Quartierplan Surmulins F1 Anpassung 1

Procédure de plan de quartier · Zuoz

Document

Numéro
01.GDEf27
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Zuoz
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
24 janv. 2001

Carte

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Fichiers

3791_B_QP_Surmulins_F1_Anpassung1_Beschluss.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Vschinauncha da Zuoz Gemeinde Zuoz

VERFUGUNG des Gemeinderates von Zuoz vom 24.1.2001

betreffend

allgemeine Erhiihung der in sfimtlichen Quartierplinen festgelegten BGF

A. Feststellungen und Erwéigungen 1. In verschiedenen Quartierpléinen in der Dorfkemerweiterungszbne, Wohnzone 2, Wohnzone 3 sowie Gewerbe- und Wohnzone sind die h6chstzulfissigen Bruttogeschossflichen in Zuteilungstabellen ffir die einzelnen Grundstficke verbindlich festgelegt worden. 2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz genehmigten an der Gemeindeversammlung

vom 31.1.2000 die Totalrevision der Ortsplanung. Dabei wurde auch das Baugesetz der Gemeinde Zuoz einer vollumfénglichen Totalrevision unterzogen. Die Gemeinde hat in dieser Ortsplanungsrevision gegem‘iber der alten Ortsplanung die Ausniitzungsziffer in nachstehenden Wohn— und Mischzonen erhéht: Dorfl<emerweiterungszene

von 0,6 auf 0,8

Wohnzone 2

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von 0,2 auf 0,3

Wohnzone 3

von 0,4 auf 0,5

Gewerbe- und Wohnzone

von 0,8 auf 1,0

Diese AZ-Erhéhung ist von der Regierung des Kantons Graubiinden am 12.9.2000 genehmigt worden und ist in Rechtskraft erwachsen. 3. Der Gemeinderat von Zuoz hat am 18.10.2000 eine Anderung der Quartierplanbestimmungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Bruttogeschossflfichen beschlossen. Wéihrend der éffentlichen Auflage sind keine Einsprachen eingegangen.

4. Nach Art. 112 BG kann die Baubehérde Quartierpléine von Amtes wegen oder auf Antrag von Grundeigentfimem ganz oder teilweise aufheben oder abfindem, wenn sich die Verhéiltnisse seit dem Erlass erheblich geiindert haben. Die Baubehérde ist zur Aufhebung oder Abéinderung verpflichtet, wenn ein Quartierplan geénderten Nutzungs— oder Erschlies-

'/.

2 sungsvorschriften nicht mehr entspricht. Ffir die Aufhebung und Abanderung von Quartierpléinen gelten sinngemass die Bestimmungen iiber deren Einleitung und Erlass. Sofem in Quartierplfinen die hochstzulassige Bruttogeschossfléiche in Zuteilungstabellen

verbindlich festgelegt sind, kénnen die einzelnen Grundstiicke von der rechtskréiftig be-

schlossenen AZ-Erhohung nicht profitieren. Nach Art. 112 Abs. 2 BG ist die Baubehorde zur Abéinderung dieser Quartierpléine verpflichtet, weil die Quartierplane in Bezug auf die Zuteilungstabellen ffir héchstzulfissige Bruttogeschossfléiche den neuen Nutzungsvor—

schriften nicht mehr entsprechen.

Sofem somit in den Zuteilungstabellen eines Quartierplanes die héchstzulfissige Brutto-

geschossflache ffir eine Parzelle verbindlich festgelegt wurde, erhoht sie sich proportional

berechnet von der alten AZ zur neuen AZ. Die gleiche Regelung muss auch ffir im Quartierplan allenfalls vorgesehene hochstzuléissige mogliche Nutzungsiibertragungen zwischen Parzellen im Quartierplangebiet gelten.

B Verffigung 1. Sofem in der Zuteilungstabelle eines Quartierplanes die hochstzulfissige Bruttogeschossfléiche ffir eine Parzelle verbindlich festgelegt wurde, erhéht sie sich proportional berechnet von der alten AZ zur neuen AZ. 2. Sofem in einem Quartierplangebiet Nutzungsfibertragungen zwischen Parzellen im Quar— tierplangebiet fléichenméissig beschrfinkt sind, erhoht sich die Fléiche proportional berechnet von der alten AZ zur neuen AZ.

3. Gegen die vorstehende Verfiigung kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Gr'aubiinden in Chur Rekurs eingereicht werden.

4. Mitteilung an: - Séimtliche Grundeigentfimer in den betroffenen Quartierplangebieten - Quartierplanakten

Zuoz, den 6. April 2000

Mitteilung:

,gj

EVE! 2591

Ffir den Gemeinderat von Zuoz der Aktuar der Prasident