Teilrevision Abbauzone Carlag

Plan d'affectation, réglementation de base · Vals

Document

Numéro
08.1092
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Vals
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
19 août 2008

Carte

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Fichiers

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Texte

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR 1 »

AMTSREGISTRATUR HI AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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19. August 2008

19. August 2008

1092

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Vals beschlossen an der Urnenabstimmung vom 17. Juni 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: — Änderung Baugesetz (Artikel 4) — Zonenplan 1:2'500 Teilrevision Leis — Zonenplan 1:2'500 Teilrevision Dorf — Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Abbauzone Carlag — Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Teilrevision Im Boda Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Vals die folgenden weiteren Unterlagen ein: — Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 18. Juni 2007 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) — Studie über eine mögliche Entwicklung der Walsersiedlung Leis — Lärmgutachten betreffend Abbauzone Carlag vom Mai 2007 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. März 2005 und vom 22. August 2006 Vorprüfungsberichte zur vorliegenden Ortsplanungsrevision. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 17. Juni 2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 21. Juni 2007. Es gingen neun Beschwerden ein. Diese werden in separaten Beschlüssen behandelt.

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Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Vals um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. Am 19. Juli 2007 stellte die Gemeinde den Antrag um eine vorgezogene Genehmigung der Änderung des Baugesetzes (Artikel 4), des Zonenplans 1:2'500 Teilrevision Dorf (ohne die Festlegungen im Zusammenhang mit der Abbauzone Carlag), des Zonenplans 1:2'500 Teilrevision Leis sowie des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'5000 Teilrevision Im Boda. Diesem Antrag wurde entsprochen; mit Regierungsbeschluss Nr. 952 vom 14. August 2007 wurden die genannten Planungsmittel genehmigt. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Abbauzone Carlag sowie die Festlegungen im Zonenplan 1:2'500 Teilrevision Dorf im Zusammenhang mit der Abbauzone Carlag bildeten in Absprache mit der Gemeinde nicht Gegenstand des damaligen Genehmigungsbeschlusses. Darüber wird im vorliegenden Genehmigungsbeschluss befunden.

B. Zonenplan 1:2'500 Teilrevision Dorf (Festlegungen im Zusammenhang mit der Abbauzone Carlag) Das Lärmgutachten betreffend die Abbauzone Carlag vom Mai 2007 (Bericht Nr. 252) wurde in der Zwischenzeit überarbeitet und liegt in einer neuen Fassung vom Mai 2008 vor (Bericht Nr. 252-2). Inhaltlich wurden die Einsatzzeiten der Geräte und Maschinen den heutigen Gegebenheiten angepasst und entsprechend erweitert. Ausserdem wurde im neuen Bericht berücksichtigt, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen verwirklicht wurden, die sich bereits aus den Lärmmessungen vom August 2006 aufdrängten. Die früher beanstandeten Spalt- und Keilarbeiten (Platten) werden heute an einem lärmunempfindlichen Ort ausserhalb des Steinbruchs ausgeführt. Nach der Beurteilung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) halten die geschätzten 200 Lastwagenfahrten pro Jahr die Anforderungen von Art. 9. der eidg. LärmschutzVerordnung zwar ohne weiteres ein, doch führen sie je nach Wettersituation zu Staubemissionen. Bei Bedarf sind deshalb Massnahmen zur Eindämmung der Staubemissionen zu treffen. Schliesslich sollen gemäss Beurteilung des ANU die

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Abschirmung der Bohrlafetten, soweit betrieblich möglich, im Sinne der Vorsorge nach Art. 11 USG beibehalten werden. Das Amt für Wald (AWT) weist darauf hin, dass die Bestockung entlang des Peilerbaches als Wald qualifiziert werden muss (vgl. demgegenüber Planungs- und Mitwirkungsbericht, S. 14). Eine allfällige Entfernung der Bestockung entlang des Peilerbaches bedarf somit einer Rodungsbewilligung. Das entsprechende Rodungsgesuch müsste spätestens zusammen mit dem Baugesuch (im BAB-Verfahren) eingereicht werden. Die Festlegungen im Zusammenhang mit der Abbauzone Carlag im Zonenplan 1:2'500 Teilrevision Dorf vom 17. Juni 2007 geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

C. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Abbauzone Carlag

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Abbauzone Carlag umfasst insbesondere den möglichen Endzustand des Abbaugebietes. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht werden weitere Angaben zu den geplanten Sprengungen und zur Verwertung respektive Zwischenlagerung von Stein- und Erdmaterial sowie zur Gestaltung und zu den Ersatzmassnahmen gemacht. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht werden die Abwässer in einem Absetzbecken vorbehandelt und anschliessend versickert. Sofern das Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird, müssen die Einleitvorschriften nach der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) eingehalten werden. Können die Einleitwerte nach Art. 6 GSchV nicht eingehalten werden, so ist die Abwasservorbehandlung entsprechend anzupassen (z.B. durch eine Vergrösserung der Absetzbecken oder durch Flockung).

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Für die Abbauzone Carlag besteht noch keine Abbaubewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (EKUD). Ein entsprechendes Gesuch ist zusammen mit dem BAB-Gesuch einzureichen. Betreffend Lärmimmissionen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt B hievor verwiesen. Die Sprengungen verursachen Lärmimmissionen, welche zwar in Bezug auf die Einhaltung von Belastungsgrenzwerten nach der Lärmschutzverordnung tolerierbar sind, aber trotzdem als lästig empfunden werden können. Um die Auswirkungen abschätzen und allfällige flankierende Massnahmen ergreifen zu können, sind die ersten Sprengungen zu überwachen, und das Vorgehen ist mit der zuständigen Fachstelle (ANU) abzusprechen. Insgesamt kann - wie sich auch im Rahmen der Behandlung der Beschwerden gegen die Nutzungsplanung Carlag zeigt - festgestellt werden, dass der Steinbruch Carlag auch unter Berücksichtigung des geplanten grösseren Abbauvolumens unter dem Aspekt des Umweltrechts sowie auch unter dem Aspekt der Vorsorge nach Art. 11 USG rechtskonform betrieben werden kann, sofern die im Dispositiv des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses aufgelistete Auflagen in die BAB-Bewilligung aufgenommen und danach auch umgesetzt werden. Zum Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Abbauzone Carlag vom 17. Juni 2007 drängen sich keine weiteren Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die projektbezogene Nutzungsplanung Abbauzone Carlag, bestehent aus den entsprechenden Festlegungen im Zonenplan 1:2'500 Teilrevision Dorf vom 17. Juni 2007 sowie aus dem Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Abbauzone Carlag vom 17. Juni 2007 wird mit folgenden Auflagen zuhanden des BAB-

Verfahrens sowie mit folgenden Hinweisen genehmigt:

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5 a) Die vorliegende projektbezogene Nutzungsplanung bildet entsprechend den Darlegungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht Basis für eine Bewilligung eines jährlichen Abbauvolumens von max. 1'000 m 3 Steinmaterial. b) Die Berni Bau AG ist grundsätzlich verpflichtet, laufend nach einem Bohrsystem zu suchen, das zu geringeren Lärmemissionen führt. Sind entsprechende Produkte auf dem Markt erhältlich, sind sie — sofern technisch möglich — im Steinbruch Carlag einzusetzen. c)

Die Einsatzdauer der Geräte und Maschinen orientiert sich nach den Angaben im Lärmgutachten vom Mai 2008 (S.3).

d)

Die einzelnen Spalten in der bereits erstellten Lärmschutzwand aus Holz am unteren Rand der Abbauzone sind zu schliessen.

e) Die Lärmschutzwand ist, soweit noch nicht erfolgt, zu verlängern. f)

Nach fortgeschrittenem Abbau ist die hölzerne Lärmschutzwand unter Beizug einer Fachperson durch einen Lärmschutzdamm aus örtlichem Ausschussmaterial zu ersetzen. Der Damm ist zu begrünen.

g)

Das Betriebsgebäude ist — sofern noch nicht erfolgt — zu isolieren.

h) Es darf nur bei geschlossenen Fenstern und Türen gefräst werden. i)

Der Kompressor ist einzuhausen.

j)

Die maximal 10 Kleinsprengungen pro Monat (siehe Lärmgutachten vom Mai 2008, Seite 2, Abschnitt 2) sind zwischen 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 17:00 Uhr durchzuführen. Sie sind auf die Werktage (Montag - Freitag ohne allgemeine Feiertage) zu beschränken. Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise im Voraus über den ungefähren Zeitpunkt von Sprengungen zu informieren, um die Schreck- resp. Überraschungswirkung zu minimieren.

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k)

Die ersten Sprengungen sind zu überwachen, und das Vorgehen ist mit der zuständigen Fachstelle (Amt für Natur und Umwelt) abzusprechen.

I) Die Spaltarbeiten sind, sofern noch nicht erfolgt, auf einen ausserhalb des Steinbruchs gelegenen und bezüglich Lärm völlig unproblematischen Ort zu verlegen. m) Die übrigen lärmintensiven Arbeiten ausserhalb des Betriebsgebäudes sind auf die Werktage (Montag — Freitag ohne allgemeine Feiertage) und auf folgende Tageszeiten zu beschränken: 9.00 — 12.00 Uhr und 13.30 — 17.00 Uhr. n) Die Bohrlafetten sind, soweit betrieblich möglich, örtlich mit Matten (Schutzwänden) abzuschirmen. o) Zur Eindämmung von Staubemissionen sind bei Bedarf (das heisst bei trockener Witterung) die erforderlichen und betriebsüblichen Massnahmen zu treffen (Bewässerungsanlagen etc.). Vorbehalten bleiben ferner weitere Massnahmen im Zusammenhang mit der Luftreinhaltung, wie Partikelfilter etc., die in die BAB- oder Abbaubewilligung aufgenommen werden. p) Die Gemeinde entwickelt im Hinblick auf das BAB-Verfahren ein griffiges Kontrollkonzept, welches die dauernde Einhaltung der Auflagen garantieren kann. q) Vorbehalten bleiben ferner alle weiteren Massnahmen, die in den Lärmgutachten vom Mai 2007 und Mai 2008 sowie im Planungs- und Mitwirkungsbericht erwähnt sind. r)

Für eine allfällige Entfernung der Bestockung entlang des Peilerbaches ist eine Rodungsbewilligung erforderlich.

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s) Es wird darauf hingewiesen, dass die Abwasservorbehandlung anzupassen ist, falls die Einleitwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung nicht eingehalten werden können. t)

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Inangriffnahme der intensivierten Abbautätigkeit neben der BAB-Bewilligung auch eine Abbaubewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (EKUD) erforderlich ist.

2. Die neun Planungsbeschwerden werden in separaten Beschlüssen behandelt. 3. Der Gemeindevorstand Vals wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 17. Juni 2007 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass dagegen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 4.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6.

Der Gemeindevorstand Vals sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung (ARE).

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7. Mitteilung an:

Der Präsident:

Stefan Engler

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen