Teilrevision Parz. 1045
Plan d'affectation, réglementation de base · Luzein
Document
- Numéro
- 12.391
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Luzein
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 24 avr. 2012
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Luzein avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
3891_B_OPTR_W2-Parz-1045_RB.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Fon
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) > AMTSREC:3ISTRATM3 RALPMF_'N'fitfVfQ.J..,3 AMT
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
I" mir
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24. April 2012
II Governo del Cantone dei Grigioni
25. April 2012
Protokoll Nr.
391
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen anlässlich der Gemeinde-
versammlung vom 16. Juni 2006 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend unter anderem einen Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pany.
Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 447 vom 16. April 2007 wurde das Genehmi-
gungsverfahren für die neu ausgeschiedene Wohnzone 2 hinsichtlich der im Gebiet „Kretzenboden" gelegenen Parzelle Nr. 1045 sistiert, bis ein Verfügbarkeitsnachweis
für die Überbauung, Erschliessung und zonenkonforme Nutzung des erwähnten Grundstückes vorliegt. Der Verfügbarkeitsnachweis kann beispielsweise in Form von Kaufrechtsverträgen, die es der Gemeinde ermöglichen, das Grundstück sofort nach
Genehmigung der Einzonung oder nach Ablauf einer bestimmten Hortungsfrist zu erwerben, oder in Form eines konkreten Bauprojekte's beigebracht werden.
B.
Mit Schreiben vom 3. April 2012 teilt der Gemeindevorstand Luzein dem Amt für
Raumentwicklung mit, dass bei der Gemeinde Luzein ein Baugesuch für die Er-
stellung eines neuen Wohnhauses samt Garage auf der Parzelle Nr. 1045 einge-
reicht worden ist. Gleichzeitig beantragt er, die Sistierung des Genehmigungs-
verfahrens hinsichtlich der auf der Parzelle Nr. 1045 ausgeschiedenen Wohnzone 2 aufzuheben, mit anderen Worten also, die besagte Wohnbauzone zu genehmigen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
C. Die durch den auf der Parzelle Nr. 1045 geplanten Wohnhaus- und Garagenneubau
beanspruchte Fläche ist aus einem Situationsplan 1:500 vom 6./7. März 2012, welcher dem Schreiben des Gemeindevorstandes Luzein vom 3. April 2012 beiliegt, er-
sichtlich. Aus dem eingereichten Situationsplan 1:500 vom 6.17. März 2012 geht ferner hervor, wie die Fläche überbaut und wie das neu zu erstellende Wohnhaus mit
Garage erschlossen werden soll.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Unterlagen der im RB Nr. 447 vom 16. April 2007 geforderte Verfüg-
barkeitsnachweis für die Genehmigung der im Zonenplan/Generellen Gestaltungs-
plan 1:2000 Pany vom 16. Juni 2006 hinsichtlich der auf der Parzelle Nr. 1045 aus-
geschiedenen Wohnzone 2 vorliegt. Entsprechend steht einer Genehmigung dieser
Wohnzone 2 nichts mehr im Wege. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan/Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Pany vom 16. Juni 2006 wird (auch) bezüglich der auf der Parzelle Nr. 1045 ausgeschiedenen Wohnzone 2 genehmigt.
2.
Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötige Kennzeichnung im Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan
1:2000 Pany vom 16. Juni 2006 vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem ARE
zu diesem Zweck ihr Exemplar des vorerwähnten Planes zu.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3
4.
Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten
nach den Vorgaben des ARE.
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art erforderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7. Mitteilung an:
Die Präsidentin:
Namens der Regierung
Barbara Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération