen
Kosten der Quartierplanung Anmerkung im Grundbuch Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes Etappierung
3
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Gestützt auf Art. 51 ff Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG), Art. 16 ff Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO), Art. 96 ff des Gemeindebaugesetzes (BG) sowie Ziffer 2 ff Quartierplanbestimmungen Quartieıplan Curtin Plavaunt erlässt der Gemeinderat von Zuoz nachfolgenden
QUARTIERPLAN CURTIN PLAVAUNT TEIL II
A
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Quartierplangebiet
1
Der Quartierplan Curtin Plavaunt Teil II erstreckt sich über die Liegenschañen Nr. 778, 2461, 2651, 2820 und 2226 des Grundbuches von Zuoz.
2
Das Quartierplangebiet umfasst das gemäß Einleitungsbeschluss vom 05.05.2004 in die Quartierplanung einbezogene Gebiet. Zusätzlich wird Liegenschaft Nr. 2820 und 2226 in das Quartierplangebiet einbezogen.
3
Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes Curtin Plavaunt Teil II ist aus dem Altbestandesplan ersichtlich.
4
Über die gemäß Art. 2 Quartierplanvorschriften Curtin Plavaunt vom 14.12.1977 ebenfalls im Teilgebiet II gelegenen Liegenschaften 744, 1966, 1971, 2476 und 2536 ist vor dessen Überbauung eine separate Quartierplanung durchzuführen.
Art. 2 Zweck
1
Der Quartierplan legt die überbaubaren Flächen sowie die Grundzüge mir die Überbauung und Gestaltung von Bauten und Anlagen im Gebiet Teil II fest.
2
Der Quartierplan regelt die Erschliessung des Quartierplangebietes.
3
Die mit der Quartierplanung verbundene Baulandumlegung dient dem Erwerb der fiír die Erschliessung erforderlichen Flächen sowie der Schaffung zweckmäßig überbaubarer
4
Liegenschaften. Bestandteile l
Art. 3
Der Quartierplan Curtin Plavaunt Teil 2 umfasst folgende Bestandteile: 1. Quaríierplanvorschrifien (QPV)
2. Quartierabgrenzungs- und Altbestandesplan 1:500 3. Landabtretungs- und Neuzuteilungsplan 1:500 4. Gestaltungsplan 1:500 5. Erschliessungs- und Versorgungsplan 1:500 6. Profilschnitte / Grundrisse Nebenräume 1:500
Art. 4 Verbindlichkeit
1
Der Quartierplan gilt für die Eigentümer aller im Quanierplangebiet gelegenen Liegenschaften, unbesehen allfälliger Handänderungen.
2
Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen.
3
Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
B Quartierplanvorschriften
I
Baulandumlegung
Art. 5 Baulandumlegung
1
Die Baulandumlegung dient der Schaffung zweckmäßig überbaubarer Liegenschaften im Quartierplangebiet.
2.
Durch die Baulandumlegung wird gleichzeitig der notwendige Boden für die Quartiererschliessung und Parkierung ausgeschieden.
3.
Die Baulandumlegung erstreckt sich auf die Liegenschaften 778, 2461, 2651, 2226 und
2820. 5
Art. 6 Alter Bestand
1
Die in die Baulandumlegung einbezogenen Liegenschaften sowie die Eigentumsverhältnisse sind aus dem Quartierabgrenzungs- und Altbestandesplan und den Grundbuchauszügen ersichtlich.
2
Über die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkungen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge im Anhang.
Art. 7 Neuzuteilung
1
Die Neuzuteilung der in die Baulandumlegung einbezogenen Liegenschaften erfolgt nach dem Landabtretungs- und Neuzuteilungsplan.
2
Die im Quartierabgrenzungs- und Altbestandesplan aufgeführten Liegenschafien Nr. 778, 2461, 2651 und 2226 werden aufgehoben und durch die neuen Liegenschaften 2984, 2985 und 2986 ersetzt. Der Altbestand geht im Grundbuch unter.
3
Bei den im Landabtretungs- und Neuzuteilungsplan angegebenen Flächen handelt es sich um Zirkamasse.
4.
Die politische Gemeinde lässt auf Grund des Landabtretungs- und Neuzuteilungsplanes die erforderlichen Mutationen für den Eintrag der neuen Liegenschaften im Grundbuch erstellen.
ııılıı
Art. 8 Landabzüge und Neuzuteilung
1
Die für die Quaıtiererschliessung und die neue Parkierung benötigte Bodenfläche (neue Liegenschaft 2984) geht ins Eigentum der politischen Gemeinde.
2
Die für das Trottoir benötigte Fläche von ca. 102 m2 gemäß Landabtretungs- und Neuzuteilungsplan geht ins Eigentum der politischen Gemeinde und wird mit Liegenschaft 2820 vereinigt.
3.
Die Landabtretungs- und Neuzuteilungsplan gelten nach Vollzug des Quartierplanes und der Mutation folgende Eigentumsverhältnisse:
6
Liegenschaft Nr. 2820 Liegenschaft Nr. 2984 Liegenschaft Nr. 2985 Liegenschaft Nr. 2986
Wertausgleich
Art. 9 1
Die für die Quaıtiererschliessung und Parkierung benötigten Flächen werden mit CHF 10.-- pro m2 entschädigt.
2
Somit bezahlt die olitische Gemeinde als neue Eigentümerin Liegenschaft Nr. 2984 den mir die Minderzuteilung von 4'635 m2 CHF 46'350.--.
Begründung von Grunddienstbarkeiten
Art. 10 1
Für die Autoeinstellhallen H3 und H4 wird gleichzeitig mit der Neuzuteilung zugunsten und zulasten Liegenschaft 2985 und zugunsten und zulasten Liegenschaft 2986 ein gegenseitiges Grenzbaurecht fiír eine unterirdische Autoeinstellhalle begründet.
2
Mit der Neuzuteilung wird ferner zugunsten Liegenschaft 2986 und zulasten Liegenschaft 2985 ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht begründet. Dieses gewährt dem jeweiligen Eigentümer von Liegenschaft 2986 das Recht, die auf Liegenschaft 2985 angelegte Zufahrt durch die unterirdischen Autoeinstellhallen H5 und H4 als Zufahrt und Zugang zur unterirdischen Autoeinstellhalle H l , H2 und H3 dauernd und unbeschränkt mitzubenützen.
3
Lage und Ausdehnung der mit dem Grenzbaurecht und dem unbeschränkten Fuss- und Fahıwegrecht belasteten Grundstücksflächen sind aus dem Landabtretungs- und Neuzuteilungsplan ersichtlich.
4
Zulasten Liegenschaft 2984 und zugunsten Liegenschaft 2985 wird ein Bauverbot und eine Nutzungsbeschränkung mit folgendem Inhalt begründet: "Der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks verzichtet gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstückes darauf: a) die gesamte Fläche oder Teile der Liegenschaft Nr. 2984 mit über- und unterirdischen Bauten und Anlagen aller Art zu überbauen mit Ausnahme von Planierungen, Belagsarbeiten und Abschrankungen im Zusammenhang mit der Erstellung einer Parkie-
rungsfläche fiír Personenwagen sowie mit Ausnahme einer Zufahrt gemäß Quartier7
erschliessungsplan,
b) innerhalb 20 Meter ab der nordwestlichen Grenze zu Liegenschaft 2985 einen Aufstieg, Zugänge und Zufahrten aller Art zur Kantonsstrasse oder zu der oberhalb davon projektierten Talstation der Sesselbahn Chaunt da Crusch - Cuort San Gian zu bauen und zu nutzen. c) die gesamte Fläche oder Teile der Liegenschaft Nr. 2984 als Abstell- und Deponiefläche für Materialien, Geräte und andere Objekte aller Art, für Veranstaltungen aller Art sowie als Werk- und Arbeitsplatz für Vorrichtungen aller Art zu nutzen, mit Ausnahme der Nutzung als Parkierfläche für Personenwagen, wobei die Parkierung nur tagsüber zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr und dies jeweils auch nur im Winter zwischem dem 1. Dezember und dem 30. April zulässig ist. Im Sinne einer Nebenverpflichtung ist die Eigentümerin von Liegenschaft Nr. 2984 verpflichtet, die Zufahrt zum Parkplatz auf Liegenschaft Nr. 2984 auf eigene Kosten mit einer verschließbaren Schranke zu versehen und diese zu unterhalten und derart zu bedienen, dass die Parkflächen nicht außerhalb der vorstehend definierten Jahreszeit und außerhalb der vereinbarten Parkierungszeiten genutzt werden können, d) innerhalb eines Grenzabstandes von 5 Metem zur Liegenschaft Nr. 2985 Parkplätze zu erstellen und als Parkierfläche zu nutzen." 5
Für die Begründung der gemäß Absatz l, 2 und 4 begründeten Dienstbarkeiten sind keine Entschädigungen geschuldet. Die Kosten für den Unterhalt der mit dieser mir die Verkehrswege gemäß Abs. 1 und 2 benötigten Flächen und Anlagen werden im Verhältnis der Autoeinstellplätze, denen sie dienen, aufgeteilt.
6
Das gegenseitige Grenzbaurecht ist als Grunddienstbarkeit zugunsten und zulasten Liegenschaft 2985 und 2986, das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht ist als Grunddienstbarkeit zugunsten Liegenschaft 2986 und zulasten Liegenschaft 2985 und das Bauverbot und die Nutzungsbeschränkung ist als Grunddienstbarkeit zugunsten Liegenschaft 2985 und zulasten Liegenschaft 2984 im Grundbuch der Gemeinde Zuoz einzutragen.
Beschränkte dingliche Rechte a) Dienstbarkeiten 1
Art. 11
Die auf den nachfolgenden Liegenschaft gemäß altem Bestand eingetragenen Dienstbarkeiten sind im Zuge der Baulandumlegung wie folgt zu behandeln: 1. Liegenschaft 2461 Die auf der alten Liegenschaft 2461 eingetragenen Dienstbarkeiten: 8
Recht: Recht:
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Grundstück 1963, 2651 Unterirdisches Grenzüberbaurecht zulasten Grundstück 2820
sind zu löschen. 2. Liegenschaft 2651
Die auf der alten Liegenschaft 2651 eingetragenen Dienstbarkeiten: Last: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Grundstück 2461 Last: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Grundstück 2226 Last: Fuss- und Fahıwegrecht zugunsten Grundstück 2226 sind zu löschen.
3. Liegenschaft 2226 Die auf der alten Liegenschaft 2226 eingetragenen Dienstbarkeiten: Recht: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Grundstück Nr. 1963, 2651 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Grundstück Nr. 1963, 265 l sind zu löschen.
Art. 12 b) Anmerkungen
1
Die auf allen Liegenschaft im Quartierplan gemäß altem Bestand lastende Anmerkung "Öffentlicher Quartierplan Curtin P1avaunt" ist auf die neuen Liegenschaften 2984, 2985 und 2986 zu übertragen.
II Gestaltung l.
Allgemeines
Art. 13 Gestaltungsgebiete
1
Beim vorliegenden Quanierplangebiet handelt es sich um den südwestlichen Teil des Teilgebietes II des Quartierplanes Curtin Plavaunt.
2
Über den südöstlichen Teil des Teilgebietes II des Quartierplanes Curtin Plavaunt ist ein separates Quartierplanverfahren durchzufiílıren.
9
Art. 14 Nutzungsart und Ausnützung
1
Die Art der Nutzung der Grundstücke richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplanes.
2
Die auf Grund des alten Bestandes sowie des Quartierplanes Curtin Plavaunt Teil II ermittelten und im Gestaltungsplan festgelegten maximal zulässigen Bruttogeschossflächen werden gemäß Neuzuteilungsplan auf die im Gestaltungsplan festgelegten Baufenster aufgeteilt.
3
Die bisher auf Liegenschaft 778 entfallende bauliche Nutzung von 289 m2 BGF wird der neuen Liegenschaft 2985 zugewiesen. Für diese 289 m2 BGF entschädigt der Eigentümer Liegenschaft 2985 die politische Gemeinde mit CHF 800.-- pro m2 BGF, total somit CHF 231'200.--. Die Zahlung ist nach erteilter Baubewilligung vor Baubeginn des zweiten Gebäudes auf der heutigen Liegenschaft 2985 zinslos fällig. Schuldner ist der Grundeigentümer zur Zeit der Erteilung der Baubewilligung. Die Landerwerbskosten Liegenschaft 2984 werden mit diesem Betrag verrechnet.
4
Nutzungsübertragungen zwischen Baukuben können von der Baubehörde im Umfang von max. + / - 10 % der gemäß Gestaltungsplan festgesetzten Bruüogeschossfläche bewilligt werden.
5
Für die Ermittlung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der einzelnen Bauten gelten die jeweiligen Bestimmungen des Baugesetzes.
6
Sollte die für das Haus Alpin gemäß rechtskräfiiger Baubewilligung benötigte BGF von 2'879 m2 nicht vollumfänglich realisiert werden bzw. sollte nach der Überbauung noch BGF verfügbar sein, so kann die nicht genutzte BGF zusätzlich in Haus 1 auf Liegenschaft Nr. 2986 realisiert werden.
Überbaubare Flächen; Situierung der Gebäude
Art. 15 1
Neue Gebäude und Ersatzbauten dürfen nur innerhalb der im Gestaltungsplan durch Baulinien begrenzten Flächen mir Hochbauten (Baufenster) erstellt werden. Wo Baugestaltungslinien gemäß Gestaltungsplan bestehen, muss direkt an diese gebaut werden.
2
Unterirdische Nebenbauten bis OK Boden 2. Wohngeschoss (1. OG) können innerhalb der im Gestaltungsplan eingezeichneten speziellen Baulinien (Baulinie unterirdische Ne-
10
bebauten bis OK Boden 2. Wohngeschoss (1.OG)) erstellt werden. 3
Unterirdische Nebenbauten bis OK Belag / Begrünung (max. 1'707.40 m.ü.M.) können innerhalb der im Gestaltungsplan speziell bezeichneten Baulinien (Baulinie unterirdische Nebenbauten bis OB Belag / Begrünung (max. 1'707.40 m.ü.M.)) erstellt werden.
4
Kleinbauten wie offene Pavillons, Gartenhäuschen, gedeckte Sitzplätze und dergleichen dürfen auch außerhalb der Baufenster erstellt werden.
5
Unterirdische Bauten sowie die für Einstellhallen erforderlichen Zufahrten und Zugänge dürfen im Rahmen der allgemeinen baugesetzlichen Bestimmungen auch außerhalb der Baufenster erstellt werden.
6
Die Situierung der vorgesehenen Gebäude ist im Gestaltungsplan dargestellt. Die Vorgaben haben die Bedeutung einer Richtlinie.
Art. 16 Firsthöhen
1
Die Firsthöhen der einzelnen Gebäude sind ab den im Gestaltungsplan für das betreffende Gebäude festgelegten Koten zu berechnen.
2
Im Übrigen gelten mir die Firsthöhen die Vorschriften des Baugesetzes und des Zonenplanes.
An. 17
Dachformen 1
Grundsätzlich sind Satteldächer auszuñihren.
2
Beim Gebäude 5 ist die Erstellung eines Walmdaches gemäß Einzeichnung im Gestaltungsplan zulässig.
3.
Die Erstellung von Quergiebeln ist möglich, jedoch nicht zwingend (vergleiche Einzeichnung im Gestaltungsplan).
ll
Art. 18 Grenz- und Gebäudeabstände
1
Die Grenzabstände von Gebäuden, die den gewachsenen oder aufgeschütteten Boden überragen, gegen Nachbarparzellen sowie benachbarte Bauten werden durch die im Gestaltungsplan gezogenen Baulinien bestimmt.
2
Bei mehreren Gebäuden innerhalb eines Baufenster können die Gebäudeabstände und der Zusammenbau einzelner Baukörper nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Feuerpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 19 Gebäudelängen
1
Die Länge von Gebäuden kann nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden.
Art. 20 Terrainveränderungen
1
Der gewachsene Boden darf bis zu den im Gestaltungsplan und im Plan Profilschnitte / Grundrisse Nebenräume festgelegten Erdgeschosskoten aufgeschüttet werden.
2
Bei der Gestaltung des neuen Geländes sind natürliche Terrainlinien anzustreben.
3
Mit der Baueingabe ist der politischen Gemeinde jeweils auch ein Plan mit der vorgesehenen Gestaltung der Umgebung einzureichen.
4
Die Aufschüttung zwischen Eisenbahnlinie und Gelände erfolgt als Schallschutz gegenüber der Rhätischen Bahn.
Art. 21 Umgebungsgestaltung
1
Die Umgebung der Bauten ist möglichst natürlich zu gestalten. Bepflanzungen haben sich auf Hecken und Sträucher zu beschränken. Es dürfen keine hochstämmiger Bäume gepflanzt werden.
2
Das Quartier soll möglichst von Einfriedungen frei gehalten werden. Einfriedungen sind entlang von Verkehrsanlagen, insbesondere als Abschrankung gegenüber Liegenschaft 2984 (Parkplatz) gestattet.
ıı-ııı
12
III Erschliessung 1.
Verkehr An. 22
Verkehrsanlagen 1
Die Erschliessung des Quanierplangebietes mit Strassen, Wegen und Abstellplätzen erfolgt nach dem Erschliessungs- und Versorgungsplan.
2
Es werden unterschieden 1. Quartierstrasse (braun) 2. Öffentlicher Fussweg / Trottoir (dunkelgelb) 3. Private Hauszugänge (hellgelb)
Art. 23 Quartierstrasse
1
Die Quartierstrasse erschließt das Quartier mir Motorfahrzeuge.
2
Die Quartierstrasse ist öffentlich und dient der Erschliessung des Parkplatzes und des Quartierplangebietes.
3
Die Quartierstrasse wird durch die politische Gemeinde erstellt.
Art. 24 Öffentlicher Fussweg / Trottoir
l
Der öffentliche Fussweg / Trottoir erschließt das Quartier mir Fussgänger und ergänzt die Fusswegverbindungen gemäß Generellem Erschliessungsplan.
2
Der öffentliche Fussweg / Trottoir ist öffentlich begehbar.
3
Der öffentliche Fussweg / Trottoir wird durch die politische Gemeinde erstellt.
13
Art. 25 Hauszugänge
1
Die Hauszugänge zu den Gebäuden im Quartierplangebiet sind richtplanmässig eingezeichnet. Sie sind nicht öffentlich.
Art. 26 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1
Die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
2
Sämtliche für Bauvorhaben im Quartierplangebiet erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind in den vorgesehenen Autoeinstellhallen H1 - H5 unterzubringen.
3.
In den unterirdischen Autoeinstellhallen sind auch Parkplätze für Besucher vorzusehen.
Art. 27 Provisorische Zufahrt
1
Sofern die unterirdische Autoeinstellhalle auf Liegenschaft 2986 vor der Autoeinstellhalle auf Liegenschaft 2985 erstellt wird, kann der Grundeigentümer Liegenschaft 2986 eine provisorische Zufahrt über Liegenschaft 2985 erstellen.
2.
Versorgung
Art. 28 Anschluss an das Versorgungsnetz
1
Der Anschluss von Neubauten im Quartierplangebiet an die öffentliche Kanalisation, die Wasser- und Stromversorgung sowie an die Leitungen der Telekommunikation richtet sich nach dem Erschliessungs- und Versorgungsplan oder nach Praxis und Weisungen der Werke.
Art. 29 Ableitung von Meteorwasser
1
Die Eigentümer aller in die Quartierplanung einbezogenen Liegenschaften haben dafür zu sorgen, dass kein Oberflächenwasser auf die angrenzenden Grundstücke abfliessen kann.
14
2
Oberflächenwasser ist auf dem jeweiligen Grundstück versickern zu lassen. Es darf nicht in die Schmutzwasserleitungen eingeleitet werden.
Art. 30 Eigentum an den Versorgungsanlagen
1
Die Hausanschlüsse verbleiben im Privateigentum.
2
Die elektrischen Leitungen und die Leitungen der Telekommunikation bleiben im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen.
Art. 31 Durchleitungsrechte
1
Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitungen der öffentlichen Werkleitungen sowie von privaten Hausanschlüssen oder Meteorwasserleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
2
Die generelle Linienfühmng der bestehenden und der geplanten neuen öffentlichen Leitungen ist aus dem Erschliessungs- und Versorgungsplan ersichtlich.
3.
Ausführung, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen
Art. 32 Öffentliche Verkehrsanlagen
1
Die Quartierstrasse sowie der öffentliche Fussweg / Trottoir sind durch die politische Gemeinde im Detail zu projektieren und zu erstellen.
2
Der Unterhalt und eine allfällige spätere Erneuerung der Quartierstrasse sowie öffentlicher Fussweg / Trottoir obliegt der politischen Gemeinde.
3
Der Unterhalt der provisorischen Zufahrt auf Liegenschaft 2985 ist Sache des Grundeigentümers, dem diese provisorische Zufahrt dient.
15
Art. 33 Private Hauszugänge
1
Die Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der privaten Hauszugänge einschließlich Schneeräumung ist Sache der an den Anlagen beteiligten Grundeigentümer.
AIA. 34
Versorgungsanlagen 1
Die Projektierung und Erstellung sowie der Unterhalt und die Erneuerung der gemäß Erschliessungs- und Versorgungsplan zu verlegenden und neu zu erstellenden Wasser- und Schmutzwasserleitung ist Sache der politischen Gemeinde.
2
Die Projektierung und Erstellung sowie der Unterhalt und die Erneuerung der Leitungen der Elektrizitätsversorgungs und der Telekommunikation richten sich nach den Vorschriften der Werke.
3
Alle weiteren fiír die Versorgung erforderlichen Versorgungsanlagen, insbesondere Hausanschlüsse, sind von den Grundeigentümern zu erstellen, zu unterhalten und zu e neuem, denen diese Anlagen dienen.
4
Die Hausanschlüsse sind nach Anordnung der Baubehörde auszuführen.
4.
Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Art. 35 Verkehrsanlagen außerhalb des Quartiers
1
Die Kosten fiír den Landerwerb sowie für die Projektierung und Erstellung der ganzen Quartierstrasse geht je zur Hälse zulasten der politischen Gemeinde und der Quartierplanbeteiligten.
2
Der Kostenanteil der Quartierplanbeteiligten wird auf Grund der den Liegenschaften maximal zur Verfügung stehenden BGF aufgeteilt und wird den Grundeigentümern je mit der Erteilung der ersten Baubewilligung für die Überbauung Liegenschaften 2985 und 2986 von der politischen Gemeinde auf Grund der effektiven Bauabrechnung zinslos in Rechnung gestellt.
3
Die Kosten fiír Erstellung des öffentlichen Fussweges / Trottoir geht zulasten der politischen Gemeinde.
16
4
Die Kosten fiír den Landerwerb der für die Parkierung benötigten Fläche Liegenschaft 2984 geht vollumfänglich zulasten der politischen Gemeinde.
Art. 36 Wasser- und Schmutzwasserleitung
1
Die Kosten mir die Projektierung und Erstellung sowie einer allfälligen Erneuerung der von der politischen Gemeinde auszufiíhrenden bzw. zu verlegenden neuen Wasser- und Schmutzwasserleitung gehen vollumfänglich zulasten der politischen Gemeinde.
Art. 37 Private Erschliessungsanlagen
1
Die Kosten fiír die Erstellung von privaten Erschliessungsanlagen wie Zufahrt und Hauszugänge sowie Hausanschlüsse tragen die Grundeigentümer, denen die Anlagen dienen.
2
Die Kosten fiír die Erstellung der provisorischen Zufahrt auf Liegenschaft 2985 geht zulasten des Grundeigentümers, dem diese provisorische Zufahrt dient.
An. 38
Gesetzliche Abgaben 1
Durch die Übernahme von Erschliessungskosten oder Bezahlung von Beiträgen an die Erschliessung werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an andere öffentliche Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit.
2
Vorbehalten bleiben ferner die fiír den Anschluss von Neubauten im Quartierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Baugesuchstellem bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.
3
Vorbehalten bleiben außerdem die Anschlussgebühren fiír den Anschluss der Grundstücke an die Elektrizitätsversorgung und die Leitungen der Telekommunikation sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen.
17
_
C Schlussbestimmungen
Art. 39 Kosten der Quartierplanung
1
Die Kosten der Quartierplanung, bestehend aus den Kosten der politischen Gemeinde für die planerische und juristische Beratung, sowie für die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch einschließlich der Kosten der Baulandumleg u n g Vermessung und Vermarkung gehen vollumfänglich zulasten der
2
1 ısehe GeDie Kosten sind i n e r t 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung en dur h d'de O l"t` meinde nach Abschluss der Quartierplanung durch die zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe des jeweiligen Zinssatzes der Gemeinde berechnet.
Art. 40 Anmerkung im Grundbuch
1
Die Baubehörde lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Zuoz auf den neu zugeteilten Liegenschaften Nr. 2984, 2985, 2986 und 2820 anmerken.
2
Die im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten mit Ausnahme der gemäß Art. 10 QPV begründeten gegenseitigen Grenzbaurechte, Fussund Fahrwegrechte und Bauverbot und Nutzungsbeschränkung gemäß Vorschriften der politischen Gemeinde Zuoz ausschließlich als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.
3
Die politische Gemeinde ist fiír die Anmeldung des Quartierplans zur Anmerkung beim Grundbuchamt Oberengadin besorgt. Gleichzeitig meldet sie die sich aus der Baulandumlegung ergebenden Rechtsänderungen sowie die Begründung der gegenseitigen Grenzbaurechte, des Fuss- und Fahrwegrechtes sowie des Bauverbotes und der Nutzungsbeschränkung zur Eintragung im Grundbuch an.
Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes 1
Art. 41
Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplanes gelten die Vorschriften des Baugesetzes.
18
Art. 42 Etappierung
1
Die Überbauung des Quartierplangebietes erfolgt im Interesse einer geordneten Entwicklung in Etappen.
2
Nach Inkrafitreten des Quartieıplans darf im Quartierplangebiet pro Kalenderjahr lediglich mit dem Bau eines Wohngebäudes begonnen werden.
3
Hingegen ist es zulässig, das Baugesuch bereits für eine Gebäudegruppe inkl. Garagen (z.B. Gebäude 3 5 auf Liegenschaft 2986) einzugeben. Die Baubehörde hat dann in der Baubewilligung die Auslage zu machen, dass pro Kalenderjahr nebst der Autoeinstellgarage lediglich mit dem Bau eines Wohngebäudes begonnen werden darf.
-
Die Baubehörde Zuoz hat den vorliegenden Quartieplan Curtin Plavaunt Teil 2 nach öffentgenehmigt. licher Auflage vomÃ:.2Ä.6.(2í mit Beschluss vom Der Genehmigungsbeschluss ist sämtlichen Quartierplanbeteiligten und allfälligen Einsprechem schriftlich zu eröffnen. Gegen den Quartierplan kann i n e r t 20 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs eingelegt werden.
Gemeinderat von Zuoz
DerP sidenı
Der Akt ø *
-ııı
............ ........................ ...
........................... ............
19
Dieser Quanierplan ist am
/ Z I/Ch Zoom ı
in Rechtskraft erwachsen.
Gemeinderat von Zuoz x
Der Bfäšidènt
Der Aktu
........................ ... ...........
........... .............
20
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération