Quartierplan Albanigna Anpassung 1
Procédure de plan de quartier · Zuoz
Document
- Numéro
- 09.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Zuoz
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 18 févr. 2009
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Zuoz avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
3791_B_QP_Albanigna_Anpassung1_Beschluss.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
VSCHINAUNCHA DA Zuoz
GEMEINDE _zuoz
EHGADI N
VERFÜGUNG
SLMnlitz
des Gemeinderates von Zuoz vom 18.02.2009
betreffend Quartierplan Albanigna
***
Afficher tout le texte
A. Feststellungen und Erwägungen
4 1.
Anlässlich der Sitzung vom 13.06.2007 hat der Gemeinderat von Zuoz den Quartierplan Albanigna, bestehend aus: - Quartierplanvorschriften - Altbestand 1 : 500 -Neuzuteilung l : 500
- Erschliessungsplan 1 : 500 - Gestaltungsplan 1 : 500 - Flächenverzeichnis - Kostenverteiler
genehmigt und die Einsprache der— 2.
Gegen diese Verfügung hat die — beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde eingereicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat mit Urteil vom 17.01.2008, mitgeteilt am 15.05.2008, die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das Verwaltungsgericht hat in den Erwägungen festgehalten, als nicht völlig unberechtigt erscheine die Beschwerde hinsichtlich des behaupteten jedoch nicht näher spezifizierten Ersatzes für die Kosten, welche den Beschwerdefiihrem im Zuge der damaligen Erstellung des nunmehr aufgehobenen Parkplatzes Nr. 5 entstanden seien. Den Erstellungs-
kosten fiir Parkplatz Nr. 5 sei im Rahmen der streitigen Quartierplanung noch nicht
Rechnung getragen worden, weshalb der angefochtene Quartierplan in diesem Punkt aufgehoben und an die Gemeinde zurückgewiesen wurde, damit die Gemeinde nach vorheriger Anhörung der Beteiligten neu befinde.
3. _ In der Folge wurde den Quartierplanbeteiligten nochmals das rechtliche Gehör, gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gewährt.
Administraziun cumünela - Gemeindeverwaltung - 7524 Zuoz - Telefon 081 851 22 22 - Fax 081 851 22 21 - e—mail: [email protected] - www.zuoz.ch
4.
Mit Verfügung vom 10.12.2008 hat der Gemeinderat von Zuoz die mutmasslichen Erstellungskosten des Parkplatzes auf CHF 5'000.-- festgelegt. Diese Kosten sind im Rahmen
des Quartierplanverfahrens zu entschädigen und werden im Verhältnis der maximal
zulässigen Bruttogeschossflächen nach Neuzuteilung gemäss Flächenverzeichnis auf sämtliche Quartierplanbeteiligten aufgeteilt. Da diese Änderung lediglich die Quartierplanbeteiligten betrifft, wurde ihnen gestützt auf Art. l8 Abs. 4 Raumplanungsverordnung fiir den Kanton Graubünden als Direktbetroffene Gelegenheit zur Einsprache gegeben.
-
hat mit Schreiben vom 14.01.2009 gestützt auf den Kaufvertrag
zwischen und die Gemeinde ersucht die Kosten für das Quartierplanverfahren Albanigna aufzuerlegen. Nach Art. 109 BG gehen die Kosten zulasten der Quartierplanbeteiligten, d.h. der Grundeigentümer. Privatrechtliche Vereinbarungen sind für die Gemeinde unbeachtlich. Somit hat die ihr auferlegten Kosten gestützt auf den Kaufvertrag mi on diesem zurückzufordem.
5.
Folgende Bestandteile des Quartierplanes Albanigna sind aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17.01.2008, mitgeteilt am 15.05.2008, in Rechtskraft erwachsen:
- Quartierplanvorschriften mit Ausnahme Art. l7 Abs. 3 - Plan Altbestand 1 : 500 - Plan Neuzuteilung 1 : 500
- Erschliessungsplanl :500
- Gestaltungsplan 1 :500 - Flächenverzeichnis
Genehmigt werden nur noch Art. 17 Abs. 3 Quartierplanvorschriften und der Kostenverteiler. 6.
Die Kosten dieser Quartierplanung bestehend aus den Kosten der Politischen Gemeinde fiir planerische und juristische Beratung sowie fiir die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuches einschliesslich der Kosten der Baulandumlegung (Grenzbereinigung), Vermessung und Vermarkung werden gemäss Art. 16 Quartierplanbestimmungen sowie Kostenverteiler wie folgt verteilt:
— 67.74 % zulasten Grundeigentümer Liegenschaft Nr. 1249 - 32.26 % zulasten Grundeigentümer Liegenschaft Nr. 2983
Sie werden durch die Gemeinde Zuoz in Rechnung gestellt und sind innert 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse Zuoz zu bezahlen.
B.
Verfügung
1.
Es wird festgestellt, dass der Quartierplan Albanigna bestehend aus:
- Quartierplanvorschriften (mit Ausnahme Art. l7 Abs. 3) - Plan Altbestand 1 : 500 - Plan Neuzuteilung 1 : 500 - Erschliessungsplan 1 : 500
- Gestaltungsplan l : 500
- Flächenverzeichnis
S”
P
genehmigt und in Rechtskraft erwachsen ist. Art. 17 Abs. 3 der Quartierplanvorschriften und die Kostenverteilertabelle werden genehmigt.
Die Kosten der Quartierplanung werden wie folgt verteilt: - 67.74 % zulasten Grundeigentümer Liegenschaft Nr. 1249 - 32.26 % zulasten Grundeigentümer Liegenschaft Nr. 2983 Die Kosten werden nach Rechtskraft der Quartierplanung und Anmerkung des Quartier-
Sobald Art. 17 Abs. 3 Quartierplanvorschriften und Kostenverteilertabelle in Rechtskraft erwachsen sind, wird der Quartierplan Albanigna im Grundbuch von Zuoz gemäss Art. 20 Quartierplanbestimmungen auf den Liegenschaften Nr. 1249, 2478, 2479 und 2983 angemerkt. Er ersetzt den angemerkten Quartierplan vom 13.01.1977 vollständig, welcher gleichzeitig mit der Anmerkung des neuen Quartierplanes Albanigna gelöscht wird.
5.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Chur Beschwerde geführt werden.
9*
P
planes im Grundbuch durch die Gemeinde Zuoz in Rechnung gestellt.
Mitteilung an:
Für den Gemeinderat vlon Zuoz
der Vizepräsident:
mm 24. Feb. 2009
Verfilgung l8 02 2009 QP Albanignadoc
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération