Teilrevision Abbauzone Schmitteli (gescannter Plan GGP)
Plan d'affectation, réglementation de base · Vals · Abrogé le 22 juin 2021
Document
- Numéro
- 15.608_51514
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Vals
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 30 juin 2015
- Abrogé
- 22 juin 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
II Governo del Cantone dei Grigioni
01. Juli 2015
30. Juni 2015
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Protokoll Nr.
608
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Vals beschlossen an der Urnenabstimmung vom 8. März 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende
Planungsmittel verabschiedet: -
-
Zonenplan 1:2000 Änderung, Anpassung Abbauzone Schmitteli Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Steinbruch Schmitteli
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Vals die folgenden weiteren
Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 10. März 2015 gemäss Art. 47 der eidge-
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Rodungsgesuch vom 11. Mai 2015 (inkl. Ausschnitt Landeskarte 1:25 000 und Rodungsplan 1:2000 Situation vom 14. Mai 2015)
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 11. Juli 2014 einen
Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 8. März 2015 gemäss
Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 12. März 2015. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 23. März 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Vals um Geneh-
migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Zonenplan 1:2000 Änderung, Anpassung Abbauzone Schmitteli Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Steinbruch Schmitteli
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Vals bildet die Reaktivierung des Steinbruchs „Schmitteli". Bereits in den Jahren
1960 bis 1980 wurde östlich der Kantonsstrasse der Steinbruch „Schmitteli" betrie-
ben. In der Ortsplanung von 1990 wurde zwar eine entsprechende Abbauzone be-
schlossen, auf einen Abbau wurde jedoch verzichtet. Vielmehr beschränkten sich die
Tätigkeiten auf eine grobe Bearbeitung der vorhandenen Blöcke und deren Zwi-
schenlagerung. Neben der Abbauzone bestanden bisher weder in der Richt- noch in
der Nutzungsplanung Festlegungen für einen Steinbruch. Vorliegend sollen nun des-
halb auf Ebene Nutzungsplanung die notwendigen planungsrechtlichen Vorausset-
zungen geschaffen werden. Die Festsetzung des Abbaugebietes im regionalen
Richtplan ist zwischenzeitlich erfolgt (genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 295 vom 14. April 2015).
Die Abbauzone wird leicht verschoben, wodurch ein abbaubares Gesteinsvolumen
von rund 45 000 m3 erschlossen werden kann. Die erforderlichen Auflagen (z.B. Bei-
zug des Fischereiaufsehers etc.) werden in die BAB-Bewilligung aufgenommen.
Die Verschiebung betrifft Waldareal, weshalb ein Rodungsgesuch für rund 2091 m2 temporäre Rodungsfläche eingereicht wurde. Die Ersatzleistung für die Rodung er-
folgt an Ort und Stelle. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015, welche gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet wird, hat das Bau-, Verkehrs- und
Forstdepartement (BVFD) die für die Genehmigung der angepassten Abbauzone erforderliche Rodungsbewilligung erteilt.
Im Generellen Gestaltungsplan werden der Betrieb und die Endgestaltung aufgezeigt und festgelegt.
Zum Zonenplan 1:2000 Änderung, Anpassung Abbauzone Schmitteli und zum Gene-
rellen Gestaltungsplan 1:1000 Steinbruch Schmitteli, beide vom 8. März 2015, erge-
ben sich keine weiteren Bemerkungen; sie können genehmigt werden.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2000 Änderung, Anpassung Abbauzone Schmitteli, vom 8. März 2015 wird genehmigt.
2. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Steinbruch Schmitteli vom 8. März 2015 wird genehmigt.
3. Die Rodungsbewilligung des Bau-; Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) vom 4. Juni 2015 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmi-
gungsbeschluss erteilt.
4. Der Gemeindevorstand Vals wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
6. Der Gemeindevorstand Vals sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
7. Mitteilung an:
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Der Präsident:
Martin Jäger
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération